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Rücknahme Kündigung Krankenversicherung

 
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Gast






BeitragVerfasst am: 27.04.06, 20:19    Titel: Rücknahme Kündigung Krankenversicherung Antworten mit Zitat

Hallo! Im Januar habe ich einen Heil- und Kostenplan bei meiner privaten Zusatzkrankenversicherung eingereicht. Bis Ende März wurde dieser nicht von der Versicherung bearbeitet, obwohl ich eine Eingangsbestätigung bekommen habe. Da ich auch auf mehrere Nachfragen per Email keine Rückmeldung erhielt, kündigte ich die Versicherung zum nächstmöglichen Zeitpunkt (September diesen Jahres). Die Kündigung bestätigte man mir und gab meinem Heil- und Kostenplan im selben Moment statt. Daraufhin habe ich sofort am nächsten Tag die Kündigung schriftlich zurückgenommen.
Nun will die Versicherung die Kündigungsrücknahme zwar anerkennen, aber besonders "teure" Teile des Versicherungssschutzes ausklammern.
Insgesamt wie ich finde eine ziemlich Linke Tour der Versicherung, da eindeutig zu erkennen war, warum ich gekündigt habe.
Nun habe ich schon gelesen, dass die Versicherung es sich tatsächlich aussuchen kann ob sie mich nochmal akzeptieren oder nicht. Es steht nun überall, dass eine Kündigungsrücknahme rein rechtlich wie ein Neuvertrag zu sehen ist.
Bei einem Neuvertrag habe ich laut Fernabfragegesetzt ja auch immer ein Widerrufsrecht, habe ich dies auch bei meiner Kündigung? Die Rücknahme erfolgte ja noch in der gleichen Woche wie die Bestätigung der Kündigung.
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FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 27.04.06, 20:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hat Dich die Versicherung unter Androhung von Gewalt zur Kündigung genötigt? Wenn ja, wäre eine Anfechtung möglich.

Aber im Allgemienen geht man davon aus, daß ein Volljähriger das auch will, was er im Rechtsverkehr erklärt.
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Gast






BeitragVerfasst am: 27.04.06, 20:39    Titel: Antworten mit Zitat

Beantwortet nicht meine Frage oder?
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 28.04.06, 09:02    Titel: Antworten mit Zitat

das fernabsatzgestezt bezieht sich auf kaufverträge von privat zu einem händler.

mit kündigungen hat das nichts zu tun.

mir fällt nichts ein, was man da nun tun kann, sie haben rechtskräftig gekündigt. die versicherung kann ihnen nun ein neues angebot unterbreiten, das sie annehmen können oder ablehnen.

beim nächsten mal vielleicht nicht sofort kündigen und keine emails schreiben, sondern direkt mal beim sachbearbeiter anrufen und nachfragen woran es denn liegt, das die sache noch nicht bearbeitet wurde...

vorallem: von der kündigung erfährt der sachbearbeiter in der schaden- bzw. leistungsabteilung nicht unbedingt etwas, weil eine kündigung in einer anderen abteilung bearbeitet wird...falls sie mit der kündigung dem sachbearbeiter in der schaden-/leistunsgabteilung "druck" machen wollten.

da haben sie etwas vorschnell geschossen mit der kündigung.
_________________
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Gast






BeitragVerfasst am: 28.04.06, 20:08    Titel: Antworten mit Zitat

Ist es nicht aber so, dass ich laut Versicherungsvertragsgesetz ebenfalls zwei Wochen Widerspruchsrecht bei einem Vertragsabschluss habe wenn dieser Fernmündlich erfolgte? Muss dies dann nicht auch für Kündigungen gelten wenn diese per Fax übermittelt wurde?

Angenommen es klappt nun alles nicht und der Versicherungsschutz besteht ab September nicht mehr, muss die Versicherung dennoch die Kosten für den bereits genehmigten Heil- und Kostenplan übernehmen oder auch das nicht?
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Melle
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.04.2005
Beiträge: 189

BeitragVerfasst am: 28.04.06, 21:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hänschen hat folgendes geschrieben::
Ist es nicht aber so, dass ich laut Versicherungsvertragsgesetz ebenfalls zwei Wochen Widerspruchsrecht bei einem Vertragsabschluss habe wenn dieser Fernmündlich erfolgte? Muss dies dann nicht auch für Kündigungen gelten wenn diese per Fax übermittelt wurde?


Nein, Sie sprechen § 5 a VVG an. Das Widerspruchsrecht hat allein mit dem Antrag etwas zu tun.

Hänschen hat folgendes geschrieben::

Angenommen es klappt nun alles nicht und der Versicherungsschutz besteht ab September nicht mehr, muss die Versicherung dennoch die Kosten für den bereits genehmigten Heil- und Kostenplan übernehmen oder auch das nicht?


Der Versicherungsschutz endet am 31.08.2006. Alle Kosten, die bis zu diesem Zeitpunkt lt. HKP anfallen, werden vom Versicherer im tariflichen Umfang übernommen.
_________________
Laienmeinung
Wer mir glaubt, ist selber Schuld Smilie
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rediman
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Anmeldungsdatum: 20.12.2005
Beiträge: 181
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 28.04.06, 22:06    Titel: Re: Rücknahme Kündigung Krankenversicherung Antworten mit Zitat

Also was lernen Sie daraus.... nicht immer lohnt es sich gleich mit
Kündigung zu drohen. Hier ging der Schuss nach hinten los....

also: erste denken... dann lenken Winken


Hänschen hat folgendes geschrieben::
Hallo! Im Januar habe ich einen Heil- und Kostenplan bei meiner privaten Zusatzkrankenversicherung eingereicht. Bis Ende März wurde dieser nicht von der Versicherung bearbeitet, obwohl ich eine Eingangsbestätigung bekommen habe. Da ich auch auf mehrere Nachfragen per Email keine Rückmeldung erhielt, kündigte ich die Versicherung zum nächstmöglichen Zeitpunkt (September diesen Jahres). Die Kündigung bestätigte man mir und gab meinem Heil- und Kostenplan im selben Moment statt. Daraufhin habe ich sofort am nächsten Tag die Kündigung schriftlich zurückgenommen.
Nun will die Versicherung die Kündigungsrücknahme zwar anerkennen, aber besonders "teure" Teile des Versicherungssschutzes ausklammern.
Insgesamt wie ich finde eine ziemlich Linke Tour der Versicherung, da eindeutig zu erkennen war, warum ich gekündigt habe.
Nun habe ich schon gelesen, dass die Versicherung es sich tatsächlich aussuchen kann ob sie mich nochmal akzeptieren oder nicht. Es steht nun überall, dass eine Kündigungsrücknahme rein rechtlich wie ein Neuvertrag zu sehen ist.
Bei einem Neuvertrag habe ich laut Fernabfragegesetzt ja auch immer ein Widerrufsrecht, habe ich dies auch bei meiner Kündigung? Die Rücknahme erfolgte ja noch in der gleichen Woche wie die Bestätigung der Kündigung.
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