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Verfasst am: 25.04.06, 19:42 Titel: Ärger mit XXX, Beitrag als freiwillig Versicherter
Hallo,
ich muss mir hier in diesem Forum mal Luft machen und hoffe auch auf einen Lösungsvorschlag zu meinem Problem.
Ich bin freiwillig versichert und selbstständig tätig. Im Juni 2004 habe ich meine Selbstständigkeit angemeldet und bin dann zum 01.10.2004 als freiwillig versichertes Mitglied in die XXX gewechselt ( das hätte ich lieber nicht getan). Umgehend danach bekam ich einen Fragebogen zur Klärung der Einkünfte womit ich meinen Lebensunterhalt bestreite. Nach Rückfragen bei den Sachbearbeitern habe ich nun einen Betrag eingetragen, der den Einnahmen im Monat entsprach. Nun kam Ende Dezember 2004 umgehend der nächste Fragebogen zur Klärung der Einkünfte für 2005. Ich sollte nun den letzten Steuerbescheid vorlegen. Diesen hatte ich logischerweise zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Also sollte ich eine Bescheinigung des Steuerberaters vorlegen. Bei der Erörterung des Problems mit dem Steuerberater stellte sich heraus, dass die Sachbearbeiter der XXX mir im Oktober 2004 falsche Infos zum Ausfüllen des Fragebogens mitteilten, auf jeden Fall habe ich dann die ersten beiden Monate jeweils 80 Euro Krankenkasse zuviel bezahlt. Von diesem Geld habe ich natürlich keinen Cent mehr gesehen. Erst nach langem hin und her und einer Bescheinigung des Steuerberaters war die XXX nun mit dem Mindestbeitrag zufrieden. Diese Bescheinigung des Steuerberaters war natürlich nicht umsonst.
So nun war bis Anfang diesen Jahres Ruhe. Im Januar und März 2006 kamen nun wieder diese Fragebogen zur Klärung der Einkünfte. Bei dem letzten sollte ich dann bis zum 10.03.2006 die Angaben gemacht haben, ansonsten sind Sie vom Gesetzgeber gehalten ab Januar 2006, also rückwirkend Beiträge in Höhe von 3562,50 Euro zu berechnen. Daraufhin habe ich ein Schreiben geschickt dass der Einkommensteuerbescheid 2004 und 2005 noch nicht vorliegt und ich ihn nach Erhalt umgehend nachreiche und dass auch 2006 die Mindestgrenze aller Wahrscheinlichkeit nach nicht überschritten wird, ich damit nach wie vor nur den Mindestbetrag bezahlen werde. Nun habe ich erst einmal bis zum 30.03.2006 nichts gehört. An diesem Tag war ein Schreiben von der XXX im Briefkasten, dass die Einkommensfrage unzureichend geklärt ist und ich eine Gewinn- und Verlustrechnung oder betriebswirtschaftliche Auswertung innerhalb von 14 Tagen nachreichen soll. Wie soll das funktionieren, mein Steuerberater wartet nur auf mich und ich muss auch erst einmal die Unterlagen aufbereiten, da der Einkommensteuerbescheid 2005 noch nicht abgegeben ist.
Nachdem ich von diesem Schreiben schon wieder genug hatte und ich nicht schon wieder diesen ganzen Mist durchmachen wollte, habe ich dann kurzerhand am 30.03.2006 gekündigt. Den Brief habe ich direkt eingeworfen. So nun habe ich bis zum 19.04.2006 nicht gehört. An diesem Tag war nun der absolute Hammer in der Post. Erstes Blatt Änderung der Beiträge rückwirkend zum 01.01.2006 auf monatlich 475,59 Euro von vorher 245,31 Euro letzter Absatz lautete "da Sie uns freundlicherweise eine Einzugsermächtigung erteilt haben ...."
Das zweite Blatt war nun die Kündigungsbestätigung vom 03.04.2006 zum 30.06.2006. Hier war der Termin einen Monat nach hinten verlegt. Ich war, ich hoffe verständlicherweise, auf 180 und habe daraufhin probiert am 20.04.2006 die Sachbearbeiterin Frau E. telefonisch zu erreichen. Doch leider nur eine Bandansage. Ich habe daraufhin meine Nummer hinterlassen, es hat sich aber mehr als eine Stunde nichts getan. Ich also noch einmal probiert, wieder das Band. Nun die Zentrale, endlich einer dran, meinen Namen gesagt und der nette Herr hat nun wieder das Band eingeschaltet. Ich nun irgendeine Durchwahl gewählt und mich mit Frau E. verbinden lassen und es hat auch endlich geklappt (komisch warum dann auf diesem Weg).
