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Wie verhalten? Was Tun?

 
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Meyblaubaer
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2005
Beiträge: 28
Wohnort: Karlsruhe

BeitragVerfasst am: 28.04.06, 04:49    Titel: Wie verhalten? Was Tun? Antworten mit Zitat

Hallo,

Ich habe den verdacht das meine 14 jährige Exfreundin Geschlechtsverkehr mit einem 27 jährigen Mann hatte, den Sie als Vater ersatz ansieht. Ich brachte dies auch schonmal zu Anzeige, doch die Mutter überredete mich sie zurückzuziehen. Nachdem sie zurückgezogen wurde, keinen Kontakt mehr. Nun denke ich da ist was im Busch da stimmt was nicht. Wie soll ich mich verhalten? Was soll ich tun? Ja ich liebe sie noch und es wäre ja auch nicht die Welt wenns KEIN 27 jähriger gewesen wäre sondern einer der sein 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Sollte ich ihn Anzeigen wegen Sexuellen Missbrauchs von Kindern?

Welche Chance hat ein 16 Jähriger gegen einen 27 jährigen der im Sicherheitswesen tätig ist, vorzugehen?

Bitte Antwortet mir schnell
_________________
MfG
Sven
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 28.04.06, 06:18    Titel: Re: Wie verhalten? Was Tun? Antworten mit Zitat

Meyblaubaer hat folgendes geschrieben::
Sollte ich ihn Anzeigen wegen Sexuellen Missbrauchs von Kindern?

Nein, weil die 14jährige nicht mehr Kind i.S.d. Strafgestzbuches ist und somit der Straftatbestand nicht zutrifft.

Das Strafgesetzbuch hat folgendes geschrieben::
§ 176
Sexueller Mißbrauch von Kindern

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (...)


Allerdings gibt es noch den Straftatbestand des Sexuellen Missbrauchs Jugendlicher, an den aber weitere Anforderungen gestellt werden.

Das Strafgestzbuch hat folgendes geschrieben::
§ 182
Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.


Die in Absatz 1 erwähnte Zwangslage nehme ich einmal nicht an und auch von Entgelt war nicht die Rede. Allerdings könnte die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung noch nicht voll vorhanden sein, womit Absatz zwei ins Spiel käme. Das kann aber niemand hier im Forum beurteilen, ohne das Mädchen zu kennen.

Meyblaubaer hat folgendes geschrieben::
Welche Chance hat ein 16 Jähriger gegen einen 27 jährigen der im Sicherheitswesen tätig ist, vorzugehen?

Das kommt weniger auf das Alter als auf die Glaubwürdigkeit an. Außerdem ist wie gesagt gar nicht sicher, ob o.g. Straftatbestand überhaupt zutrifft.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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Gast






BeitragVerfasst am: 28.04.06, 06:55    Titel: Antworten mit Zitat

"Ich brachte dies auch schonmal zu Anzeige, doch die Mutter überredete mich sie zurückzuziehen."

Was bei einer Person, die in keinster Weise antragsberechtigt ist, überhaupt keine Relevanz hat...
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rettich
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 28.04.06, 09:20    Titel: Antworten mit Zitat

@ Meyblaubaer

Vielleicht solltest Du Deine Exfreundin ihr eigenes Leben leben lassen. Ob sie mit dieser neuen Beziehung so glücklich wird, ist ihre Sache. Es liegt jedenfalls keine Straftat vor, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten. (siehe post von Gammaflyer)
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