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Gast






BeitragVerfasst am: 27.04.06, 19:02    Titel: Firmenlogos Antworten mit Zitat

Hallo liebes Forumvolk..

Ich habe mich hier mal ein wenig umgeschaut und gelesen und muss sagen euer Forum ist echt spitze. Hab viele interessante Dinge gelesen.

Ich hab da auch mal ne Frage: Wie verhält es sich mit Fotos von Logos von bestimmten Marken. Angenommen man hat ein Foto auf dem eine Tüte mit einem Logo einer großen Firma abgedruckt ist. Darf man dieses gefahrlos veröffentlichen (z.B. im internet?) und kann man mit dem Foto der Tüte werben (z.B. für eine Internetseite)?

Vielen Dank für eure Antworten
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Richard Gecko
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 28.04.06, 07:40    Titel: Antworten mit Zitat

Veroeffentlichen darf man Bilder von Markenkennzeichen schon. Sonst duerfte man ja nie Bilder von Autos veroeffentlichen. Mit einer fremden Marke zu werben halte ich fuer hoechst gefaehrlich.
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BuGeHof
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 28.04.06, 19:49    Titel: Re: Firmenlogos Antworten mit Zitat

Tüte007 hat folgendes geschrieben::
Angenommen man hat ein Foto auf dem eine Tüte mit einem Logo einer großen Firma abgedruckt ist. Darf man dieses gefahrlos veröffentlichen (z.B. im internet?)


Solange das nicht in einer Weise geschieht, gegen die der Markeninhaber berechtigterweise vorgehen könnte, besteht keine Gefahr, daß ein Gericht ihm ein von ihm beanspruchtes Verbots-Recht zuerkennen würde (außer vielleicht vorläufig, bis über eine eventuelle Klage entschieden wäre.)

Zitat:
kann man mit dem Foto der Tüte werben (z.B. für eine Internetseite)?


Ungefähr nein.

Bei bekannten Marken kommt erschwerend hinzu, daß der deutsche Gesetzgeber von der in der EU-Markenrechtsrichlinie vorgesehenen Ausnahme-Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, deren Inhabern weitergehende Rechte zuzuerkennen als den Inhabern "normaler" Marken. Selbst wenn das bekannte Markenzeichen für ganz anderes benutzt würde (z.B. für irgendwelche Internet-Dienstleistungsangebote) als für diejenigen Waren, für die die Marke eingetragen/geschützt ist, könnte der Inhaber der bekannten Marke (so wie andere Markeninhaber nur bei verwechslungsträchtig ähnlichen Waren/Dienstleistungen) gegen die Benutzung vorgehen, sofern nur die Bekanntheit bzw. Wertschätzung der bekannten Marke ausgebeutet oder beschädigt würde, ohne daß dafür eine Rechtfertigung besteht ( z.B. wenn dies unter Inanspruchnahme des Grundrechts auf Kunstfreiheit geschähe - z.B. lila Postkarten mit dem Text „Über allen Wipfeln ist Ruh, irgendwo blökt eine Kuh. Muh! Rainer Maria Milka“ - http://www.aufrecht.de/4493.html, (Wortsperre: Firma)-Abi-T-Shirt "Bin ich schon durch ... oder was?" http://www.aufrecht.de/index.php?id=4618 ) und in (wettbewerblich) unlauterer Weise passieren würde.

mbG
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