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Verfasst am: 26.04.06, 13:06 Titel: Rückesendekosten bei Gewährleistung
Hallo,
wer muss eigentlich wärend der Gewährleistung die Rücksendekosten tragen...
Konkretes Beispiel, ein Kunde bemängelt das ein Artikel defekt ist und schick ihn ausreichend frankiert zurück... Müssen wir ihm die Kosten fürs zurück senden erstatten und müssen wir auch zusätzlich die Portokosten für die Erstatzware übernehmen...
Grundsätzliche Frage die sich hier auch immer wieder neu stellt...Ist man als Versender auch verpflichtet unfreie Sendungen anzunehmen...?
Verfasst am: 26.04.06, 17:48 Titel: Re: Rückesendekosten bei Gewährleistung
toelzer hat folgendes geschrieben::
Müssen wir ihm die Kosten fürs zurück senden erstatten und müssen wir auch zusätzlich die Portokosten für die Erstatzware übernehmen...
"Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen."
§ 439 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html
(Man könnte als Verkäufer mit seinem Käufer etwas anderes -etwa per AGB-vereinbaren. Unternehmer können sich gegenüber Verbrauchern jedoch nicht auf solche, zum Nachteil eines Verbauchers von gesetzlichen Vorschriften abweichende, Vertragsbestimmungen berufen.)
Die Aufwendungen für eine erneute Versendung (einer reparierten oder neuen Ware) zum Käufer hat demnach der Verkäufer zu tragen.
Wenn der Käufer "Reparatur" verlangt hatte, dann sind meines Erachtens die Aufwendungen für den Transport vom Verkäufer zum Reparaturbetrieb "erforderlich", und damit vom Verkäufer zu tragen (sofern der Verkäufer keine Abholung angeboten hatte, und sofern sich die Kosten im Rahmen des normalerweise üblichen halten.)
Wenn der Käufer "Ersatzlieferung" verlangt hatte, dann KANN der Verkäufer die alte Sache zurückverlangen, § 439 Absatz 4 BGB. Dafür gemachte Aufwendungen könnte der Käufer entweder als ausdrücklich Beauftragter (§ 670 BGB), oder als (auftragsloser) Fremdgeschäftsführer (§§ 677, 683 BGB) zurückfordern, entweder in Höhe des Auftrags ("Rücksendung der defekten Sache bitte unversichert/per Päckchen"), ansonsten bis zur Höhe für erforderlich zu haltender Kosten ("normale Paketgebühren", keine "Luftpost").
Zitat:
Ist man als Versender auch verpflichtet unfreie Sendungen anzunehmen...?
Ich würde sagen: gegenüber einem sein gesetzliches Fernabsatz-Widerrufsrecht ausübenden Verbraucher könnte ein Fernabsatz-Unternehmer die Rückzahlung des Kaufpreises meines Erachtens NICHT mit dem Argument verweigern, er hätte die Kaufsache noch gar nicht zurückerhalten, wenn der Verbaucher eine unfreie Sendung korrekt an die angegebene Widerrufsanschrift adressiert hatte, der Fernabsatzunternehmer jedoch die Annahme verweigert hatte.
Folge: der Verkäufer käme mit der Rückzahlung womöglich (schon) in Verzug, bevor er die Kaufsache zurückerlangt hätte!
Sofern der Fernabsatzunternehmer dem Verbraucher genaue Angaben zur Adressierung für Widerrufs-Rücksendungen gemacht hatte, dann wird er die Annahme unfreier Rücksendungen, die nicht (anhand der Anschrift) erkennen lassen, daß sie zwecks Widerrufs zurückgesandt werden, verweigern dürfen, ohne Gefahr zu laufen, trotzdem auf Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen (=verklagt) werden zu können.
Bei Rücksendungen zwecks Nacherfüllung könnte dies anders sein - womöglich wäre bezüglich solcher Rücksendungen auch die Vereinbarung eines "Verbots" unfreier Reklamations-Rücksendungen zulässig. Dann bräuchte der Verkäufer vielleicht keine unfreien Zusendungen an die von ihm angegebene Reklamations-Anschrift ( "X - GmbH, Reklamations-Sache, ....") anzunehmen, ohne daß ihm daraus Nachteile entstehen könnten.
Bei Rücksendungen zwecks Nacherfüllung könnte dies anders sein - womöglich wäre bezüglich solcher Rücksendungen auch die Vereinbarung eines "Verbots" unfreier Reklamations-Rücksendungen zulässig. Dann bräuchte der Verkäufer vielleicht keine unfreien Zusendungen an die von ihm angegebene Reklamations-Anschrift ( "X - GmbH, Reklamations-Sache, ....") anzunehmen, ohne daß ihm daraus Nachteile entstehen könnten.
Auch hier tritt m.E. ein Annahmeverzug ein, welches zur Folge haben könnte, dass man dies dem VK als endgültig Weigerung zum Nackommen seiner Gewährleistungspflichten anrechnet, woraus ein Vertragrücktrittsrecht seitens des Käufers entstünde.
Andererseits müsste der VK aber nicht die überhöhten Kosten aus der unfreien Sendung resultierend tragen und kann Sie dem Käufer in Rechnung stellen.
Zu beachten ist dabei allerdings, dass die Ware nicht zurückgehalten werden darf bis die Zahlung erfolgt ist.
Ein Verbot via AGBs ist bei B2C m.E. abmahnwürdig und ungültig.
Verfasst am: 27.04.06, 06:03 Titel: Re: Rückesendekosten bei Gewährleistung
Sollte man die Rücksendekosten dann während der ganzen 2 Jahren oder nur währende des ersten halben Jahres übernehmen bis die Beweisumkehrfrist in Kraft trit.
