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Verfasst am: 26.04.06, 09:36 Titel: Prüfungsfrage: Herausgabe eines Peilsenders aus Fahrzeug
Hallo,
Ich muss für einen Leistungsnachweis eine rechtstheoretische
Problemlösung erarbeiten und stoße, mangels Vorkenntnisse im Bereich
BGB, jetzt an einige Grenzen.
Problemstellung (aus der Praxis für die Praxis):
A ist stadtbekannter Hehler und Dealer. Aufgrund eines
Ermittlungsverfahrens gegen A wird auf Anordnung der zuständigen
Behörde (Staatsanwaltschaft) der A durch die Polizei observiert. Die
Polizei verbaut (rechtlich nicht zu bewerten, weil rechtmäßig) einen
Peilsender in das überwiegend von A genutzte Fahrzeug. A findet nach
einiger Zeit das Gerät und nimmt es an sich. Die Polizei will nunmehr
das Gerät von A zurückfordern. Hierzu wird durch eine
Funkstreifenwagenbesatzung das Fahrzeug von A angehalten und die
Beamten gehen davon aus, das der A den Peilsender mit sich führt.
Fragestellung: Unter welchen Rechtsnormen dürfen die Beamten die
Herausgabe der Sache einfordern?
Ich bin bei der Lösung natürlich auf die §§ 985 ff. BGB gestoßen.
Demnach kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache
verlangen. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass zwischen dem
Eigentümer und dem Besitzer der Sache ein Rechtsverhältnis besteht
[(Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, EBV), die sog. Vindikationslage].
Für mich stellt sich nunmehr das Problem: Der Anspruch aus § 985
steht nur dem Eigentümer der Sache zu, wobei der Anspruchssteller
voller Eigentümer sein muß. Bei Miteigentum steht der Anspruch jedem
Miteigentümer selbst zu, allerdings nur auf Herausgabe an alle
Miteigentümer (§§ 1011, 432). NUN: Die Polizeibeamten sind für den
Hoheitsträger tätig, welcher wohl Eigentümer des Senders ist - aber
sie sind selbst keine Eigentümer oder Miteigentümer. Woraus begründet
sich die Rechtmäßigkeit der Forderung vor Ort?
Und: Dürfen die Beamten, die nach BGB tätig werden (ich hoffe nicht
auf dem Holzweg zu sein) auch durchsuchen? Nach StPO oder gibt's
dafür eine Regelung nach dem BGB, die auch für die Ordnungsbehörde
greift?
Weiterhin, so der unspezifische Tipp des Problemstellers (mein Chef),
soll es einen weiteren Lösungsansatz gegeben, als den oben von mir
skizzierten. Den finde ich einfach nicht!
Wer kann mir auf die Sprünge helfen?
Vielen Dank und schönen Gruß aus der Nähe von Hamburg.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 26.04.06, 11:56 Titel:
Vielleicht könnte die StA (bzw. der zuständige Ermittlungsrichter) einfach die Beschlagnahme des Peilsenders verfügen? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Den Peilsender beschlagnahmen? Weswegen und auf welcher Rechtsgrundlage? Beweismittel ist er wohl nicht (es sei denn er zeichnet auch Daten auf), Einziehungs-/Verfallsgegenstand auch nicht, im Polizeirecht sehe ich auch keine Rechtsgrundlage...
Ich denke eher, es wäre mal nach einer Alternative im Dunstkreis des öffentlichen Rechts zu suchen. mir fällt aber gerade auch kein Ansatz ein. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
"A findet nach einiger Zeit das Gerät und nimmt es an sich. "
Das Gerät gehört nicht ihm, er darf es weder für sich behalten (246) noch zerstören (303), also könnte man durchaus an eine strafbare Handlung denken... und der Antrag nach § 102 könnte durchaus darauf gerichtet sein entweder den Sender oder aber seine Reste aufzufinden (kenne einen Fall wo der Observierte den Sender hübsch verpackt an den Chef des LKA zurückgeschickt hat )!
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