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AGV austritt

 
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fink20042000
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Anmeldungsdatum: 19.04.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 19.04.06, 13:57    Titel: AGV austritt Antworten mit Zitat

Sehr geehrte Damen und Herrn,

angenomen ein Betrieb tritt aus den AGV M+E Industrie aus
und erreicht über eine Änderungskündigung 60% der Mitarbeiter.
Was geschieht mir den restlichen 40% bzw. was geschieht mit dem vorher vorhandenen Tarifvertrag?

MfG
fink20042000
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Ziege
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 218

BeitragVerfasst am: 19.04.06, 15:22    Titel: Antworten mit Zitat

Die Rechtsfolge eines Verbandsaustrittes für den bestehenden Arbeitsvertrag ist die, dass der bisher (für tarifgebundene Arbeitnehmer) unmittelbar und zwingend geltende Tarifvertrag nur noch einzelvertraglich nachwirkt.
Die Nachwirkung geht sozusagen bis in alle Ewigkeit, wenn nicht zwischen den Beteiligten eine anderslautende Vereinbarung getroffen wird.
Lohn- und Gehaltserhöhungen, die im Flächentarif zu einem Zeitpunkt nach dem Austritt vereinbart werden, müssen vom Arbeitgeber nicht übernommen und somit nicht bezahlt werden.

Gegen eine Änderungskündigung kann man, sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, eine Kündigungsschutzklage einreichen. Mit dem Verbandsaustritt hat das zunächst nichts zu tun. Das Arbeitsgericht wird dann entscheiden, ob eine Änderungskündigung zum Zwecke der Umgehung einer tariflichen Nachwirkung zulässig ist (darum geht es hier doch wohl, oder?)


Was mit den restlichen 40 % geschieht: siehe oben. Es gelten weiterhin die bisher gültigen tariflichen Bestimmungen. Je nach Formulierung im Arbeitsvertrag kann aber auch anderes geschehen, z.B.:

Arbeitgeber ist im Verband Metall-Elektro
Formulierung im Arbeitsvetrag: "Es gelten die für den Betrieb anzuwendenen Tarifverträge".

Arbeitgeber A tritt aus dem AG-Verband Metall und Elektro aus. Stattdessen schließt er einen Tarifvertrag mit der CGM.
In diesem Fall würden von einem auf den anderen Tag die tariflichen Bedingungen der CGM Anwendung finden.

Du siehst also: ohne genaue Kenntnisse der Formulierung der tariflichen Inbezugnahme im Arbeitsvertrag kann man hier nur im Nebel stochern.

Vielleicht lieferst du mal Infors nach?
_________________
Arbeitnehmer, die vier Stunden nach Beendigung eines Lehrgangstages in der Hotelbar vom Hocker fallen, haben keine Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Es handelt sich nicht um einen Arbeitsunfall.
(SG Hildesheim - S 11 U 172/96)
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Klaus-2
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Anmeldungsdatum: 31.08.2005
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 19.04.06, 21:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

hinsichtlich der Rechtsfolgen ist zu unterscheiden:

1. Tarifverträge, die während der Verbandsmitgliedschaft Geltung hatten und nach Austritt noch nicht beendet sind (durch Fristablauf, Kündigung und Neuvereinbarung etc.).

Hier gilt die Nachbindung (§ 3 Abs. 3 TVG). Danach wird die weitere Verbandsmitgliedschaft fingiert. Der Arbeitgeber kann die Wirkungen der Nachbindung (z. B. 30 Arbeitstage Urlaub) weder durch Vereinbarung noch durch Änderungskündigung beseitigen. Jedenfalls nicht bei Mitgliedern der IG Metall, wobei es ausreicht, dass der Arbeitnehmer während der Nachbindungszeit Gewerkschaftsmitglied wird. Nachbindung gilt auch für die Arbeitnehmer, die nach dem Verbandsaustritt in den Betrieb eintreten.

