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Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 26.04.06, 15:22 Titel: Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Pornoproduktion
Liebe Forenmitglieder,
folgender Fall sei zur Diskussion gestellt:
A ist Produzent von Pornofilmen. Er sorgt sich: die B, eine seiner Darstellerinnen, ist Hausfrau und Mutter. Er sieht die Gefahr, daß die B zu irgendeinem späteren Zeitpunkt einmal unter Hinweis auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (und was es da sonst noch alles gibt... ) den Vertrieb der mit ihr abgedrehten "Filmchen" untersagen lassen könnte.
Wie kann A sich hiergegen schützen?
Kann er in den Darstellervertrag mit der B eine Klausel einfügen, nach der die B für die Zukunft auf sämtliche Rechte (insbesondere Unterlassungsansprüche etc.) im Hinblick auf die jeweilige Pornoproduktion verzichtet oder wäre dies sittenwidrig?
Ist die B als Miturheberin der Pornofilme anzusehen?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 26.04.06, 18:49 Titel:
Solange nicht besondere Umstände hinzutreten, ist wohl nicht davon auszugehen, daß Darsteller (egal welcher Art von Filmen) Miturheber sind. Von den eindeutigen Fällen (Regisseur/Kameramann agiert auch vor der Kamera) abgesehen, käme das wohl nur dann in Frage, wenn den Darstellern eine sehr weit gefaßte Freiheit gelassen würde, die Handlung vor der Kamera zu bestimmen.
Das mag bei Pornofilmen (gerade im "Amateur"-Bereich) gelegentlich der Fall sein.
Auch bezüglich der Persönlichkeitsrechte sehe ich da kein Problem. Ein Standard-Darstellervertrag (da gibt es sicher Muster) sollte ausreichen. Sittenwidrigkeit sehe ich nicht, dazu müßten IMO noch weitere Umstände hinzutreten. "Porno" allein geht heute wohl nicht mehr als sittenwidrig durch.
PS. Solche Mandanten hätte ich auch gerne mal gehabt. Leider hatte ich nie beruflich mit Private oder Vivid zu tun... _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Ich würde sagen, das ist spezialgesetzlich geregelt, also braucht man das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht unbedingt.
Aus § 22 KunstUrhG:
Zitat:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.
Ob eine spätere Meinungsänderung da noch relevant ist, wäre die Frage.
Mir fällt dazu das Beispiel der Frau RAin und Staatssekretärin im Bundeswirtschaftsministerium Dagmar W., MdB, ehemalige Miss Germany, ein. Angeblich gibt es einen Softpornofilm von ihr, der aber anscheinend nirgends auffindbar ist. Es könnte gut sein, daß sie mittlerweile ihre Meinung geändert hat. Sollte nach oben zitierter Vorschrift eigentlich nicht möglich sein. Aber man sagt, sie war zum Zeitpunkt der Aufnahme erst 17 Jahre alt. Vielleicht konnte sie deshalb nun ihre Einwilligung widerrufen.
vielleicht mal Michaela Schaffrath fragen die müsste sich eigentlich auskennen..
aber spass beiseite, soweit mir bekannt ist wird in einem darstellervertrag auf das recht am eigenen bild verzichtet und dem produzenten werden alle rechte an dem bildmaterial übertragen.
hier eine beispielklausel
Zitat:
§ 6. Rechtseinräumung
(1) Der Darsteller räumt hiermit PRODUZENT an sämtlichen im Rahmen der Tätigkeit des Darstellers entstehenden Urheber- und Leistungsschutzrechten sowie an allen sonstigen Ergebnissen seiner Tätigkeit das umfassende, zeitlich, sachlich und örtlich uneingeschränkte Eigentums- und Nutzungsrecht, wie in § 1 der Allgemeinen Bedingungen zum Darstellervertrag dargelegt, ein.
(2) Die in diesem Vertrag der PRODUZENT eingeräumten Rechte dürfen ganz oder teilweise in Form einfacher oder ausschließlicher Nutzungsrechte auf Dritte übertragen oder in Koproduktionen eingebracht werden, ohne dass es hierfür der Zustimmung des Darstellers bedürfe. Der Darsteller darf seine im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Rechte nicht an einen Dritten abtreten.
Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 3021 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 28.04.06, 02:48 Titel:
Sehr geehrter Herr Metzing
Wer einen Film dreht mit Leuten, die nicht in der Öffentlichkeit erscheinen möchten,
(Film heißt, wenn nicht Privatfilm, immer Öffentlichkeit, sonst dreht man keinen)
hatte sie vorher wohl nicht unterrichtet über das Wesen des Films.
Soweit keine Privatheit des Films eigens vereinbart wurde (also nur für dich und deinen Mann), kann man und frau angesichts des Mediums und des Aufwands schon konkludent davon ausgehen, dass die Arbeit für die Öffentlichkeit gedacht ist.
Aber man sagt, sie war zum Zeitpunkt der Aufnahme erst 17 Jahre alt. Vielleicht konnte sie deshalb nun ihre Einwilligung widerrufen.
Wieso widerrufen? Sie hat diese Zustimmung in dem Fall nie wirksam gegeben. Falls das jemand in Vertretung gemacht hat, dann muss Sie diese Zustimmung (=schwer benachteiligendes Dauerschuldverhältnis) nicht gegen sich gelten lassen. Sonst würden asoziale Eltern namens ihrer Kinder Bürgschaften für eigene Kredite abzeichnen und versaufen.
Natürlich könnte der Mangel am Vertrag durch spätere Handlungen (nachträgliche eigene zustimmende Willenserklärung oder alles was als man als solche ansehen kann) geheilt sein.
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