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Hallo.
Als Beamter und Einsatzleiter bei einer Berufsfeuerwehr bin ich relativ beruhigt über meine Amtshaftpflichtversicherung als Zusatz zu meiner Privathaftpflicht.
MfG
Das kommt ganz auf die tätigkeit an. Auch ein Beamter kann zum Schadensersatz herangezogen werden.
Eigentlich nicht, zumindest nicht zum Schadensersatz aus unerlaubter Handlung:
Zitat:
Art 34 GG
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Also: nicht der Geschädigte kann den Beamten auf Schadensersatz verklagen, aber ggf. der Dienstherr kann ihn auf "Rückgriff" in Anspruch nehmen. Die Versicherung müßte sich also darauf beziehen. Und zwar auf vorsätzliches Handeln (ist kaum versicherbar) oder auf grobe Fahrlässigkeit.
Ich rate auch zur Amtshaftpflicht - besonders da man nur in Verbindung dieser auch den Verlust von Staatseigentum versichern lassen kann. Kostet auch nicht viel. Ein verlorener Schlüssel zur gesamten Anlage des Dienstgebäudes kann ja mehrere zigtausende Euronen kosten wenn die komplette Schließanlage erneuert werden muß. _________________ Der o.a. Text spiegelt nur meine Persönliche Meinung wieder. Dies stellt in keinster Weise eine rechtliche Beratung dar, sondern soll nur als evtl. Denkanstoß gelten.
Das kommt ganz auf die tätigkeit an. Auch ein Beamter kann zum Schadensersatz herangezogen werden.
Eigentlich nicht, zumindest nicht zum Schadensersatz aus unerlaubter Handlung:
Zitat:
Art 34 GG
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Also: nicht der Geschädigte kann den Beamten auf Schadensersatz verklagen, aber ggf. der Dienstherr kann ihn auf "Rückgriff" in Anspruch nehmen. Die Versicherung müßte sich also darauf beziehen. Und zwar auf vorsätzliches Handeln (ist kaum versicherbar) oder auf grobe Fahrlässigkeit.
das stimmt so nicht ganz. einfach mal in den "schlüsselverlust" thread schauen.
desweitern käme bei lehrern "" verletzung der aufsichtspflicht" in betracht.
brauche ich als Beamter eine Haftpflichtversicherung?
Und wenn JA, wozu??
Hat schon mal jemand diese Versicherung gebraucht??
Ist die Frage allgemein gestellt oder speziell auf die Beruftätigkeit?
Egal ob "Normalmensch" oder Beamter: Eine Privathaftpflicht sollte eigentlich jeder haben. Bei vielen Gesellschaften ist im Rahmen der PHV auf der bereits angesprochene Schlüsselverlust versicherbar.
Darüber hinaus hat fast jedes Unternehmen Deckungserweiterungen im Angebot, z.B. eine Forderungsaufall-Versicherung usw.
Für den dienstlichen Bereich müsste abgeklärt werden, wo Gefahren lauern und wie diese abgesichert sind. Evtl. hat der Dienstherr ja eine Gruppenhaftpflicht o.ä. Evtl. mal mit dem Vertrauensmann im Amt/Amtsleiter/Personalbüro etc. sprechen. _________________ MfG,
Duisburger
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