Auf meine Fragen zu dem Maximalbetrag bekam ich die Antwort, da ich die Einkommensfrage nicht offengelegt hätte, sind Sie gesetzlich dazu befähigt, auch meine Nachfrage ob ich diese Gewinn-/Verlustrechnung nachreichen kann wurde mit Abgabefrist versäumt verneint. Ich natürlich auf 180, ein normales Gespräch kann man mit dieser Frau sowieso nicht führen, das hat auch mein Steuerberater schon einmal gesagt. Auf meine Frage, warum die Kündigung erst zum 30.06.2006 bestätigt ist wurde mir gesagt, dass das Schreiben erst am 03.04.2006 eingegangen ist. Ich habe Ihr dann mitgeteilt dass ich persönlich mit Zeugen die Kündigung am 30.03.2006 abends eingeworfen habe. Sie daraufhin, ja über das Datum können wir reden. Auch bei einem weiteren Gespräch mit dem Vorgesetztem Herr R. kam nichts heraus. Auf meine Erkenntnis, dass ich wegen der Kündigung nun der Willkür (die gesetzlich leider abgesichert ist) der XXX, bzw. dessen Personal ausgesetzt bin, bekam ich die Antwort "das kann ich sehen wie ich will, er hat dazu die rechtliche Handhabe"
Meine Einzugsermächtigung habe ich erst einmal bei ihm zurückgezogen. Auf meine Bemerkung ich werde die Mindestbeträge (die ich anhand meiner Einnahmen und Ausgaben auch belegen kann) weiterhin überweisen, aber keinen Cent mehr bekam ich die Antwort, dass er dann in Zwangsvollstreckung geht.
Am 21.04.2006 war nun die Bestätigung der Kündigung zum 31.05.2006 in der Post.
Am 22.04.2006 der Kontoauszug mit den offenen Beträgen.
Am 25.04.2006 eine Zahlungserinnerung: offener Betrag 690,84 Euro plus 17 Euro Mahngebühren plus 9 Euro Säumniszuschlag, also insgesamt 716,84 Euro.
Verfasst am: 26.04.06, 12:33 Titel: Ärger mit XXX
versuchen Sie doch einfach mal in freundlicher Atmosphäre und ohne auf 180 zu kommen mit dem Geschäftsstellenleiter der XXX ins Gespräch zu kommen. Sicherlich lässt sich alles zur gemeinsamen Zufriedenheit regeln, wenn man nur einfach mal persönlich redet ....
Wo ist das Problem, die Einkünfte offen zu legen ? Letztlich muss die Kasse doch danach die Beiträge bemessen.
1. Willkommen im Club der "als Selbständiger-freiwillig-in-einer-GKV"-Geschädigten.
Deine KV hat ihr Ziel erreicht und ist Dich los (denn GKVen mögen keine Selbständigen, die nur den Mindestbeitrag zahlen - und möglicherweise auch familienversicherungspflichtige Angehörige haben).
2. Du musst dem Beitragsbescheid der GKV fristgerecht widersprechen (schriftlich, per Fax oder Einschreiben oder persönlich hinbringen und den Eingang auf einer Kopie bestätigen lassen, sonst kann es Dir passieren, dass sie behaupten, der Widerspruch sei nicht oder nicht fristgerecht eingegangen).
3. Du schreibst, dass Du der GKV mitgeteilt hast:
a) für die Vergangenheit (2004+2005) liegt noch kein Steuerbescheid vor
b) für die Zukunft (2006) erwartest Du Einnahmen von 1.837,50 pro Monat(=Mindestbeitragsbemessungsgrenze 2006).
Ja, was wollen die mehr?
Du wirst Deine Steuerbescheide vorlegen, sobald vorhanden, und der Beitrag für 2006 muss nach Deinen Angaben festgesetzt werden, fertig.
Wichtig ist nur der fristgerechte Widerspruch, denn sonst ist der Bescheid schnell rechtskräftig und die GKV schickt Dir das Zollamt (=GKV-Inkassodienst), die brauchen keine weitere Mahnung, keinen Mahnbescheid, keinen Vollstreckungstitel, die können sich mit einem rechtskräftigen Beitragsbescheid einfach bedienen, auch, wenn der jenseits aller Realität ist.
Glaube nur nicht, dass Du jemals etwas von denen zurückbekommst, was Du denen zuviel gezahlt hast - aber die Erfahrung hast Du ja schon selbst gemacht.
