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Ich kann mich Moglis Ausführungen großteils anschließen. Nur dem Ergebnis sehe ich das anders. Entscheidend ist in der Tat, ob ein betriebsbezogener Eingriff vorliegt oder nicht.
Zitat:
"Kein Eingriff bei
mittelb Beeinträchtgg des Gewerbebetr dch ein außerh eingetretenes, mit
seiner Wesenseigtümlk nicht in Beziehg stehendes SchadEreign, zB
Unterbrechg der FernsprechLeitg... (OLG Oldbg VersR 75, 866f)".
Zitat:
Betriebsbezogener Eingriff ist eine unmittelb Beeinträchtgg des Gewerbebetr
als solchen, er muss sich spezif gg den betriebl Organismus (...) richten.
Meiner Meinung nach liegt eine mittelbare Beeinträchtigung vor. Der Eingriff richtete sich nicht direkt gegen den Betrieb. Es wurden Straßenbauarbeiten durchgeführt und nicht einmal gezielt an den Telefonleitungen gearbeitet. Intakte Telefonleitungen auf öffentlichem Grund gehören nicht zum betrieblichen Organismus, d.h. ein Funktionsausfall beeinträchtigt den Betrieb nur mittelbar. Ob das Schadensereignis nun den Betrieb zu 100 % oder beispielsweise nur zu 20 % lahmlegt, spielt mE für die Beurteilung, ob die Beeinträchtigung mittelbar ist oder nicht keine Rolle.
Meiner Meinung nach liegt eine mittelbare Beeinträchtigung vor. Der Eingriff richtete sich nicht direkt gegen den Betrieb. Es wurden Straßenbauarbeiten durchgeführt und nicht einmal gezielt an den Telefonleitungen gearbeitet. Intakte Telefonleitungen auf öffentlichem Grund gehören nicht zum betrieblichen Organismus, d.h. ein Funktionsausfall beeinträchtigt den Betrieb nur mittelbar. Ob das Schadensereignis nun den Betrieb zu 100 % oder beispielsweise nur zu 20 % lahmlegt, spielt mE für die Beurteilung, ob die Beeinträchtigung mittelbar ist oder nicht keine Rolle.
hab jetzt meine Unterlagen leider nicht mehr da. Aber ich hatte da diesen Fall mit dem Hühnereier-Brutbetrieb gefunden. Dabei ging es darum: bei Baggerarbeiten wurde das Stromkabel beschädigt; dadurch fielen die Eierbrutanlagen aus, mehrere tausend Eier konnten nicht bebrütet werden. Der BGH hat dem Betrieb hier bezüglich der nicht-ausgebrüteten Eier Schadenersatz zugesprochen. (is lange her, ungefähr 1962 war das). Und ich meine, die Sache hier könnte analog beurteilt werden - oder?
Grüße, Mogli (bei dem sich der Nebel immer noch nicht komplett gelichtet hat)
Gericht: BGH 6. Zivilsenat, Datum: 04.02.1964, Az: VI ZR 25/63
Leitsatz
Wer fahrlässig eine Freileitung des Elektrizitätswerks durchtrennt, haftet einem angeschlossenen Abnehmer für den Schaden, den dieser dadurch erleidet, daß auf ununterbrochene Stromzufuhr angewiesene Sachen (hier: Eier in einem elektrischen Brutapparat) verderben.
Genau, das isses. Und ist diese Geschichte hier nicht analog zu sehen? Geschäftszweck der Telefonzentrale ist eben das Telefonieren, nichts anderes. Somit ist der Betrieb nicht nur mittelbar beeinträchtigt, sondern komplett lahmgelegt.
Ich habe es nicht komplett gelesen, aber hier dürfte der Schadenersatzanspruch mit einer Eigentumsverletzung (verdorbene Eier) begründet worden sein.
Vergleichbar wären mE eher:
A verursacht schuldhaft einen Autounfall und verletzt sämtliche Arbeitnehmer des B schwer. Diese können 2 Monate nicht arbeiten.
Oder speziell die "Stromfälle": Stromausfall führt nicht zu Substanzschaden, sondern nur zu Produktionsausfall.
Die Fälle gibt es, ich suche sie mal bei Gelegenheit.
steht aber doch alles in dem urteil .entscheidend ist dieses.
Zitat:
Anders liegt es, wenn der Stromausfall nicht den Untergang von Sachen bewirkt, sondern nur dazu führt, daß die Fertigung bestimmter Erzeugnisse vorübergehend unterbrochen wird. Insoweit handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden. Sein Ersatz kann auch nicht aus dem Gesichtspunkt des unzulässigen Eingriffs in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gefordert werden, weil die Durchtrennung des Kabels zumindest in aller Regel keinen unmittelbaren, dh betriebsbezogenen Angriff auf das Unternehmen darstellt (BGHZ 29, 65). Ob im Einzelfall aus der Verletzung landesrechtlicher Bauordnungen in Verbindung mit § 823 Abs 2 BGB Schadensersatzansprüche hergeleitet werden könnten (so Tegethoff, BB 1964, 19, 21), braucht nicht erörtert zu werden. Von allenfalls denkbaren Ausnahmen abgesehen, ist die Produktionsunterbrechung ein nicht ersatzfähiger Vermögensschaden eines lediglich mittelbar geschädigten Dritten, der deshalb Ausfälle erleidet, weil das unmittelbar geschädigte Elektrizitätswerk die vertraglich zugesagte Stromlieferung vorübergehend nicht erbringen kann.
man braucht doch garnicht spekulieren,wenn man aufmerksam liest. knackpunkt ist m.e. der vermögensschaden.
es ist doch letztendlich egal ob ein callcenter den ganzen tag nicht telefonieren kann oder eine autofabrik den ganzen tag keine autos bauen kann. ist beides produktionsausfall.
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