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im Betreuungsrecht 'Muster einer Vorsorgevollmacht' des Bundesmimisterium der Justiz unter www.bjm.bund.de ist folgendes zu lesen: " Sie darf die Einwilligung zum Unterlassen oder Beenden lebensverlängernden Maßnahmen erteilen.
Was bedeutet das?
Aktive Sterbehilfe ist doch in unserem Land verboten, - oder irre ich?
Den ganzen Absatz im Schriftsatz: Sie darf insbesondere in sämtlichen Maßnahmen zur Untersuchung des Gesundheitszustandes und in Heilbehandlungen einwilligen, auch wenn diese mit Lebensgefahr verbunden sein könnten oder ich einen schweren oder länger dauerenden gesundheitlichen Schaden erleiden könnte ( § 1904 Abs. 1BGB). Sie darf die Einwilligung zum Unterlassen oder Beenden lebensverlängernden Maßnahmen erteilen.
´
Kann mir das jemand erklären?
Dabei ist zu beachten, dass die indirekte fast nie, die passive manchmal und die aktive Sterbehilfe zumindest in Deutschland immer strafbar ist. Quelle Wikipedia Suchbegriff 'Sterbehilfe'.
mfG
Mallows _________________ Ultra posse nemo obligatur.
Verbotene aktive Sterbehilfe ist u.a. das Verabreichen des Giftbechers, erlaubtes toleriertes Sterbenlassen sind u.a. Verabreichung von höchsten dämpfenden medizinisch wirksamen, aber letztlich lebensverkürzende Morphindosen. Töten ist verboten, sterben lassen erlaubt.
erlaubtes toleriertes Sterbenlassen sind u.a. Verabreichung von höchsten dämpfenden medizinisch wirksamen, aber letztlich lebensverkürzende Morphindosen.
Das ist gut, aber....... _________________ Ultra posse nemo obligatur.
Zuletzt bearbeitet von Mallows am 25.04.06, 21:15, insgesamt 1-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
Verfasst am: 26.04.06, 11:49 Titel:
ich denke wenn in der "vorsorgevollmacht b.z.w patientenverfügung drinsteht:
Zitat:
-> falls ich schwer verunglücke lehne ich lebenserhaltende maßnahmen ab.
-> falls ich an krankheit xyz erkranke u. meinen willen nichtmehr äußern kann lehne ich lebendsverlängernde maßnahmen ab.
die vorsorge vollmacht ist ja dazu da den willen festzuhalten falls man seinen freien willen nichtmehr "äußern" kann. sollte man "fit" genug dazu sein kann man ja schließlich auch ärztliche maßnahmen ablehnen, in D ist es nur verboten den "giftbecher" zu reichen aber nicht ihn sich selbst zu besorgen!
ist zum. m.M. _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
ich versteh den Pasus, aber ist es auch die Wahrheit?
mfG
Mallows[/quote]
(was ist Wahrheit...?)
BGH Urteil vom 15.11.1996 - 3 StR 79/96 u.a.
"Eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation bei einem sterbenden Patienten wird nämlich nicht dadurch unzulässig, daß sie als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann."
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