BuGeHof hat folgendes geschrieben::
toelzer hat folgendes geschrieben::
Müssen wir ihm die Kosten fürs zurück senden erstatten und müssen wir auch zusätzlich die Portokosten für die Erstatzware übernehmen...
"Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen."
§ 439 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html
(Man könnte als Verkäufer mit seinem Käufer etwas anderes -etwa per AGB-vereinbaren. Unternehmer können sich gegenüber Verbrauchern jedoch nicht auf solche, zum Nachteil eines Verbauchers von gesetzlichen Vorschriften abweichende, Vertragsbestimmungen berufen.)
Die Aufwendungen für eine erneute Versendung (einer reparierten oder neuen Ware) zum Käufer hat demnach der Verkäufer zu tragen.
Wenn der Käufer "Reparatur" verlangt hatte, dann sind meines Erachtens die Aufwendungen für den Transport vom Verkäufer zum Reparaturbetrieb "erforderlich", und damit vom Verkäufer zu tragen (sofern der Verkäufer keine Abholung angeboten hatte, und sofern sich die Kosten im Rahmen des normalerweise üblichen halten.)
Wenn der Käufer "Ersatzlieferung" verlangt hatte, dann KANN der Verkäufer die alte Sache zurückverlangen, § 439 Absatz 4 BGB. Dafür gemachte Aufwendungen könnte der Käufer entweder als ausdrücklich Beauftragter (§ 670 BGB), oder als (auftragsloser) Fremdgeschäftsführer (§§ 677, 683 BGB) zurückfordern, entweder in Höhe des Auftrags ("Rücksendung der defekten Sache bitte unversichert/per Päckchen"), ansonsten bis zur Höhe für erforderlich zu haltender Kosten ("normale Paketgebühren", keine "Luftpost").
Zitat:
Ist man als Versender auch verpflichtet unfreie Sendungen anzunehmen...?
Ich würde sagen: gegenüber einem sein gesetzliches Fernabsatz-Widerrufsrecht ausübenden Verbraucher könnte ein Fernabsatz-Unternehmer die Rückzahlung des Kaufpreises meines Erachtens NICHT mit dem Argument verweigern, er hätte die Kaufsache noch gar nicht zurückerhalten, wenn der Verbaucher eine unfreie Sendung korrekt an die angegebene Widerrufsanschrift adressiert hatte, der Fernabsatzunternehmer jedoch die Annahme verweigert hatte.
Folge: der Verkäufer käme mit der Rückzahlung womöglich (schon) in Verzug, bevor er die Kaufsache zurückerlangt hätte!
Sofern der Fernabsatzunternehmer dem Verbraucher genaue Angaben zur Adressierung für Widerrufs-Rücksendungen gemacht hatte, dann wird er die Annahme unfreier Rücksendungen, die nicht (anhand der Anschrift) erkennen lassen, daß sie zwecks Widerrufs zurückgesandt werden, verweigern dürfen, ohne Gefahr zu laufen, trotzdem auf Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen (=verklagt) werden zu können.
Bei Rücksendungen zwecks Nacherfüllung könnte dies anders sein - womöglich wäre bezüglich solcher Rücksendungen auch die Vereinbarung eines "Verbots" unfreier Reklamations-Rücksendungen zulässig. Dann bräuchte der Verkäufer vielleicht keine unfreien Zusendungen an die von ihm angegebene Reklamations-Anschrift ( "X - GmbH, Reklamations-Sache, ....") anzunehmen, ohne daß ihm daraus Nachteile entstehen könnten.
Bei Rücksendungen zwecks Nacherfüllung könnte dies anders sein - womöglich wäre bezüglich solcher Rücksendungen auch die Vereinbarung eines "Verbots" unfreier Reklamations-Rücksendungen zulässig. Dann bräuchte der Verkäufer vielleicht keine unfreien Zusendungen an die von ihm angegebene Reklamations-Anschrift ( "X - GmbH, Reklamations-Sache, ....") anzunehmen, ohne daß ihm daraus Nachteile entstehen könnten.
Auch hier tritt m.E. ein Annahmeverzug ein,
Aber woraus soll sich die Pflicht zur Annahme begründen, mit deren Erfüllung der Verkäufer durch seine Nicht-Annahme der unfreien Sendung in Verzug geraten könnte?
Und vor allem, wenn einvernehmlich/vertraglich verabredet war, daß eine solche Pflicht gerade NICHT bestehen soll?
Aber woraus soll sich die Pflicht zur Annahme begründen, mit deren Erfüllung der Verkäufer durch seine Nicht-Annahme der unfreien Sendung in Verzug geraten könnte?
Die Pflicht begründet sich aus einer berechtigten Geltendmachung bestehender Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag. Sprich: Schickt ein Käufer gekaufte Ware zum Verkäufer zurück, die einen Mangel nach dem Gewährleistungsrecht aufweist und lehnt der Verkäufer eine Annahme ab, gerät er somit in Verzug. Die Versandkosten müssten in diesem Fall ja vom Verkäufer getragen werden. Überhöhte Versandkosten können zurückverlangt werden.
Zitat:
Und vor allem, wenn einvernehmlich/vertraglich verabredet war, daß eine solche Pflicht gerade NICHT bestehen soll?
Die gesetzlichen Pflichten kann ein Verkäufer nicht umgehen, auch durch Zustimmung des Käufers nicht (wie z.B. beim Kauf mit zustimmungspflichtigen AGBs).
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