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Sind solche Methoden eigentl zulässig?

 
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kuaja
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Anmeldungsdatum: 29.05.2005
Beiträge: 1606

BeitragVerfasst am: 27.04.06, 13:36    Titel: Sind solche Methoden eigentl zulässig? Antworten mit Zitat

Hintergrundinfo zur Frage:
Person A nimmt jedes Gespräch von Person B auf. Er führt quasi ein "digitales" Tagebuch von Person B. Er lässt sie rund um die Uhr bewachen. Richtmikrophone, Wanzen: alles ist dabei.

Davor hat er Person B ein Blankozettel gegeben, welcher unterschrieben wurde. Auf dem Blatt Papier befindet sich das Einverständnis. Im Einverständnis steht, dass Person B einverstanden ist, dass ihr Leben dokumentiert wird.

Er schneidet diverse Sachen am PC zusammen. Ein Mitschnitt hört sich wie folgt an:

"Ja, ich könnte meinen Mann umbringen. Wenn ich ihn umbringen würde, würde ich ihn mit einer Betonplatte erschlagen, ihn aus dem Fenster schmeißen."

Betonplatte hat die gleiche Eigenschaft wie die Betonplatte auf welche ihr Mann aufspringt.
Für die Autopsie.

Ein Mörder kommt vorbei: Lässt den Mann von Person B aus dem Fenster schmeißen. Der Mann von Person B ist tot.

Es sieht aus wie ein Selbstmord.

Person A übergibt der Polizei diverse Tonaufnahmen als auch die unterschriebene "Einverständnis-Erklärung".


Dort erkennt die Polizei: Ja, kein Selbstmord und lassen demzufolge Person B verhaften.

Ist nachfolgendes zulässig?:

Polizei fragt suggestiv, ob es bei einer "normalen" Stimmaufnahme ihre Stimme ist. Die Stimmaufnahme ist zum Beispiel: "Ich liebe meinen Mann über alles";

Die Beschuldigte bejaht.

Darauf fragt der Polizeibeamte:
Sie haben zu keinem Zeitpunkt gesagt, Sie wollen Ihren Mann umbringen? Zu keinem Zeitpunkt? Auch nicht mal davor hergesagt?

Nebenbei läuft die Tonaufnahme vom Vortag des Mordtages.
Dort wird sie "zufällig" im Wege eines Treuetests gefragt, ob sie einen Freund habe. Sie bejaht, sie sei verheiratet und liebt ihren Mann über alles.

Diese Tonaufnahme bestätigt die Beschuldigte in ihrer Annahme, dass sie niemals zu keinem Zeitpunkt auch nicht im "Vorbeigehen", mitgeteilt hat, dass sie ihren Mann umbringen will.

Jetzt werden die Tonaufnahme gewechselt; dort wird die Beschuldigte mit den "gefakten" Tonaufnahmen "überführt".

Ist sowas zulässig? Also:

Darf man suggestive Fragen stellen, und den Beschuldigten (bewusst) in die Irre führen, um seine Glaubwürdigkeit zu erschüttern?
_________________
Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können.
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Gast






BeitragVerfasst am: 27.04.06, 13:47    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ich da so richtig verstanden habe dass nicht die Polizei Aufnahmen tätigt gilt der alte Spruch meines StPO-Professors: List ist erlaubt, Tücke verboten... maW: Es kommt darauf an!
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kuaja
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 29.05.2005
Beiträge: 1606

BeitragVerfasst am: 27.04.06, 13:49    Titel: Antworten mit Zitat

Exrichter hat folgendes geschrieben::
Wenn ich da so richtig verstanden habe dass nicht die Polizei Aufnahmen tätigt gilt der alte Spruch meines StPO-Professors: List ist erlaubt, Tücke verboten... maW: Es kommt darauf an!


Die Polizei weiß ja nicht, dass die Aufnahmen verfälscht sind.

Im Laufe von Tagen sagt man ja diverse Sachen; und aus diesen Sachen werden Mordwünsche geschnitten und wieder in die Aufnahme, die das Geschehen im Übrigen aufnahm, eingefügt.
_________________
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 27.04.06, 15:42    Titel: Antworten mit Zitat

Kuaja, lass das Fälschen bzw. Zusammenscheniden mal aus dem Problem raus.

Die Thematik Beweisverwertungsverbote ist auch so komplex und interessant genug...

Also B hat auf der Tonbandaufzeichung gesagt: "Ja, ich könnte meinen Mann umbringen. Wenn ich ihn umbringen würde, würde ich ihn mit einer Betonplatte erschlagen, ihn aus dem Fenster schmeißen."

"Kann diese Aussage entsprechend kuajas Beispiel verwendet werden?" wäre dann die Frage.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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