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Widerspruch Rentenversicherung abgelehnt...
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raddy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.02.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 25.04.06, 09:05    Titel: Antworten mit Zitat

Gratuliere!

Die Aussage meines Vorredners kann ich so nur unterschreiben.
Ich denke, dass das Problem bei der ganzen Geschichte jedoch nicht der Kunde sondern der nächste Vermittler ist.

Da sich in unserem schönen Land ja noch immer jeder Pferdewirt, Ortsbrandmeister und Fleischereiazubi "Versicherungsvertreter" schimpfen kann, wird diese missliche Lage allzu häufig vom nächsten "Versicherungsonkel", der den Kunden besucht ausgenutzt.

Da hat ein Mensch (der erste Versicherungsvermittler) eine gute Leistung erbracht (wäre dies nicht so, hätte der Kunde ja schließlich nicht unterschrieben) und ein ordentliches Produkt an den Kunden verkauft, um sich dann von seinem Nachfolger alles wieder kaputtmachen zu lassen. Das ist wirklich erbärmlich.
Ich empfinde es als Frechheit, was da geschieht und könnte mich nun in Rage schreiben.

Aber ich lasse mich dazu jetzt nicht hinreißen, lasse mir jeden Empfang der Police weiterhin schriftlich durch den Kunden bestätigen und zeige allen "schlachtenden, malenden, lackierenden und backenden Versicherungsfutzis", die nicht eine Ausbildung auf diesem Gebiet genossen haben die lange Nase...
_________________
Die kochen alle nur mit Wasser - aber bei mir ist die Platte heißer!
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Iller13
Interessierter


Anmeldungsdatum: 22.04.2006
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 25.04.06, 13:19    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
also die Versicherungsnummer habe ich aus dem Brief zu meiner Dynamisierungserhöhung, den ich erhalten habe. Winken

Grüße Patrick
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ihuehn
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 25.04.06, 16:30    Titel: Antworten mit Zitat

Als zusammenfassend können wir feststellen, dass der Threadersteller ohne Verluste aus dem Ding nicht ehrauskommt. Beiträge zahlen entspricht konkludentem Handeln, d. h., es ist irrelevant, ob die Police tatsächlich angekommen ist oder nicht. Pech gehabt.
_________________
Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist Winken
WM- ich war dabei!!
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Iller13
Interessierter


Anmeldungsdatum: 22.04.2006
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 25.04.06, 18:51    Titel: Antworten mit Zitat

@ihuehn
scheint nicht ganz zu stimmen

Zitat:
Per Widerspruch raus aus Lebens- und Rentenversicherungen


Die Ausgangslage: Jahr für Jahr werden Millionen neuer Lebens- und Rentenversicherungsverträge abgeschlossen. Viele Verträge werden jedoch voreilig geschlossen. Nach kurzer Zeit erkennen dann die Kunden, dass der Vertrag eigentlich gar nicht „passt“, dass er sie finanziell überfordert oder dass er Nachteile hat, von denen sie bei Vertragsschluss nichts gewusst haben.

Was tun? Widerspruch einlegen!

Eines vorweg: Man sollte keinesfalls kündigen. Dann sind im Normalfall alle bis dahin eingezahlten Beiträge verloren. Besser: Widerspruch einlegen! Möglich ist dies innerhalb eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie. Dann kann der Verbraucher ohne Schaden wieder raus aus dem Vertrag und kann sämtliche Beiträge plus Zinsen zurückverlangen. Die gesetzliche Grundlage: § 5a Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Die Voraussetzung für das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG: Die Versicherung hat bei Vertragsschluss nur eine unvollständige Verbraucherinformation überreicht.
Und dies gilt nach Ansicht des Bundes der Versicherten sowie der Verbraucherzentralen für nahezu alle in Vergangenheit und eine Mehrheit der gegenwärtig geschlossenen Verträge. ...


Entscheidend ist § 5a VVG:
...Eine ordnungsgemäße Belehrung durch den Versicherer liegt vor, wenn sie schriftlich erteilt und drucktechnisch hervorgehoben, z. B. farbig gekennzeichnet oder eingerahmt, ist (§ 5a Abs. 2, S. 1 VVG)....
Zitat:

Und jetzt:
Bestehen Zweifel darüber, ob dem Versicherungsnehmer die Verbraucherinformationen zugegangen sind, und er damit über sein Widerspruchsrecht (ordnungsgemäß) belehrt worden ist, ist dies vom Versicherer und nicht vom Versicherungsnehmer zu beweisen (§ 5a Abs. 2 S. 2 VVG). Gelingt dem Versicherer der Nachweis nicht, so gilt die 1-jährige Widerspruchsfrist.



Zitat:
Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist Winken

Vielleicht solltest dir nen neuen Beruf suchen... aber ich halte dich auf dem laufenden... Lachen
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ihuehn
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 26.04.06, 11:43    Titel: Antworten mit Zitat

Nett dass du mit dem Bund der Versicherten argumentierst. Aber dann googel mal nach dem Begriff "konkludentes Handeln" (oh sorry, wahrscheinlich warst du in Latein ne Niete............................). Jeder Kunde, der keine Police bekommen hat, hätte auch keine Beiträge gezahlt.

