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Kündigung eines Bausparvertrages

 
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WernerSnow
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.01.2005
Beiträge: 234

BeitragVerfasst am: 23.04.06, 21:25    Titel: Kündigung eines Bausparvertrages Antworten mit Zitat

Hallo Smilie

Folgendes Szenario:
Bausparerin B schließt September 99 über die D-Bank einen Bausparvertrag der Bausparkasse X ab, erhält jedoch keinen Durchschlag des Antrags (auf dem vermutlich die AGBs etc. aufgedruckt waren), lediglich die Bausparurkunde und eine Musterrechnung, anhand dieser wurde der Bausparvertrag geschlossen.

B verlagerte ihre Konten vor 2-3 Jahren zur Z-Bank, unter anderem, weil bereits von einem Berater der D-Bank versucht wurde, ihr einen weiteren Bausparvertrag "anzudrehen", obwohl der erste noch weit unter dem erforderlichen Zuteilungsguthaben war. (Es wird bewußte Falschberatung (Zielerreichung/Provision) unterstellt - allerdings hierfür nicht relevant)

B kündigt im Mai 06 den Bausparvertrag und möchte das Guthaben ausbezahlt bekommen. Antwort der Bausparkasse X: sofortige Gutschrift und Gutschrift zum 8.9. (Ende Bindungsfrist wg. Prämien -es wurden keine Prämien in Anspruch genommen) nur nach Abzug eines Diskonts in Höhe von 2%, Gutschrift zum 30.9. ohne Abzug eines Diskonts.

Fragestellungen:
B wundert sich über den 2%igen Diskont, da dies üblicherweise von anderen bekannten Bausparkassen nicht so gehandhabt wird. Ist ein derartiger Abzug überhaupt zulässig?

B hat - mangels Bausparantrag - keine Möglichkeit, dieses Vorgehen nachzuprüfen, hat dies evtl. Einfluss auf die Sachlage? Kann diese Einwendung nach ca. 7 Jahren überhaupt noch gemacht werden?

Wie sieht es mit Widerrufsfristen aus? B hat erfahren, dass evtl. eine unbefristete Widerrufsfrist bestehen könnte, da die Belehrung über die 14tägige Widerrufsfrist nicht schriftlich vorliegt. Welche Auswirkungen hätte dies?
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 24.04.06, 09:28    Titel: Re: Kündigung eines Bausparvertrages Antworten mit Zitat

Hallo,

WernerSnow hat folgendes geschrieben::
Bausparerin B schließt September 99 über die D-Bank einen Bausparvertrag der Bausparkasse X ab, erhält jedoch keinen Durchschlag des Antrags (auf dem vermutlich die AGBs etc. aufgedruckt waren), lediglich die Bausparurkunde und eine Musterrechnung, anhand dieser wurde der Bausparvertrag geschlossen.


Dann würde ich empfehlen, mir erst einmal Kopien von Antrag und AGB von der Bausparkasse schicken zu lassen. Die Lektüre dieser Unterlagen hilft wahrscheinlich bei der Beurteilung des Sachverhalts.

WernerSnow hat folgendes geschrieben::
B kündigt im Mai 06 den Bausparvertrag und möchte das Guthaben ausbezahlt bekommen. Antwort der Bausparkasse X: sofortige Gutschrift und Gutschrift zum 8.9. (Ende Bindungsfrist wg. Prämien -es wurden keine Prämien in Anspruch genommen) nur nach Abzug eines Diskonts in Höhe von 2%, Gutschrift zum 30.9. ohne Abzug eines Diskonts.


Das hat mit Prämien nur bedingt etwas zu tun sondern mehr mit dem Geschäftsmodell der Bausparkasse. Die Bausparkasse zahlt die Darlehen (und natürlich auch die Auszahlung der Guthaben) aus den eingehenden Sparbeiträgen der anderen Bausparer.

