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Wir saßen heute abend in einer netten Gruppe zusammen und haben da mal einen Fall konstruiert, bei dem mich auch eure Meinung interessiert.
Folgendes fiktives Szenario: Jemandem fällt von einem Gebäude ein Stück einer analogen Antenne (oder irgendwas anderes - ne Dachziegel - egal) auf sein Autodach und die Versicherung des Gebäudes übernimmt den Schaden.
Der Geschädigte hat sich brav beim Hauseigentümer gemeldet und eine Zeit verstreichen lassen, dann ein eigenes Gutachten bei einem unabhängigen KFZ-Sachverständigen in Auftrag gegeben. Das Ergebnis: Sagen wir mal ca. 2000 Euro Schaden (1.700 Euro Netto). Das Gutachten wurde eingereicht und die Versicherung sagt: "Nene, wir machen ein eigenes Gutachten!".
Soweit so gut - sagen wir mal, der Gutachter der Versicherung kommt nur auf einen Schadenswert von 1.000 Euro, weil er z.B. die Verbringungskosten nicht aufführt etc.
Dann sagt der Gutachter der Versicherung: Moment mal, wir haben eine Arbeitsanweisung von oben, die besagt, dass wir ein Auto verwerten müssen, wenn die Differenz aus dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert 50% des ermittelten Schadenwertes übersteigt. Die Arbeitsanweisung bezieht sich dabei auf: BGH-Entscheidung VI ZR 192/04 v. 07.06.2005 (http://www.recht-in.de/urteile/urteilzeigen.php?u_id=121163&gesetz_id=48¶graph_id=572).
Diesen Fall wollten wir mal auseinandernehmen. Folgende Thesen wurden dazu in den Raum gestellt, bei denen mich eure Meinung dazu interessiert:
1. Im BGH-Urteil ging es ausdrücklich darum, dass jemand sein Auto unrepariert veräußert hat, was hier nicht der Fall ist. Das Urteil (ist es eigentlich schon rechtskräftig?) ist somit nicht anwendbar. Richtig oder falsch?
2. Dem Geschädigten steht es weiterhin frei, sein Auto so reparieren zu lassen (und auch zu den Kosten), wie in dem von ihm selbst beauftragten Gutachten angegeben. Richtig oder falsch?
3. Solange der Schadenswert den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, reicht es für den Geschädigten, den Wagen in den verkehrstauglichen Zustand versetzen zu lassen und nach Gutachten abzurechnen. Richtig oder falsch? Folgefrage: Darf die Versicherung die Differenz aus Restwert und Wiederbeschaffungswert bilden, den Preis für den Restwert aus einer Verwertungsbörse entnehmen und nur die Differenz zahlen?
Und dann haben wir uns noch gefragt: Wie sieht das eigentlich aus, wenn der Geschädigte ein Gutachten beauftragt und die Versicherung ein "Gegengutachten" (jaja, ein eigenes) anfertigt? Einigt man sich dann normalerweise wie auf dem Basar in der Mitte? Ist es klug vom Geschädigten, an seinem Gutachten festzuhalten und es auf einen Prozess ankommen zu lassen?
Auf manche Fragen hatten wir keine Antworten, manchmal haben wir nur Thesen in den Raum gestellt. Mich interessiert eure Meinung dazu und ich freue mich auch über Teilantworten. _________________ "Wenn man alle Gesetze studieren wollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten" (Goethe)
Bei Antworten von mir gilt: Es handelt sich um meine private Meinung - ich habe keinen juristischen Hintergrund!
Jemandem fällt von einem Gebäude ein Stück einer analogen Antenne (oder irgendwas anderes - ne Dachziegel - egal) auf sein Autodach und die Versicherung des Gebäudes übernimmt den Schaden.
Was lässt Sie glauben, dass die Gebäudeversicherung diesen Schaden übernehmen würde? _________________ Sämtliche Beiträge erheben keinen Anspruch auf absolute Richtigkeit! Im Zweifelsfall bitte an eine entsprechende rechtskundige Stelle wenden.
Jemandem fällt von einem Gebäude ein Stück einer analogen Antenne (oder irgendwas anderes - ne Dachziegel - egal) auf sein Autodach und die Versicherung des Gebäudes übernimmt den Schaden.
Was lässt Sie glauben, dass die Gebäudeversicherung diesen Schaden übernehmen würde?
er meint vermutlich die HAFTPFLICHTversicherung für das Gebäude.....
Und dann haben wir uns noch gefragt: Wie sieht das eigentlich aus, wenn der Geschädigte ein Gutachten beauftragt und die Versicherung ein "Gegengutachten" (jaja, ein eigenes) anfertigt? Einigt man sich dann normalerweise wie auf dem Basar in der Mitte? Ist es klug vom Geschädigten, an seinem Gutachten festzuhalten und es auf einen Prozess ankommen zu lassen?
bin eher sach-schaden erfahren denn kH-schaden. aber normalerweise sind erst einmal beide gutachten sogenannte "parteigutachten". in den avb sollte vereinbart sein, das ein sog. sachverständigenverfahren verlangt werden kann. da bestellt jede partei auf eigene kosten einen sachverständen und die beiden ermitteln den schadenwert. kommen die beiden sachverständigen nicht überein wird ein obmann bestellt (kostentragung jeweils 50:50) und der entscheidet dann.
danach gibt es dann nur noch (für den vermeindlich unterlegenen) die klageerhebung. _________________ MfG,
Duisburger
bin eher sach-schaden erfahren denn kH-schaden. aber normalerweise sind erst einmal beide gutachten sogenannte "parteigutachten". in den avb sollte vereinbart sein, das ein sog. sachverständigenverfahren verlangt werden kann. da bestellt jede partei auf eigene kosten einen sachverständen und die beiden ermitteln den schadenwert. kommen die beiden sachverständigen nicht überein wird ein obmann bestellt (kostentragung jeweils 50:50) und der entscheidet dann.
danach gibt es dann nur noch (für den vermeindlich unterlegenen) die klageerhebung.
Danke schonmal für die sachliche Einschätzung. Heißt das, dass jede Partei die Gutachterkosten des beauftragten Gutachters auch nach der Entscheidung selbst trägt? Oder verwechsle ich jetzt den Gutachter mit dem KFZ-Sachverständigen? Ist es nicht so, dass der Geschädigte das Recht hat, einen Sachverständigen (Gutachter?) zu beauftragen, den die Versicherung dann bezahlen muß? So kenne ich es aus dem Bereich eines normalen Autounfalls. Wäre nett, wenn Du mir das noch etwas aufbröseln könntest. _________________ "Wenn man alle Gesetze studieren wollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten" (Goethe)
Bei Antworten von mir gilt: Es handelt sich um meine private Meinung - ich habe keinen juristischen Hintergrund!
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