2. Tarifverträge, die beendet sind (z. B. Lohn- und Gehalts-TV regelmäßg jährlich)

Hier gilt die Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG). Danach gilt in der Tat der Inhalt der Tarifverträge weiter, bis eine andere Abmachung getroffen worden ist. Das kann auch eine andere arbeitsvertragliche Abmachung sein.

Damit beantwortet sich auch die Frage: Für die übrigen 40% bleibt dauerhaft alles beim alten, wenn nicht neues vereinbart wird. Die Änderungskündigungen sind, soweit tarifvertragliche Regelungen betroffen sind, für die Nachbindung besteht (z. B. Arbeitszeit, Urlaubsgeld, anteiliges 13.), unwirksam. Dazu braucht nicht einmal eine Klage nach KSchG erhoben worden sein.

Gruß Klaus
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Ziege
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 218

BeitragVerfasst am: 20.04.06, 09:05    Titel: Antworten mit Zitat

Klaus-2 hat folgendes geschrieben::
Hallo,

hinsichtlich der Rechtsfolgen ist zu unterscheiden:

1. Tarifverträge, die während der Verbandsmitgliedschaft Geltung hatten und nach Austritt noch nicht beendet sind (durch Fristablauf, Kündigung und Neuvereinbarung etc.).

Hier gilt die Nachbindung (§ 3 Abs. 3 TVG). Danach wird die weitere Verbandsmitgliedschaft fingiert. Der Arbeitgeber kann die Wirkungen der Nachbindung (z. B. 30 Arbeitstage Urlaub) weder durch Vereinbarung noch durch Änderungskündigung beseitigen. Jedenfalls nicht bei Mitgliedern der IG Metall, wobei es ausreicht, dass der Arbeitnehmer während der Nachbindungszeit Gewerkschaftsmitglied wird. Nachbindung gilt auch für die Arbeitnehmer, die nach dem Verbandsaustritt in den Betrieb eintreten.

==> Diese Aussage halte ich für falsch. Die Anwendbarkeit von Tarifverträgen setzt regelmäßig eine beiderseitige Tarifbindung voraus, siehe § 4 I TVG. Treten also nach einem Verbandsaustritt neue Arbeitnehmer in das Unternehmen ein oder werden bereits Beschäftigte nach dem Austritt Mitglied der zuständigen Gewerkschaft, ist mangels Tarifgebundenheit des Arbeitgebers zu diesem Zeitpunkt keine beiderseitige Tarifgebundenheit gegeben. Diese Arbeitnehmer können mithin einen Anspruch auf tarifliche Leistungen nicht geltend machen.

2. Tarifverträge, die beendet sind (z. B. Lohn- und Gehalts-TV regelmäßg jährlich)

Hier gilt die Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG). Danach gilt in der Tat der Inhalt der Tarifverträge weiter, bis eine andere Abmachung getroffen worden ist. Das kann auch eine andere arbeitsvertragliche Abmachung sein.

Damit beantwortet sich auch die Frage: Für die übrigen 40% bleibt dauerhaft alles beim alten, wenn nicht neues vereinbart wird. Die Änderungskündigungen sind, soweit tarifvertragliche Regelungen betroffen sind, für die Nachbindung besteht (z. B. Arbeitszeit, Urlaubsgeld, anteiliges 13.), unwirksam. Dazu braucht nicht einmal eine Klage nach KSchG erhoben worden sein.

==> Eine äußerst gewagte These! Worauf stützt du diese Aussage bzw. kannst du mir ein Aktenzeichen eines Verfahrens nennen, in dem ein Gericht festgestellt hat, dass die Unwirksamkeit von Kündigungen auch von interessierten Laien diagnostiziert werden kann? Das wäre interessant zu lesen!
Wenn gegen eine solche Kündigung nicht fristgerecht Kündigungsschutzklage eingereicht wird, wird sie sehr wohl wirksam.

Gruß Klaus

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fink20042000
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Anmeldungsdatum: 19.04.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 23.04.06, 10:08    Titel: Antworten mit Zitat

Also zunächst einmal vielen Dank für die Antworten.

in meinem Vertag ist nicht expliziet auf einen Tarif einer Gewerkschaft verwiesen.

