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Person A kauft über Internetauktionshaus [Name geändert] von Person B Spielsachen für 28,50 ein. In der Artikelbeschreibung stand nur drin das sie Spielsachen gebraucht und nicht neu wären. So, Person A überweist gleich am nächsten Tag das Geld damit die Sache so schnell wie möglich über den Tisch ist. 2,5 Wochen später kommt die Ware an. SCHOCK! Alles total verdreckt und vom optischen her gut 10 Jahre alt. Was aber nicht in der Beschreibung stand. Die Sachen sind fast alle nicht mehr richtig sauber zu bekommen und schon garnicht mehr zum spielen geeignet. Person A schreibt Person B leicht angesäuert eine E-mail mit der Bitte sich doch etwas einfallen zu lassen weil die Sachen sicher keine 30 Euro mehr wert sind. Person B antwortet das sie sich nicht drohen lassen würde, was Person A natürlich nicht gemacht hat. Auf jeden Fall hat Person B kein Einsehen.
Hat Person A denn noch irgendeine Chance, wenigstens einen Teil von ihrem Geld wieder zu bekommen?
Was kann B dafür das A soviel bietet? Und die Beschreibung war ja wohl nicht falsch... (und ich weiss schon weshalb ich nur auf "neuwertig" oder "neu" biete :))
IMO keine Chance für Erstattung, aber wofür gibt es neutrale Bewertungen...
Das einzige was in der Beschreibung stand war gebraucht und nicht neu. Die Sachen sind aber absolut nicht mehr brauchbar. Sondern nur noch zum wegwerfen gedacht. Auf dem Foto sah das Zeug auch ganz anders aus.
Gebraucht ist gebraucht. Ob zwei Jahre alt oder zehn Jahre.
Bei gebrauchten Artikeln empfiehlt es sich immer, daß der Käufer nachfragt. So mache ich es immer, wenn mir etwas unklar ist. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
Falls Ihnen mein Beitrag weitergeholfen hat, können Sie mich gerne bewerten. Einfach auf den grünen Punkt links unter meinem Namen klicken.
Also Preisleistungsverhältnis und e*** vertragen sich nicht.
Zitat:
Das einzige was in der Beschreibung stand war gebraucht und nicht neu. Die Sachen sind aber absolut nicht mehr brauchbar. Sondern nur noch zum wegwerfen gedacht
Sind sie defekt ja/nein ?
Zitat:
Die Sachen sind fast alle nicht mehr richtig sauber zu bekommen und schon garnicht mehr zum spielen geeignet,optisch 10 Jahre alt,Auf dem Foto sah das Zeug auch ganz anders aus.
Das verstehe ich nicht _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
In der Artikelbeschreibung stand nur drin das sie Spielsachen gebraucht und nicht neu wären. [...] Die Sachen sind fast alle nicht mehr richtig sauber zu bekommen und schon garnicht mehr zum spielen geeignet.
Die gelieferten Sachen sind mangelhaft im gesetzlichen Sinne, wenn ihnen die vereinbarte Beschaffenheit fehlt; ansonsten, wenn sie sich "nicht mehr zur gewöhnlichen Verwendung eignen" oder wenn ihnen eine Beschaffenheit fehlt, "die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann", § 434 BGB.
http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html
Mit der Vereinbarung, daß die Sachen "nicht neu und gebraucht" sein sollen, kann sicherlich nicht schon eine "unhygienisch verdreckte, nicht mehr richtig säuberbare" Beschaffenheit als vereinbart gelten. Vielleicht kann man andererseits auch nicht erwarten, daß die Spielsachen zwar gebraucht, aber doch fast neu und blitzsauber sein müßten, weil dies nämlich bei gleichartigen gebrauchten Kinderspielsachen weder üblich, noch zu erwarten wäre. Für gewöhnlich dürften gebrauchte Kinderspielsachen verschmutzt und mitunter sogar mehrere Jahre alt sein.
