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Verfasst am: 28.04.06, 20:05 Titel: Personenkontrolle - Was ist erlaubt?
Hallo,
ich habe gestern auf dem Weg zur S-Bahn in Stuttgart eine Personenkontrolle über mich ergehen lassen müssen. Soweit kein Problem, ich bin mir keines Vergehens bewusst und die Beamten tun ja auch nur ihren Dienst. Allerdings wurde neben dem obligatorischen Check von Ausweis und Klamotten auch ein (digitales) Foto von mir gemacht.
Meine Frage zielt v.a. auf das Anfertigen dieses Fotos: Welches Recht hat die Polizei, mich ungefragt abzulichten? Schließlich ist mein Bild auch auf dem Ausweis zu sehen. Und weiß jemand wie lange dieses Foto gespeichert werden darf? (Datenschutz?) Es ärgert mich, dass ich nicht weiß, was erlaubt ist und wo ich hätte "Nein" sagen können..
Für Antworten wäre ich sehr dankbar!
Viele Grüße
J.
also mit den Informationen, die Sie den Usern hier geben, wird man Ihnen wahrscheinlich keine befriedigende Antwort geben können. Ich gehe davon aus, dass es sich nicht um eine strafverfahrensrechtliche Maßnahe handelte (ggfs. Idf etc.), da man Ihnen davon etwas hätte sagen müssen und Ihnen ein solcher Anlass ja auch in irgendeiner Form hätte bekannt sein müssen.
Eine Maßnahme, die auf eine gefahrenabwehrrechtliche Rechtsnorm gründet, kann ich mir in dieser Form allerdings auch nicht wirklich vorstellen. Ihre Identität ist bekannt, was also bitte soll dieses Foto. Schildern Sie doch einmal genau, in welcher Situation Sie sich befunden haben, wo Sie sich aufhielten, was Sie gemacht haben etc.
M.f.G.
fanatic _________________ --- Nicht jeder, der aus dem Rahmen fällt, war vorher im Bilde ---
Meine Beiträge, stellen immer nur meine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung!!! Sollte ich Ihnen geholfen haben, würde ich mich über einen KLICK auf GRÜN freuen!
danke für die schnelle Antwort. Hier nochmal etwas genauer: Auf dem allabendlichen Weg zur S-Bahn bin ich an 2 Polizeiwagen vorbeigekommen, die unmittelbar vor der S-Bahnhaltestelle positioniert waren. Nachdem ich die Beamten bereits passiert hatte wurde ich zurückgerufen. Allgemeine Personenontrolle. Nach einer eigentlich beanstandungslosen Kontrolle meines Ausweises und einer Kleidungs & Körperdurchsuchung (offenbar nach Waffen) wurde ein Foto von mir geschossen. Mir wurde eine Nummer vorgehalten, damit man mein Bild mit den zuvor notierten Daten wohl später wieder zuordnen kann. Ohne Beanstandung konnte ich dann wieder weiter; meine S-Bahn war allerdings erstmal weg...
Im übrigen war das ein richtiges Aufgebot von Beamten: Mindestens 10 waren vor der Haltestelle an den Fahrzeugen, ebensoviele standen auf dem Weg zum Bahnsteig (die Haltestelle liegt ca. 20 Meter unter der Erde, die Kontrolle fand oben vor dem Eingang statt).
Ich habe es allerdings nicht versäumt, nach dem Grund für die Kontrolle zu fragen: Angeblich ist es in den Wochen zuvor am selben Wochentag durch Besucher einer in der Nähe der Haltestelle gelegenen Disco immer wieder zu strafrechtlichen Vergehen gekommen.
Ich bin Ende 20, die Disco um die es geht hat ein Zielgrupppenalter von um die 20 Jahre. Mein Aussehen und meine Kleidung würde ich behaupten geben eigentlich keinen Anlass für eine solche Kontrolle. Prinzipiell habe ich auch nichts dagegen wenn jemand ein Foto von mir macht.
