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Be einem Internet Anbieter findet sich in den AGB folgende Klausel:
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Zustandekommen des Kaufvertrages:
Der Kaufvertrag kommt nicht schon mit dieser Eingangsbestätigung, sondern
erst mit Lieferung der Waren zustande.
--> Ich habe diese Klausel bislang bei keinem Anbieter gesehen? Bedeutet das, dass es sich um ein freibleibendes Angebot handelt (z.B. aufgrund eines begrenzten Kontingentes)?
--> Wann gerät der Anbieter in Lieferungsverzug? Automatisch nach "Ablauf der 3-4 Werktage" !!???
Nach dem obigen Text überhaupt nicht.
In jedem Fall nichts per Vorkasse bestellen.
Das kann auch mal drei bis-vier Wochen oder länger dauern.
Möchte bezweifeln das dies zusammen mit den übrigen AGB bestand hätte,
aber das einfachste Finger weg. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Zum Thema Lieferverzug schreibt der Anbieter weiter:
Werden von uns genannte unverbindliche Liefertermine oder -zeiträume
mehr als nur geringfügig überschritten, so hat der Käufer das Recht,
eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
Wir geraten in diesem Falle erst durch diese Nachfristsetzung in Verzug. Nach
erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten.
--> Was ist denn eine angemessene Nachfrist (nochmal 3-4 Werktage?) ?
--> Hat das überhaupt Rechtsverbindlichkeit + Wann kann ich vom Vertrag zurücktreten?
Was ist zum Widerruf Rückgaberecht in den AGB geregelt.
Das Widerrufsrecht kann man jederzeit vor erhalt der Ware bereits ausüben.
Das Rückgaberecht kann erst nach erhalt der Ware ausgeübt werden. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
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Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
..bei Fernabsatzverträgen ..Verbraucher ein zweiwöchiges Widerufsrecht ohne Angabe von Gründen (§312d I und §§ 355,356 BGB)...beginnt die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der Informationspflichten nach § 412 cII BGB,...Lieferung von Waren nicht vor dem Tag des Eingangs....
--> d.h. ich kann erst zurücktreten, wenn die Ware bei mir eingegangen ist (mal von der Setzung einer Nachfrist abgesehen?) ???
Kaufvertrag überhaupt zustandegekommen ???
--> Ein Kaufvertrag kommt immer durch Angebot und Annahme zustande, der Verkäufer behält sich aber "die Annahme vor"... (siehe meinen 1.Post)
Nein,das bezieht sich lediglich darauf,ab wann frühestens die Wiederrufsfrist ausläuft.
Zitat:
§ 355
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.......
Also email schreiben ohne Gründe widerrufen,fertig. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
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Be einem Internet Anbieter findet sich in den AGB folgende Klausel:
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Zustandekommen des Kaufvertrages:
Der Kaufvertrag kommt nicht schon mit dieser Eingangsbestätigung, sondern
erst mit Lieferung der Waren zustande.
Wenn einerseits diese Klausel, andererseits Vorkasse vereinbart wird - dann stellt sich die Frage, ob diese Klausel nicht widersprüchlich und damit unwirksam ist.
Denn wenn der Verkäufer eine Pflicht zur Vorleistung der kaufvertraglichen Pflicht der Kaufpreiszahlung vereinbart wissen will, so setzt dies ja notwendig voraus, daß er dann von einem schon vor Warenerhalt stattgefundenen Vertragsschluß ausgehen muß, der Grundlage der Kaufpreiszahlungspflicht sein könnte.
---> der Kaufvertrag kommt eben doch schon mit dieser Bestätigung zustande, weil ihr der Besteller nämlich die einzig denkbare Bedeutung beimessen darf - nämlich diejenige, daß der Anbieter das Angebot des Bestellers vertragsschließend annehmen will (um -wie vereinbart- die Kaufpreisvorauszahlung verlangen zu können).
Zitat:
Bedeutet das, dass es sich um ein freibleibendes Angebot handelt (z.B. aufgrund eines begrenzten Kontingentes)?
"Unverbindlich" (auch ohne ausdrücklichen Ausschluß der Verbindlichkeit) sollen schon die Inhalte des Webshops sein ( weil es sich lediglich um -nicht bindende- Einladungen zur Abgabe verbindlicher Bestellungen handele, und nicht um -dann verbindliche- Vertragsangebote.) Wenn dann aber erst die Bestellungen verbindliche Kaufanträge sind - dann können die nur verbindlich abgelehnt oder angenommen werden. Wobei eine Annahme nur "sofort" (bei Anwesenden oder telefonisch kommunizierenden Verhandlungspartnern) geschehen kann und ansonsten nur innerhalb der Frist, innerhalb derer der Besteller mit dem Eingang einer Antwort rechnen darf - bei e-commerce-Bestellungen kann sich der Anbieter meiner Ansicht nach also nur "eMail-schnell" mit der Vertragsannahme Zeit lassen, weil der Besteller eine solch schnelle, gesetzlich vorgeschriebene Antwort erwarten kann.
Zitat:
--> Wann gerät der Anbieter in Lieferungsverzug? Automatisch nach "Ablauf der 3-4 Werktage" !!???
Laut EU-Fernabsatzrichtlinie automatisch spätestens 30 Tage ab Bestellung (sofern nichts anderes vereinbart ist). ABER: Verzug mit der Erfüllung einer Lieferpflicht setzt notwendig voraus, daß eine solche Pflicht vertraglich begründet, d.h. ein Vertrag geschlossen worden sein müßte. Dies wäre bei der beabsichtigten Gestaltung ( Vertragsschluß erst mit Lieferung) ja bis zur Lieferung noch gar nicht der Fall ... Der Lieferant käme also niemals in Verzug!, d.h. er könnte niemals auf Erfüllung (eines noch nicht geschlossenen) Vertrags in Anspruch genommen (=verklagt) werden!!
Laut EU-Fernabsatzrichtlinie automatisch spätestens 30 Tage ab Bestellung (sofern nichts anderes vereinbart ist). ABER: Verzug mit der Erfüllung einer Lieferpflicht setzt notwendig voraus, daß eine solche Pflicht vertraglich begründet, d.h. ein Vertrag geschlossen worden sein müßte. Dies wäre bei der beabsichtigten Gestaltung ( Vertragsschluß erst mit Lieferung) ja bis zur Lieferung noch gar nicht der Fall ... Der Lieferant käme also niemals in Verzug!, d.h. er könnte niemals auf Erfüllung (eines noch nicht geschlossenen) Vertrags in Anspruch genommen (=verklagt) werden!!
Zunächst mal danke für die weitere Antwort:
--> das hat dann letztendlich zur Folge, dass ich ohne Einhaltung irgendeiner Frist von meinem "Bestellwunsch" zurücktreten kann, da kein Vertrag zustande gekommen ist ???
--> Welche Konsequenzen hat dies dann eigentlich für den Gefahrenübergang, wenn sich der Anbieter das Zustandekommen eines Kaufvertrages erst mit Wareneingang vorbehält. Vom Gefahrenübergang steht nämlich nirgendwo etwas in den AGB !!!
Die Frist beim Widerruf läuft frühestens 14 Tage nach dem Erhalt der Ware aus,Widerruf
ist ab Bestellung möglich.
Bei Verbraucherverträgen geht der Gefahrenübergang auf den Verbraucher erst mit dem Erhalt der Ware über.Bei Widerruf/Rückgabe geht der Gefahrenübergang auf den Händler mit Abgabe der Ware durch den Verbraucher an den Versender über. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
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