Angenommen der Arbeitgeber tritt aus dem Verband aus und hat Nachwirkung.
Kann er denn einfach so mit z.B. CGM verhandeln ohne die Belegschaft zu fragen?
Und kommt es zu einem Abschluß hat die Belegschaft "Pech gehabt"? Oder wie läuft das ganze dann?

Gruß
fink20042000
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Dummerchen
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 23.04.06, 10:36    Titel: Antworten mit Zitat

fink20042000 hat folgendes geschrieben::

in meinem Vertag ist nicht expliziet auf einen Tarif einer Gewerkschaft verwiesen.


Wieso gilt denn dann fuer dich ein Tarifvertrag? Bist du in der Gewerkschaft? Ist einer allgemeingueltig?
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Ziege
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 218

BeitragVerfasst am: 23.04.06, 13:14    Titel: Antworten mit Zitat

"Kann er denn einfach so mit z.B. CGM verhandeln ohne die Belegschaft zu fragen?"

==> Selbstverständlich kann er das. Das nennt man Koalitionsfreiheit. Und da der Arbeitgeber Tarifverträge nicht mit seinen Arbeitnehmern verhandelt, braucht er sie auch vorher nicht zu fragen. Ein Arbeitnehmer, der keinen Wert darauf legt, dass andere für ihn verhandeln, muß ja schließlich nicht Mitglied einer Gewerkschaft werden, sondern kann versuchen, sein Glück selbst zu machen.

Und kommt es zu einem Abschluß hat die Belegschaft "Pech gehabt"?

==> So ist es. Vorausgesetzt natürlich, es liegt eine beiderseitige Tarifbindung vor.
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 23.04.06, 13:43    Titel: Antworten mit Zitat

fink20042000 hat folgendes geschrieben::

in meinem Vertag ist nicht expliziet auf einen Tarif einer Gewerkschaft verwiesen.

Angenommen der Arbeitgeber tritt aus dem Verband aus und hat Nachwirkung.
Kann er denn einfach so mit z.B. CGM verhandeln ohne die Belegschaft zu fragen?
Und kommt es zu einem Abschluß hat die Belegschaft "Pech gehabt"? Oder wie läuft das ganze dann?


Das ist ja der Zweck der CGB-Gewerkschaften Smilie

Ich würde da unterscheiden zwischen:

1. Im Arbeitsvertrag steht "... gilt der Tarifvertrag der IG Metall ...": dann gilt er auch weiterhin nach Verbandsaustritt, könnte aber durch einen anderen IGM-TV abgelöst werden (da die Vertragsparteien eine Gleichstellung mit IGM-Mitgliedern wollten, nicht unbedingt genau den einen damals geltenden TV)

2. Im Arbeitsvertrag steht "... die für den Betrieb jeweils zutreffenden Tarifverträge ..." dann trifft jetzt eben der CGM-Tarifvertrag zu, nicht mehr der IGM-Tarifvertrag.

3. Der Arbeitnehmer war zum Zeitpunkt des Verbandsaustrittes unmittelbar tarifgebunden: dann kann die Nachwirkung nur durch eine neue Vereinbarung aufgehoben werden. Vereinbarungen der CGM binden ein IGM-Mitglied nicht. Dieser Arbeitnehmer müßte entweder selbst zustimmen, oder aber seine Gewerkschaft vereinbart etwas neues.

Aber man müßte jetzt natürlich auch noch jahrzehntelange Rechtsprechung durchlesen um auch noch zu wissen, wie die Arbeitsgerichtsbarkeit das in den recht unterschiedlichen Fallgestaltungen je nach genauer Formulierung und Sachlage betrachtet. Üblicher Weise würde wohl die IGM im Einzelfall ihre Mitglieder im Betrieb darüber informieren, was für diesen speziellen Fall zutrifft. So macht's zumindest ver.di derzeit bei Rotkreuzverbänden, die zu CGB-Gewerkschaften geflüchtet waren.
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