Ich wollte aber eigentlich nur wissen, ob diese Aufnahmen mittlerweile generell zum Programm einer Personenkontrolle gehören. Sollte ich denn mal wieder in eine solche Kontrolle geraten würde ich (falls nicht) gerne das Foto verweigern oder eine solche Grimasse ziehen, dass der Unterhaltungswert den Umstand der Kontrolle aufwiegt..
... kann es sich nur um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr handeln.
In diesem Zusammenhang kann ich nur für Niedersachsen sprechen, wo eine solche Maßnahme auf Grund des Gefahrenabwehrrechts nur schwerlich zu legitimieren wäre. Das Gefahrenabwehrrecht in Stuttgart ist mir zwar nicht bekannt, aber bekanntlich laufen die Uhren in dem Bereich ein wenig anders. Unabhängig davon wäre natürlich durch die Polizei in jeden Fall mitzuteilen gewesen, was genau mit den Daten passiert. Ich kann Ihnen eigentlich nur raten, einmal mit der örtlichen Polizeibehörde Kontakt aufzunehmen und um eine entsprechende Erklärung mit Benennung der Rechtsnorm zu bitten.
M.f.G.
fanatic _________________ --- Nicht jeder, der aus dem Rahmen fällt, war vorher im Bilde ---
Meine Beiträge, stellen immer nur meine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung!!! Sollte ich Ihnen geholfen haben, würde ich mich über einen KLICK auf GRÜN freuen!
die Voraussetzungen einer ED-Behandlung liegen wohl nicht vor (Identität wurde bereits festgestellt, kein Tatverdächtiger):
Zitat:
§ 36 PolG BW
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann erkennungsdienstliche Maßnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen nur vornehmen, wenn
1. eine nach § 26 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht zuverlässig durchgeführt werden kann oder
2. dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und die Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, dass er zukünftig eine Straftat begehen wird.
(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
2. die Aufnahme von Lichtbildern einschließlich Bildaufzeichnungen,
3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
4. Messungen und ähnliche Maßnahmen.
Die Voraussetzungen des § 21 PolG BW wären aber erfüllt...
Zitat:
§ 21 PolG BW
Bild- und Tonaufzeichnungen bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie an besonders gefährdeten Objekten
[...]
(2) Der Polizeivollzugsdienst kann in den in § 26 Abs. 1 Nr. 3 genannten Objekten oder in deren unmittelbarer Nähe Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen anfertigen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, diese Objekte oder darin befindliche Sachen gefährdet sind.
[...)
Zitat:
§ 26 PolG BW
Personenfeststellung
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,
[...]
3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder - Einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen,
[...].
...allerdings ist diese Bild- und Tonaufnahmen die hier für zulässig erklärt werden klassisch die Objektüberwachung mit Videokamera. Die aufgenommenen Personen bleiben hierbei insbesondere anonym, wenn kein Anlass zur weiteren Verfolgung besteht.
Die im Fall des TE durchgeführte Maßnahme, bei der nach Feststellung der Identität ein Foto angefertigt wurde, entspricht daher auch ihrem Inhalt nach nur der ED-Behandlung und ist m.E. mangels Vorliegen der Voraussetzungen dieser zu Unrecht erfolgt. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 3164 Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.
Verfasst am: 29.04.06, 13:13 Titel:
Toph hat folgendes geschrieben::
...allerdings ist diese Bild- und Tonaufnahmen die hier für zulässig erklärt werden klassisch die Objektüberwachung mit Videokamera. Die aufgenommenen Personen bleiben hierbei insbesondere anonym, wenn kein Anlass zur weiteren Verfolgung besteht.
Die im Fall des TE durchgeführte Maßnahme, bei der nach Feststellung der Identität ein Foto angefertigt wurde, entspricht daher auch ihrem Inhalt nach nur der ED-Behandlung und ist m.E. mangels Vorliegen der Voraussetzungen dieser zu Unrecht erfolgt.
