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BGB-Gesellschaft/Einzelkaufmann und Bürgschaft

 
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hnessen
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 21.04.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 21.04.06, 09:44    Titel: BGB-Gesellschaft/Einzelkaufmann und Bürgschaft Antworten mit Zitat

Guten Tag!

Im Zusammenhang mit Leasingvertägen mit BGB-Gesellschaftern bzw. Einzellkaufleuten habe ich folgende Frage:

Gibt es einen zeitlichen Vorteil in der Vollstreckung, wenn der Gesellschafter zu einem Vertrag auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgibt?

Ich habe gehört, dass die selbstschuldnerische Bürgschaft ein "Titel" ist und man diesen sofort vollstrecken kann. Wohingegen man bei einer Vertragsstörung ohne Bürgschaft erst eine Zwangsvollsteckung gegen den Inhaber erwirken muss (was länger dauert).

Ich würde mich freuen, wenn jemand aus diesem Forum mir hier weiterhelfen kann.

MFG
hnessen
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 23.04.06, 08:59    Titel: Re: BGB-Gesellschaft/Einzelkaufmann und Bürgschaft Antworten mit Zitat

Hallo,

hnessen hat folgendes geschrieben::
Ich habe gehört, dass die selbstschuldnerische Bürgschaft ein "Titel" ist und man diesen sofort vollstrecken kann.


Nein, dies ist so falsch. Um dies zu erreichen würde man ein notarielle Schuldanerkenntnis benötigen.

hnessen hat folgendes geschrieben::
Gibt es einen zeitlichen Vorteil in der Vollstreckung, wenn der Gesellschafter zu einem Vertrag auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgibt?


Grundsätzlich nicht. Dem Bürgen stehen gemäß BGB § 768 alle Einreden den Hauptschuldners zu. Er kann also die Titulierung in gleicher Weise verzögern wie der Hauptschuldner.

Wo ich mir nicht sicher bin und die Juristen hier im Forum bestimmt weiterhelfen können: Ich kann mir vorstellen, dass im Fall der Bürgschaft bei unbestrittener Forderung ein Urkundenprozess möglich ist?
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WernerSnow
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.01.2005
Beiträge: 234

BeitragVerfasst am: 23.04.06, 21:30    Titel: Re: BGB-Gesellschaft/Einzelkaufmann und Bürgschaft Antworten mit Zitat

hnessen hat folgendes geschrieben::

Ich habe gehört, dass die selbstschuldnerische Bürgschaft ein "Titel" ist und man diesen sofort vollstrecken kann. Wohingegen man bei einer Vertragsstörung ohne Bürgschaft erst eine Zwangsvollsteckung gegen den Inhaber erwirken muss (was länger dauert).


Es gibt bei Bürgschaften den "Verzicht auf Einrede der Vorausklage", damit könnte der Gläubiger im Falle von Zahlungsschwierigkeiten beim Schuldner sofort beim Bürgen vor der Haustüre stehen (nur in ganz groben Zügen - habe die Details leider nicht parat)
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