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Informationspflichten, die sich aus § 312c BGB/BGB-InfoVO

 
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anerku
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Anmeldungsdatum: 26.03.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 25.04.06, 00:40    Titel: Informationspflichten, die sich aus § 312c BGB/BGB-InfoVO Antworten mit Zitat

Hallo,

zu den Informationspflichten, die sich aus § 312c BGB/BGB-InfoVO ergeben (Fernabsatz) gehört u.a. dass der Verbraucher bei Warenkauf spätestens bei Lieferung, sonst spätestens bis zur vollständigen Vertragserfüllung in Textform auch über geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen informiert werden muss.

Weiß jemand in welcher genauen Form dies zu geschehen hat ??? Im konkreten Fall handelt es sich um Angebote, die über den online-Marktplatz Internetauktionshaus [Name geändert] offeriert werden. Reicht im Zusammenhang mit der Kaufabwicklung der Hinweis, dass die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden (u.U. Verweis auf §437ff BGB), oder ist es "ottonormalverbraucher" nicht zuzumuten diese zu kennen, so dass man es exakter formulieren muss

Herzlichen Dank für eine Auskunft und viele Grüße,

Anette
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Smiler
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 25.04.06, 07:22    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

§ 1
Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen:

1.
seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung,

2.
die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,

3.
die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,

4.
wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,

5.
die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,

6.
einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,

7.
den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,

8.
gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,

9.
Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,

10.
das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,

11.
alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden, und

12.
eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.


(2) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen muss der Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende Informationen zur Verfügung stellen:

1.
die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde,

2.
gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind,

3.
die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen,

4.
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Unternehmer der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags zugrunde legt,

5.
eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht,

6.
die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in welchen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen,

7.
einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang und

8.
das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen.

(3) Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellen, wobei eine Angabe gemäß Absatz 1 Nr. 3 nur erforderlich ist, wenn der Verbraucher eine Vorauszahlung zu leisten hat. Satz 1 gilt nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher darüber informiert hat, dass auf Wunsch weitere Informationen übermittelt werden können und welcher Art diese Informationen sind, und der Verbraucher ausdrücklich auf die Übermittlung der weiteren Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtet hat.


(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen in Textform mitzuteilen:

1.
die in Absatz 1 genannten Informationen,

2.
bei Finanzdienstleistungen auch die in Absatz 2 genannten Informationen,

3.
bei der Lieferung von Waren und sonstigen Dienstleistungen ferner

a)
die in Absatz 2 Nr. 3 genannten Informationen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen sind, sowie

b)
Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen.

Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 über das Bestehen des Widerrufs- oder Rückgaberechts kann der Unternehmer das in § 14 für die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht bestimmte Muster verwenden. Soweit die Mitteilung nach Satz 1 durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, sind die Informationen nach Absatz 1 Nr. 3 und 10, Absatz 2 Nr. 3 sowie Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen.

Quelle Pfeil Bundesrecht.juris

MfG
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anerku
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Anmeldungsdatum: 26.03.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 25.04.06, 14:39    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank Smilie Smilie

Aber diese Passagen hab ich auch schon auf mehreren www-Seiten gefunden. Für die Praxis helfen Sie mir leider wenig, es sei denn ich würde meiner Informationspflicht allein dadurch genüge tuen, dass ich den gesamten Text meinen Kunden als Email-Anhang zur Verfügung stelle.

Ergänzende Frage :
Bei Auktions-Plattformen wie z.B. Internetauktionshaus [Name geändert] werden ja viele Informationspflichten schon durch Internetauktionshaus [Name geändert] selbst, bzw. durch den Ablauf der Auktion oder den Sofortkauf übermittelt,

z.B.: "Informationen darüber, wie der Vertrag zwischen VK und K zustande kommt, oder Bestätigung des Zugangs der Bestellung.

Was nun aber, wenn ein Käufer bei Internetauktionshaus [Name geändert] Artikel entdeckt und sich dazu entschließt den VK anzurufen und telefonisch zu bestellen????
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Smiler
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BeitragVerfasst am: 25.04.06, 14:55    Titel: Antworten mit Zitat

anerku hat folgendes geschrieben::
Vielen Dank Smilie Smilie
Aber diese Passagen hab ich auch schon auf mehreren www-Seiten gefunden. Für die Praxis helfen Sie mir leider wenig, es sei denn ich würde meiner Informationspflicht allein dadurch genüge tuen, dass ich den gesamten Text meinen Kunden als Email-Anhang zur Verfügung stelle.
Ergänzende Frage :

???

Tja dann wissen,das der Vk.dem Kunden alles mitteilen muss.Nur das was in den AGB steht zählt.
Zitat:
Bei Auktions-Plattformen wie z.B. Internetauktionshaus [Name geändert] werden ja viele Informationspflichten schon durch Internetauktionshaus [Name geändert] selbst, bzw. durch den Ablauf der Auktion oder den Sofortkauf übermittelt,
z.B.: "Informationen darüber, wie der Vertrag zwischen VK und K zustande kommt, oder Bestätigung des Zugangs der Bestellung.Bei Auktions-Plattformen wie z.B. Internetauktionshaus [Name geändert] werden ja viele Informationspflichten schon durch Internetauktionshaus [Name geändert] selbst, bzw. durch den Ablauf der Auktion oder den Sofortkauf übermittelt,
z.B.: "Informationen darüber, wie der Vertrag zwischen VK und K zustande kommt, oder Bestätigung des Zugangs der Bestellung.

Was e*** schreibt interessiert im Innenverhältnis zwischen Vk.und Käufer nur bis zum Ende der Auktion.Informationspflichten des Vk kann e*** nicht ersetzen.
Telefonischer Bestellung dasselbe in grün:
bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher.
In schriftlicher Form bei der Bestellung.
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BuGeHof
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 25.04.06, 19:45    Titel: Re: Informationspflichten, die sich aus § 312c BGB/BGB-InfoV Antworten mit Zitat

anerku hat folgendes geschrieben::
Reicht im Zusammenhang mit der Kaufabwicklung der Hinweis, dass die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden (u.U. Verweis auf §437ff BGB)


Wenn der Fernabsatz-Vertragsschluß unter Verwendung von Telediensten geschieht ( Internet), dann wird die EU-e-commerce-Richtlinie beachtlich sein. Die verlangt (von den Vertragsstaaten, den Diensteanbietern vorzuschreiben), daß die Informationen klar, verständlich und unzweideutig erteilt werden sollen.

Zitat:
ist es "ottonormalverbraucher" nicht zuzumuten diese zu kennen


Jedenfalls halte ich den Hinweis, daß "die gesetzlichen Gewährleistungsbedingungen ... gelten", nicht für eine klare, verständliche und unzweideutige Information über die für den angebotenen/geschlossenen Vertrag geltenden Gewährleistungs- und Garantiebedingungen und den Kundendienst.

mbG
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 25.04.06, 22:16    Titel: Re: Informationspflichten, die sich aus § 312c BGB/BGB-InfoV Antworten mit Zitat

anerku hat folgendes geschrieben::
Im konkreten Fall handelt es sich um Angebote, die über den online-Marktplatz Internetauktionshaus [Name geändert] offeriert werden. Reicht im Zusammenhang mit der Kaufabwicklung der Hinweis, dass die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden (u.U. Verweis auf §437ff BGB)


es gibt gerichte, die das für nicht ausreichend erachten. sie sollten die klausel daher von professioneller seite formulieren lassen.
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