Viel Glück!
Und zum Thema "vernünftig reden" (wie der Vorposter empfiehlt):
Mit manchen Menschen kann man nicht vernünftig reden und selbst wenn man es könnte, bleibt die Notwendigkeit des schriftlichen Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid!
Deine KV hat ihr Ziel erreicht und ist Dich los (denn GKVen mögen keine Selbständigen, die nur den Mindestbeitrag zahlen - und möglicherweise auch familienversicherungspflichtige Angehörige haben).
Das ist völliger Unsinn. Selbständige sind bei GKVen grds. mal gerne gesehen. Mit Familienangehörigen erst recht.
Wie dem auch sei...
Der Selbständige per se ist in der GKV in der höchsten Beitragsklasse einzustufen.
Eine Ausnahme (!) besteht dann, wenn der Selbständige geringere Einkünfte nachweist (!).
Dass die Ausnahme gängige Praxis ist, heisst noch nicht, dass die Praxis nun zum Gewohnheitsrecht wird.
Die Angabe "Ich verdiene im Monat xyz €" ist kein Nachweis. Eine Kasse kann eine solche Aussage akzeptieren, muss sie aber nicht. Es ist vollkommen üblich, Einkommensnachweise anzufordern, im Zweifelsfall eine Betriebswirtschaftliche Auswertung oder sonst eine Rechnung vom Steuerberater. Sobald übrigens ein Steuerbescheid vorliegt, ist dieser nicht vielleicht oder irgendwann sondern sogar zwingend der Kasse zur Einstufung vorzulegen. Das Hin und Her hat man also maximal drei Jahre, danach läuft die Einstufung ohnehin problemlos. Wohl dem, dessen Steuerbescheid der Schätzung des Steuerberaters entspricht, sonst hat man ggf. eine dicke Nachzahlung zu tätigen.
Bis dahin muss man sich mit Bescheinigungen vom Steuerberater behelfen. Kann man die nicht vorlegen, so ist ohne Nachweis hochzustufen.
Die vertrauensvolle Aussage "sicher bin ich in der niedrigsten Beitragsklasse versichert" reicht da nicht. Das ist vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt, und daran hat sich die Kasse zu halten.
Dass das alles fair und richtig ist, sag ich nicht. Ist aber nunmal so geregelt.
Im Zweifelsfall, wie geschrieben, den Weg des Widerspruchs wählen. Ist man im Recht, so kommt man auf diesem Weg üblicherweise zum Ziel.
Geht´s da übrigens um eine Kasse aus dem hessischen Raum?
Gibt es zu Deiner Meinung auch eine Rechtsgrundlage?
Nur weil es seitens der GKV "üblich" ist, ist es doch noch rechtens.
Es gibt inzwischen so viele Selbständige, die sich auch den Mindestbeitrag einer GKV nicht leisten können (sind immerhin so 250-350 Euro/Monat) und so mancher kann sich auch keinen Steuerberater (mehr) leisten.
Der Fragebogen der GKV, der regelmässig zum Jahresbeginn kommt, fragt im Januar nach dem Jahreseinkommen. Das weiss kein Selbständiger im Januar. Auch die mit Steuerberater nicht. Also kann man nur das angeben, was voraussichtlich zu erwarten ist. Und wenn voraussichtlich ca. 22 T€ /Jahr zu erwarten ist (12 x 1800), dann hat die GKV das zu akzeptieren! Wo steht, dass eine GuV vorzulegen ist?
Hallo,
erst einmal danke für die rege Beteiligung an meinem Thema.
@MUNGA:
Heute morgen habe ich den Widerspruch persönlich abgegeben und habe noch einmal ein Gespräch mit diesen "feinen Personen" gesucht. Dies verlief von meiner Seite ganz sachlich und ich habe noch einmal die Gründe für die Kündigung und mein bisheriges Verhalten erklärt, doch leider hatte dies auch wieder keinen Erfolg.
Ich habe kein Problem meine Einkünfte offen zu legen, nur kann man daraus nicht den Beitrag für die Zukunft bemessen, da man dies in meiner Situation nicht genau abschätzen kann. Ich bin jederzeit bereit bei einem zu niedrig angesetzten Beitrag nachzuzahlen, nur nicht umgekehrt. Gesetzlich kann man von den GKV nämlich nichts zurückfordern, nur umgekehrt. Die GKV kommen also immer zu Ihrem Geld. Und wie lerafi schon sagt, knapp 22T€ netto bereinigtes Einkommen im Jahr muss man in der heutigen Zeit auch erst einmal verdient werden.