Da diese Einzahlungen (genauso wie die gewünschten Auszahlungen) im Zeitablauf schwanken, braucht die Bausparkasse ein Instrument, diese Wünsche in´s Gleichgewicht zu bringen. Die Instrumente hierzu ist primär die "Zuteilung" auf der Kreditseite. Nur wenn genug Geld in der Kasse ist, wird der Bausparvertrag zugeteilt.

Wäre das Bausparguthaben nun ein Sichtguthaben, dass der Kunde jederzeit verfügen könnte, bestünde (gerade in Tiefzinsphasen wie jetzt) das Risiko, dass das ganze System nicht mehr funktioniert. Würden Kunden Sparguthaben in einer Höhe zurückfordern, die so hoch liegt wie die Einzahlungen anderer Sparer, so würde in diesem Quartal kein einziger BSV zugeteilt werden können. Weinen

Wäre der Auszahlungswunsch sogar höher, so gäbe es keine Möglichkeit diesem zu entsprechen.

Daher beinhalten Bausparverträge typischerweise 2 Klauseln:
- Eine Frist, dass die Auszahlung erst nach X Monaten (oder auch "frühestens zum nächsten Zuteilungstermin") erfolgt und
- Eine Möglichkeit, die Auszahlung zu verschieben, wenn mehr als X % der verfügbaren Mittel des Zuteilungstermins für Auszahlungen benötigt wurden.

Wenn die Bausparkasse nun (abweichend von den Regeln der ersten Klausel) das Guthaben sofort auszahlt, kann sie sich den Zinsschaden und Aufwand vergüten lassen. Von daher ist ein 2%iger Diskont sicherlich i.O. (und auch gar nicht so unüblich)

WernerSnow hat folgendes geschrieben::
Wie sieht es mit Widerrufsfristen aus? B hat erfahren, dass evtl. eine unbefristete Widerrufsfrist bestehen könnte, da die Belehrung über die 14tägige Widerrufsfrist nicht schriftlich vorliegt. Welche Auswirkungen hätte dies?


Woher weiss B dies, wenn er keine Kopie des Antrags hat?
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WernerSnow
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.01.2005
Beiträge: 234

BeitragVerfasst am: 24.04.06, 10:55    Titel: Re: Kündigung eines Bausparvertrages Antworten mit Zitat

Karsten11 hat folgendes geschrieben::

WernerSnow hat folgendes geschrieben::
Wie sieht es mit Widerrufsfristen aus? B hat erfahren, dass evtl. eine unbefristete Widerrufsfrist bestehen könnte, da die Belehrung über die 14tägige Widerrufsfrist nicht schriftlich vorliegt. Welche Auswirkungen hätte dies?


Woher weiss B dies, wenn er keine Kopie des Antrags hat?

Das wird vermutet. Viele Verträge haben eine entsprechende Widerrufsfrist.
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 24.04.06, 11:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich vermute eher nicht.

Eine Frage für Rechtshistoriker: Warum sollte 1999 ein Widerrufsrecht bestanden haben? Es waren weder Haustürwiderrufsgesetz, Fernabsatzgesetz noch Verbraucherkreditgesetz einschlägig?

Mit fällt keine Norm ein. Vieleicht jemand anderem?

Aber: Bausparkassen pflegen Juristen zu beschäftigen. Wenn also ein Widerrufsrecht bestand, wäre es sehr wahrscheinlich, dass die Widerrufsbelehrung im Antrag berücksichtig war.
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WernerSnow
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.01.2005
Beiträge: 234

BeitragVerfasst am: 24.04.06, 11:42    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten11 hat folgendes geschrieben::

Aber: Bausparkassen pflegen Juristen zu beschäftigen. Wenn also ein Widerrufsrecht bestand, wäre es sehr wahrscheinlich, dass die Widerrufsbelehrung im Antrag berücksichtig war.


Ok, dann gehe ich wohl richtig in der Annahme, dass es nicht relevant ist, ob die Belehrung aus ausgehändigt wurde. Smilie
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