Hallöle
Hier muß ich leider widersprechen. Zur Bildaufnahme zählt auch die klassische Papierbildaufnahme, sprich Foto (Quelle VwV PolG BW zu § 21 PolG BW). Demnach würde ich eine Rechtmäßigkeit befürworten.
Grüssle _________________ Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
Anmeldungsdatum: 06.06.2005 Beiträge: 2351 Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond
Verfasst am: 29.04.06, 13:22 Titel:
Hallo, Obermotzbruder!
...aber "einfach so" an der S Bahn, bei einer "allgemeinen Personenkontrolle" ?
Ich wusste, ehrlich gesagt, gar nicht, dass es so etwas gibt !
(Ich dachte, sowas wird nur bei Autofahrern gemacht, oder bei Razzien in Diskotheken, na Du weisst schon.......ich wohn´wohl echt hinter´m Mond... ) ?
Herzliche Grüsse
Lulu _________________ Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)
viel wichtiger jedoch und keine Frage :
Jeder Einzelne zählt ! Du auch ! www.dkms.de
Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 3164 Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.
Verfasst am: 29.04.06, 13:41 Titel:
Hallöle
Hallo lulu66.
Gerade in Stuttgart normalerweise das Tal der Glückseligkeit, sind die S-Bahnen ein Hort der Kriminlaität. Mord, Totschlag, Vergewaltigung, Körperverletzungen. Man soll es nicht glauben.
Grüssle _________________ Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
Hier muß ich leider widersprechen. Zur Bildaufnahme zählt auch die klassische Papierbildaufnahme, sprich Foto (Quelle VwV PolG BW zu § 21 PolG BW). Demnach würde ich eine Rechtmäßigkeit befürworten.
Hmmm, man lernt nicht aus...
Gut, ich nehme dann auch alles zurück und behaupte das Gegenteil _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Erstmal vielen Dank für die ausführlichen und schnellen Antworten! Wie es scheint gehen die Meinungen wohl etwas auseinander. Ich bin nach wie vor der Ansicht, dass eine ungefragte Fotografie selbst bei einer Präventivkontrolle etwas zu weit geht.
Ich werde auf jeden Fall nächste Woche mal mein Glück versuchen und an entsprechender Stelle in Stuttgart nachfragen, in wie weit die Maßnahmen bei einer gewöhnlichen Personenkontrolle legitimiert sind und wie lange die Daten einer solchen Kontrolle vorgehalten/ gespeichert werden.
Sehe ich das richtig, dass ich mich dafür an des Referat für Polizeirecht in S wenden muss?
Große Hoffnungen habe ich ja nicht, aber ich werde euch auf jeden Fall berichten, wenn etwas bei meinen Nachforschungen herauskommt!
@asphaltsurfer: War die Haltestelle Schwabstraße; die Disco um die es sich dreht war der Pflaumenbaum; letztere ist nur ein paar Gehminuten von dieser Haltestelle entfernt.
Gruß & Danke nochmal,
J.
Zuletzt bearbeitet von förstergrün am 29.04.06, 20:29, insgesamt 1-mal bearbeitet
probieren kann ich es ja mal; ich dachte nur das solche Aktionen von einer übergeordneten Stelle koordiniert werden, und dass ich da evtl. mehr Glück haben könnte für eine fundierte Auskunft..
Bin leider totaler Laie in dieser Hinsicht, da ich bisher noch nichts vergleichbares erlebt habe.
@asphaltsurfer: War die Haltestelle Schwabstraße; die Disco um die es sich dreht war der Pflaumenbaum; letztere ist nur ein paar Gehminuten von dieser Haltestelle entfernt.
OH-MEIN-GOTT! Pflaumenbaum?! BRÜLL!
´tschuldigung, das MUSSTE sein .
Sicher, dass das wirklich Polizisten waren? Nicht vielleicht eine Zwanzigjährige auf der Suche, die Dich "kennelerne wollt´" und deshalb ein Photo von Dir gemacht hat?
Vielleicht gehört der Zettel mit der Telefonnummer in Deiner linken Jackentasche ja zu ihr .
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