@lerafi:
Danke für den Hinweis mit dem Widerspruch.
Diese Idee hatte ich gestern abend auch gleich und habe dieses Schreiben mit beigefügter GuV vom Jahr 2004 heute morgen persönlich abgegeben, da aber die Frist verstrichen ist kann diese GvU jetzt erst zum 15.05.2006 berücksichtigt werden. Die GvU von 2004 habe ich mit meiner Einkommensteuererklärung 2004 am 30.03.2006 von meinem Steuerberater erhalten. Da aber im Schreiben der Kasse am 30.03.2004 nur etwas von einer GvU oder BWA ohne Datumsangabe gestanden hat, bin ich davon ausgegangen, dass hier das Jahr 2005 gemeint ist und nicht das Jahr 2004
Ich pflege üblicherweise nicht mit Rechtsgrundlagen zu arbeiten, um mein Halbwissen nicht allzu arg in Frage gestellt zu sehen.
Aber ich wage den Versuch, wenn Sie schon danach fragen.
Rechtsgrundlage ist die Satzung der jeweiligen Kasse (welche als solche eine Rechtsgrundlage darstellt), allgemeine Rechtsgrundlage ist § 240, zunächst Abs. 1 SGB V : Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.
Weiterhin Abs. 2 : (2) Die Satzung der Krankenkasse muß mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.[...]
Es handelt sich hierbei also bereits um eine Mindestvorgabe, nicht um reines Ermessen der Kasse.
Abs. 4 definiert nun die konkrete Beitragshöhe für Selbständige: [...]Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze.[...]
Dem aufmerksamen Leser wird auffallen, dass der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendertag der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze entspricht, auf den Monat gerechnet, wonach nach dem SGB V bei Selbständigen grds. der Höchstbeitrag anzunehmen ist, welcher ja der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze entspricht.
Ferner sieht das SGB ausdrücklich eine Rückzahlung von Beiträgen nicht vor, wenn Sie wegen fehlendem oder mangelhaftem Nachweis überzahlt worden sind, siehe dazu den Abs. 4 etwas weiter im Text : Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden.
Bei einer Nachzahlung wegen eines verspäteten Nachweises würde die Kasse demnach rechtswidrig handeln (da hat demzufolge auch kein Widerspruch Aussicht auf Erfolg). Ein Widerspruch macht dann Sinn, wenn ein geführter Nachweis von der Kasse nicht oder falsch berücksichtigt wurde.
Im übrigen habe ich ja gar nicht in Frage gestellt, dass die GKV-Mitgliedschaft für einen Selbständigen nicht unbedingt günstig ist.
Die Beitragsbemessung erfolgt bei Selbständigen nicht für die zukünftigen Einnahmen, es ist also ein Denkfehler, dass man seine zu erwartenden Einkünfte schätzen müsste. Vielmehr erfolgt die Bemessung für die bisher regelmäßig erzielten Einkünfte, die ja in der Regel in irgendeiner Form nachweisbar sind. Diese bisher erzielten Einkünfte werden der zukünftigen Bemessung solange zu Grunde gelegt, bis ein neuer Nachweis geführt wird oder davon auszugehen ist, dass die Einkünfte sich ändern. Davon gehen die Kassen aus organisatorischen und finanziellen Gründen jährlich aus, nicht etwa monatlich.
Spätestens beim Steuerbescheid wird diese Verfahrensweise klar. Der gilt ja auch nicht für die Zukunft.
Ich behaupte ja nicht, dass das alles menschenfreundlich und unbürokratisch geregelt wäre. Aber das sind halt mal die Grundlagen, an die sich Mitglieder und Kassen zu halten haben.
Zum Thema "Rechtmässigkeit von GKV-Satzungen" ein Satz aus dem Urteil eines LSG:
"Es steht nicht im Belieben der Krankenkassen ... gesetzliche Vorgaben zu unterlaufen."
Akt-Z: L 16 KR 324/03
Ich könnte noch mehr zitieren, aber wozu die Zeit investieren?
Herr vinkingz wird bei seiner Meinung bleiben und dem Ursprungsposter wäre damit nicht gedient.
Ich kann Dich nur ermuntern, thomkais, den Weg zum Sozialgericht zu gehen, wenn die GKV Deinem Widerspruch nicht akzeptiert.