Einen weiteren Kommentar werde ich mir jetzt ersparen Mit den Augen rollen
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WM- ich war dabei!!
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Dookie82
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 26.04.06, 12:11    Titel: Antworten mit Zitat

Ohne hier jetzt irgendjemandem ans Bein pinkeln zu wollen, aber meiner Auffassung nach hat Iller13 Recht damit, wenn er behauptet, dass der TE zurücktreten bzw. Widerspruch einlegen kann.

Das VVG sagt dies doch ganz deutlich und da die Bedingungen im VVG quasi Mindestanforderungen sind, kann man m.E. auch nicht auf das "konkludente Handeln" verweisen...

...denn § 5a Abs. 2 sagt ja ganz eindeutig aus, dass trotz Beitragszahlung das Recht erst nach einem Jahr erlischt, bei den genannten Gegebenheiten (also keine Aushändigung des Versicherungsscheins) Der VR ist in der Beweispflicht, was in solch einem Fall schwierig werden könnte...
Hier ist es also m.E. egal, ob es nun ein Jahresbeitrag ist, oder wie in diesem Fall Monatsbeiträge. Frage konkludentes Handeln Frage Neeeee, findet keine Anwendung, denn genannt ist nur die Frist von 1 Jahr nach Zahlung der EP...

Grüßle Dookie


Hier nochmal der Auszug:
Zitat:
(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.
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ihuehn
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 27.04.06, 08:40    Titel: Antworten mit Zitat

Die Bedingungen sind am Versicherungsschein angeheftet- den Erhalt des Scheins bestätigt man durch die Beitragszahlung- daher für mich unlogisch Frage
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rediman
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 20.12.2005
Beiträge: 181
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 27.04.06, 13:49    Titel: Antworten mit Zitat

Ich stimme dir uneingeschränkt zu.

Jedoch funktioniert das ganz immer noch recht ordentlich was die Praxis beweist.

Ich kenne nun einige Vertrage die so wieder rückgängig gemacht wurden, ohne
Probleme. Hier geht es letztlich doch nur darum dem Vertreter sein Prov zu retten.





StuWa hat folgendes geschrieben::
Ohne hier jemandem zu Nahe treten zu wollen .... aber die Geschichte habe ich so oder ähnlich während meiner Zeit im Beschwerdereferat bei der Versicherungsaufsicht einfach zuuuuu oft gehabt, um sie noch glauben zu können ....

Das Schema ist stets das Gleiche:

Die Leute schließen schnell - nachdem sie sich von irgendeinem windigen meist eine selbsternannte Vermögensoptimierungsfirma vertretenden Versicherungsmakler die Dollarzeichen in die Augen haben setzen lassen - eine fonsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung ab. Nach einer Weile erzählen ihnen einige Kumpels, dass so eine fondsgebundene Versicherung durchaus nicht nur tolle Renditen aufweisen, sondern durchaus auch zu massiven Verlusten führen kann (was ihnen der Makler entweder nicht so deutlich erzählt hat oder sie es nicht hören wollten) und dann stellen die Leute fest, dass eine Kündigung nach so kurzer Zeit in der Regel zu finanziellem Totalverlust führt .... und die 14-Tagefrist ist auch vorbei ...

Und siehe da! Ups, da ist ja nei eine Versicherungspolice bei mir angekommen! Und irgendwie steht ja in § 5a VVG auch noch drin, dass für den Zugang der Police derVersicherer die Beweislast trägt! Ja dann hab ich ja plötzlich doch noch ein Widerrufsrecht bis zu 12 Monaten ab erstem Beitragseinzug! Juhu!

Und außerdem - wie praktisch aber auch - steht die Geschichte, wie man sie erst dem Versicherer und bei Nichterfolg bitte schön auch noch der Aufsicht erzählen soll, genau so auf der Internetseite des BDV ....

Ach ja, und nochwas: die Versicherungsnummer haben die Leute stets und ständig aus dem Kontoauszug .... nur dass die da höchst selten vollständig angegeben sind ....

Und wisst Ihr, was das Lustige ist? Die Geschichte kommt fast ausschließlich bei fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherungen vor .... eigentümlich .... es scheint irgendwie keine Police für eine fondsgebundene Versicherung durch die DPAG befördert zu werden ....
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ihuehn
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 27.04.06, 14:26    Titel: Antworten mit Zitat

rediman hat folgendes geschrieben::
Hier geht es letztlich doch nur darum dem Vertreter sein Prov zu retten.


Das verstehe ich jetzt nicht Frage
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rediman
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Anmeldungsdatum: 20.12.2005
Beiträge: 181
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 27.04.06, 14:36    Titel: Antworten mit Zitat

ihuehn hat folgendes geschrieben::
Das verstehe ich jetzt nicht Frage


man beachte hierzu den ersten post im thread....

ciao,
rediman
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Dookie82
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 28.04.06, 10:16    Titel: Antworten mit Zitat

ihuehn hat folgendes geschrieben::
Die Bedingungen sind am Versicherungsschein angeheftet- den Erhalt des Scheins bestätigt man durch die Beitragszahlung- daher für mich unlogisch Frage


Wenn aber eben nur die Aussage des Vertreters als Beweis besteht, hat der VR schlechte Karten... Mit den Augen rollen

Toll finde ich diese Vorgehensweise der Kunden auch nicht, nur um dies mal klar zu stellen...
Aber um das VVG kommt man eben nicht drum herum... und da der Vertreter keinen Beleg hat... naja den Rest kennen wir ja... Mit den Augen rollen
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