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Autowerbung und die AGB der Firma

 
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Gerry3107
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2005
Beiträge: 71

BeitragVerfasst am: 28.04.06, 10:14    Titel: Autowerbung und die AGB der Firma Antworten mit Zitat

Hallo,

folgender Sachverhalt :

Bekannter interessiert sich für Autowerbung und begibt sich zu der Firma die solche Vermittlung anbietet. Die Seriösität dieser und solcher Firmen. sei hier mal dahingestellt.
Es wird ihm ein Angebot gemacht, das wie folgt aussieht :
-Aufnahme seiner Daten in einer Datenbank im Internet für die Dauer von einem Jahr
-Werbekunden könnten dann sein Auto als Werbefläche aussuchen und als diese dann nutzen, eine Garantie für den Erfolg gibt es nicht
-Kosten für die Aufnahme in Datenbank : ein Abo einer Zeitschrift für die Dauer von 24 Monate
Sollte der Kunde, das Zeitschriftenabo stornieren, so wird sofort ein Betrag von 139,00 Euro an die Firma fällig
So die AGB der Firma, weiterer Auszug aus diesen - Zitat :

"...Sofern die Vereinbarung in den Geschäftsräumen der bevollmächtigten Firma getroffen wurde, gilt kein Rücktrittsrecht. Handelt es sich um ein Haustürgeschäft oder um einen Fernabsatzvertrag, gelten die gesetzlichen Regelungen.

Ausdrücklich wird auf das 14tägige Rücktrittsrecht bei Haustürgeschäften und bei Abschluss über das Internet hingewiesen, sofern die Unterschrift nicht in den Geschäftsräumen von xxx-Firma oder in denen eines von der Firma xxx bevollmächtigten Vertreters getätigt wurde. Der Rücktritt muss schriftlich (Brief, Fax oder Email) erfolgen, Gründe müssen nicht angegeben werden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs..."

Frage nun, sind diese Angaben in den AGB korrekt ? Ist es wirklich so, wenn man selber direkt zu der Firma geht, das man dann keine Möglichkeit des Widerrufs hat ?

Wäre für kompetente Antworten dankbar !
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Smiler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 28.04.06, 10:28    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ist es wirklich so, wenn man selber direkt zu der Firma geht, das man dann keine Möglichkeit des Widerrufs hat ?

Ja
_________________
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Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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BuGeHof
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 28.04.06, 11:53    Titel: Re: Autowerbung und die AGB der Firma Antworten mit Zitat

Gerry3107 hat folgendes geschrieben::
Ist es wirklich so, wenn man selber direkt zu der Firma geht, das man dann keine Möglichkeit des Widerrufs hat ?


Wenn (erst) dort der Vertragsschluß geschieht, dann besteht jedenfalls kein gesetzliches Fernabsatz-Widerrufsrecht (es sei denn, der Vertragsschluß wäre schon unter "ausschließlicher Benutzung von Fernkommunikationsmitteln" erfolgt, und man holt die Sache selbst ab), und auch kein gesetzliches Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz (es sei denn, der Vertragsschluß fand z.B. im Rahmen einer "Kaffefahrt" statt, oder .... ).

Damit ist nicht gesagt, daß nicht aus sonstigen Gründen ein Vertragslösungsrecht bestehen könnte.

mbG
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ThoT
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 28.04.06, 12:34    Titel: Antworten mit Zitat

Wäre in diesem Fall nicht auch § 309 Nr. 6 BGB einschlägig?
Schließlich sind die 139 €, die bei Stornierung des Abos gezahlt werden sollen, doch so etwas wie eine Vertragsstrafe...
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BuGeHof
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 28.04.06, 16:58    Titel: Antworten mit Zitat

ThoT hat folgendes geschrieben::
Wäre in diesem Fall nicht auch § 309 Nr. 6 BGB einschlägig?
Schließlich sind die 139 €, die bei Stornierung des Abos gezahlt werden sollen, doch so etwas wie eine Vertragsstrafe...


Soweit ich das verstanden habe, besteht die Gegenleistungspflicht des Kunden "nur" darin, den dubiosen Betreiber der Autowerbeflächenanbieter-Datenbank mit der Vermittlung/Weiterleitung eines Zeitschriften-Abonennements an irgendeinen Zeitschriften-Verlag zu beauftragen.

Die Vorschrift in § 309 Nr. 6 BGB verbietet ja strenggenommen die Verwendung von Vertragsstrafe-AGB "nur" für den Fall, daß sich der Kunde von diesem "Datenbank"-Vertrag löst, daß er mit seiner Gegenleistung ( = Beauftragung mit der Vermittlung eines Zeitschriften-Abonnements ) in Verzug käme oder daß er die von ihm abzunehmende Vertragsleistung ( "Eintragung in die Interessenten-Datenbank") nicht oder zu spät annimmt.

Vielleicht ist folgende Klausel gemäß § 309 Nr. 9 BGB unwirksam:

"Werbekunden könnten dann sein Auto als Werbefläche aussuchen und als diese dann nutzen, eine Garantie für den Erfolg gibt es nicht."

Denn selbstverständlich könnten Kunden vom Datenbankbetreiber Vertragserfüllung einfordern, wofür im Zweifel der Datenbankbetreiber beweispflichtig ist. Sofern die Klausel dazu führen würde, daß umgekehrt die Kunden den Nachweis zu führen hätten, daß keine Leistung erbracht wurde, wäre die Klausel unwirksam.

Sofern der Zeitschriften-Verlag die Kunden sich (vorzeitig) vom Vertrag lösen ließe, könnten die zwar vielleicht verpflichtet sein, dann 139,- Euro an den Datenbank-Betreiber zahlen zu müssen. ABER: die Kunden könnten dann vielleicht jedoch mit einem Schadensersatzanspruch wegen nicht erbrachter Vertragsleistungen (Anpreise der Datenbank bei Werbeinteressenten, Vermitteln irgendwelcher Autowerbeflächen-Werbetreibenden an irgendwelche Datenbank-Mitglieder ...) aufrechnen. Die Beweislast läge dann nicht bei den Kunden (für die Untätigkeit des Datenbank-Betreibers), sondern er hätte umgekehrt seine Vertragserfüllung zu belegen.

Nun läßt sich aus diesen Überlegungen aber nicht folgern, daß die Datenbankvertrags-Kunden gegenüber dem Zeitenschriften-Verlag ein (gesetzliches oder vertragliches) Recht haben, sich wieder von Vertrag lösen zu können ...

Ich tippe mal darauf, daß noch niemals einer dieser fragwürdigen "Werbeinteressenten-(Schein-)Vermittler" versucht hat, die vermeintlich fälligen Strafzahlungen mit gerichtlicher(!) Hilfe einzuklagen, falls die Abonnements-Kunden sich aus ihrem Abonnements-Vertrag mit dem Zeitschriften-Verlag vorzeitig lösen (wollen/dürfen/können).

mbG
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Gerry3107
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2005
Beiträge: 71

BeitragVerfasst am: 29.04.06, 09:05    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

vielen Dank für Eure Antworten.
Werden uns jetzt gemeinsam überlegen, wie mein Bekannter da wieder raus kommt.
Euch Allen ein schönes Wochenende !
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