Das Sozialgericht ist (noch) kostenfrei und man braucht keinen Anwalt und keine Rechtskenntnisse. Man beschreibt einfach genau den Sachverhalt und bittet den Richter um Entscheidung, wenn nötig, als Eilentscheidung per "Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung".
Du wirst sehen, wie die Kasse spurt, wenn sie Post vom Gericht bekommt!
Denn 90% aller Verfahren verliert die GKV in der ersten Instanz - warum wohl?
Die versuchen eben an allen Ecken und Kanten (auch unrechtmässig) Beiträge zu kassieren und Leistungen zu verweigern und viele Versichterte nehmen es hin und wehren sich nicht. Also macht die Kasse immer ein gutes Geschäft. Selbst wenn sie bei den paar Leuten, die sich wehren, vor Gericht dann eine Schlappe einstecken muss.
Also: wehr Dich, zahle denen freiwillig nichts!
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 27.04.06, 17:41 Titel:
Mal abgesehen davon, daß ich solche Pauschalaussagen wie 'die Kasse' etc. immer für sehr fragwürdig halte, interessiert mich die Quelle für diese Behauptung
lerafi hat folgendes geschrieben::
Denn 90% aller Verfahren verliert die GKV in der ersten Instanz - warum wohl?
doch sehr - für einen entsprechenden Link o.ä. bin ich dankbar! _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
@vikingz
Ihr Text beginnt mit:
"Rechtsgrundlage ist die Satzung der jeweiligen Kasse "
schon vergessen?
@biber
Gesucht und (noch) nicht wiedergefunden, ich mein, es wäre beim VdK gewesen
http://www.vdk.de/
Ich weiss nicht, ob Du mich gemeint hast mit "die Kasse".
Ich habe mit "die GKV" (... hat ihr Ziel erreicht...) einen GKV-Angestellten zitiert, der dies expressis verbis gesagt hat: "Jede GKV verzichtet gern auf freiwillige Mitglieder, die nur den Mindestbeitrag zahlen, aber die volle Leistung kassieren wollen".
Ich habe ihm geglaubt, ist ja auch verständlich, dass eine GKV lieber Mitglieder hat, die den Höchstbeitrag zahlen - und gesund sind und bleiben.
Stimmt es etwa nicht?
Natürlich habe ich das nicht vergessen, aber ich habe meine Argumentation nicht auf dieser Aussage aufgebaut.
Wenn Ihnen ein GKV-Angestellter erzählt, dass seine Kasse keine Selbständigen im Mindestbeitrag versichert haben will, dann ist das nicht repräsentativ für die GKV oder auch nur die Kasse dieses Angestellten.
Denn 90% aller Verfahren verliert die GKV in der ersten Instanz - warum wohl?
Behauptest Du zwar immer wieder, aber woher hast Du die Zahl?
Nach dem Jahresbericht der Sozialgerichtsbarkeit in NRW hatten Versicherte in 20,20 % vollen Erfolg und in 20,08 teilweisen Erfolg, zusammen also etwa 40 % Erfolgsquote.
Deine Zahl mit 90 % kann dann nur daranliegen:
1. In allen anderen Bundesländern liegt die Erfolgsquote bei fast 100 %, so daß NRW mit seinen 40 % im Durschnitt ausgeglichen wird,
oder
2. In den anderen Bereichen wie Rentenversicherung usw. verlieren die Kläger fast immer, deshalb ist die Gesamterfolgsquote trotz der 90 % bei KV so niedrig.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 27.04.06, 18:57 Titel:
lerafi hat folgendes geschrieben::
Gesucht und (noch) nicht wiedergefunden, ich mein, es wäre beim VdK gewesen
Also können wir (insbesondere nach dem Beitrag von FM) bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehen, daß dieser Wert nicht stimmt.
lerafi hat folgendes geschrieben::
Ich weiss nicht, ob Du mich gemeint hast mit "die Kasse".
Ja, und zwar wegen dieser Formulierungen:
lerafi hat folgendes geschrieben::
Du wirst sehen, wie die Kasse spurt, wenn sie Post vom Gericht bekommt!
Denn 90% aller Verfahren verliert die GKV in der ersten Instanz - warum wohl?
Die versuchen eben an allen Ecken und Kanten (auch unrechtmässig) Beiträge zu kassieren und Leistungen zu verweigern und viele Versichterte nehmen es hin und wehren sich nicht. Also macht die Kasse immer ein gutes Geschäft.
Hervorhebungen durch mich
Sie sollten doch mal über Ihre Aussagen nachdenken! _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
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