ABER: sie müßten sich wenigstens (noch) zum gewöhnlichen Gebrauch eignen. Und das tun sie wohl zweifellos dann nicht (mehr), wenn sie hoffungslos und nicht mehr säuberbar mit einer mehrjährigen Dreckschicht über- und durchzogen sind.
Zitat:
Auf jeden Fall hat Person B kein Einsehen. Hat Person A denn noch irgendeine Chance, wenigstens einen Teil von ihrem Geld wieder zu bekommen?
Ja.
Wenn sich mit dem Dreckverkäufer keine freiwillige Vereinbarung erzielen läßt, dann bliebe zu fragen, ob evtl. gesetzlich begründete Ansprüche bestehen. Das wäre dann der Fall, wenn 1) die gelieferten Sachen im gesetzlichen Sinne nicht "mängelfrei" wären und wenn 2) der Verkäufer dafür auch haften müßte. Wenn ein (unter Privaten grundsätzlich zulässiger) Haftungsausschluß (z.B. in der Form "keine Rücknahme, keine Garantie" o.ä.) vereinbart worden sein sollte, so wäre der unwirksam, soweit A nachweisen könnte, daß B den Mangel ( Unbrauchbarkeit aufgrund unsäuberbarer, unhygienischer Totalverdreckung ) arglistig verschwiegen ( = gekannt ) hätte.
Dann könnte A einfach den Rücktritt wegen von B zu vertretender Sachmängeln erklären - B hätte dann 1) den Kaufpreis und 2) die Hinsendekosten zu erstatten, könnte dafür die verdreckten Spielsachen zurückverlangen, wofür B 3) die Rücksendekosten zu tragen, d.h. ggf. zu erstatten hätte (wenn er sie überhaupt zurückgesandt haben wollte.)
Statt eines Sachmängelrücktritts könnte A auch einfach den Kaufpreis angemessen für gemindert erklären und die Rückzahlung des zuviel bezahlten Betrags fordern, am besten unter Fristsetzung ( "bis zum xx.xx.xx soundsoviel Euro auf mein Konto Nr. .... "). Anschließend hätte B zusätzlich auf für Verzugsschäden aufzukommen (Mahnkosten, Verzugszinsen, Anwaltskosten, usw.)
Die Höhe des Kaufpreises spielt für diese Beurteilung grundsätzlich keine Rolle, insbesondere dann nicht, wenn der Verkäufer einen extrem niedrigen (Mindest-, Start-)Preis verlangt hatte, und der Kaufpreis in einem Bietverfahren ermittelt wurde. ( Die Höhe eines ausgehandelten(!) Preises könnte höchstens insofern beachtlich sein, als er evtl. Rückschlüsse darauf zulassen könnte, ob im Hinblick auf einen Haftungsausschluß einvernehmlich getroffene Beschaffenheitsvereinbarungen ("schrottreif; nur noch zum Basteln geeignet") tatsächlich ernst gemeint gewesen sein könnten. )
mbG
Zuletzt bearbeitet von BuGeHof am 26.04.06, 16:32, insgesamt 1-mal bearbeitet
Dieses Foto (sowie die gesamte Beschreibung) gut aufbewahren/speichern. Entweder kann dann eine mit diesem Foto beschriebene Beschaffenheit als vereinbart gelten. Jede Abweichung davon würde dann ohne weiteres zu Reklamationen berechtigen, sodaß es gar nicht mehr erst drauf ankäme, ob den Sachen auch eine gewöhnliche Verwendbarkeit fehlen würde. Oder es könnte zumindest eine Mängelhaftung nicht unter Hinweis auf eine "Mängelkenntnis" abgelehnt werden, wenn auf diesem Foto nicht zu erkennen war, daß sich die gelieferten Sachen in einem nicht (mehr) zur gewöhnlichen Verwendung geeigneten Zustand befinden würden.
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