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Verfasst am: 28.04.06, 12:58 Titel: Falschlieferung, Vk weigert sich das richtige zu senden
Hallo,
- Käufer A bestellt im Webshop von Händler/Verkäufer B eine Ware.
- Händler B bestätigt den Kauf per eMail.
- Käufer A bekommt nach 2 Tagen ein Paket, bezahlt die bekannteNachnahmegebühr (> 500€), im Paket ist jedoch nicht die ausdrücklich beschriebene Ware sondern eine andere. Auf der mitgelieferten Rechnung ist jedoch wie im Webshop und in der Bestellbestätigung die Ware namentlich richtig beschrieben, also eine andere als geliefert wurde.
- Auf telefonischer Nachfrage von Käufer A wendet er sich dann per eMail an Verkäufer B, dieser schreibt anschliessend das es sich um einen Irrtum handelt und Käufer A entweder das gezahlte Geld zurückbekommt wenn er die Ware zurücksendet oder Käufer A nochmal 12% des bisherigen Betrages nachzahlen muss um die eigendlich von Käufer A bestelle Ware zu bekommen. (Bestelle Ware ist ein Sondermodell eines Bauteiles was sich durch einen Namenszusatz in der Artikelbeschreibung zum 'normalen Modell' unterscheidet.)
Ist der Verkäufer B vertraglich gebunden Käufer A die auf der Rechnung/im Webshop/Bestellbestätigung aufgeführte Ware zu dem ebenso schon bezahlten und ebenso auf der Rechnung aufgeführten Preis zu überlassen?
M.E. liegt ein Sachmangel nach § 434 III BGB vor. Der Verkäufer ist also verpflichtet diesen Mangel zu beheben. Nach § 439 II BGB hat der Verkäufer auch alle dazu erforderlichen Kosten zu tragen, d.h. der Verkäufer muss dem Käufer nicht nur die richtige Ware kostenfrei zusenden, sondern auch die Kosten für die Rücksendung der falschen Ware tragen.
Warum soll der Käufer denn 12% zahlen? Liegt das daran, dass die bestellte Ware 12% teurer ist als die geschickte oder sollen diese 12% eine "Aufwandsentschädigung" für den Verkäufer darstellen? Bei letzterem ist der Käufer in keinem Fall dazu verpflichtet diese zu bezahlen.
erstmal Danke für die schnelle Antwort, der Verkäufer B sagt das die im Webshop angebotene Ware mit dem falschen Preis ausgezeichnet war und der richtige Preis ca 12% höher liegt. Aktuell hat der Verkäufer B immernoch im Webshop die Ware mit dem falschen Preis ausgezeichnet stehen.
Muss Käufer A diesen Aufpreis zahlen? Gibt es nicht eine Preisbindung bei ausgezeichneter Ware wie es auch mit Preisen in Schaufenstern zB ist und am Ende sogar auf der Rechnung steht? Gab es nicht eine Entscheidung das nur bei krassen Falschauszeichnungen wie zB ein Produkt das 500 Euro kostet wird für 50 Euro angeboten, das so angesehen werden kann das der Käufer das Nachsehen hat?
Vor allem da das Produkt bei anderen Webshops gerademal 5% teuerer ist als es Käufer A auf der Rechnung stehen hat, daher also nicht abzusehen war das es eine Falschauszeichnung sein könnte?
...Gibt es nicht eine Preisbindung bei ausgezeichneter Ware wie es auch mit Preisen in Schaufenstern zB ist ...
Bei falschen Preisen im Schaufenster gibt es keine Preisbindung.
Ausgestellte Waren stellen kein bindendes Angebot dar.
Und es ist davon auszugehen daß der VK sich auf Irrtum beruft.
Sollte jedoch ein weiterer Käufer (Freund des K?) die selben Probleme haben
legt es der VK auf eine Abmahnung an.
Ich würde an Stelle des K von meinem Widerrufsrecht gebrauch machen.
Ein Händler der seine Fehler nicht einsieht und dem Kunden nicht entgegen kommt
der würde an mir nichts verdienen.
fg
/C/R/U/X/ _________________ Es ist vielleicht nur meine Meinung.
Aber ich finde sie verdammt gut!
Diese Eingangsbestätigung ist keine Auftragsbestätigung, sondern dient ausschließlich Ihrer Information! Wir prüfen zunächst, inwieweit wir in der Lage sind, Ihre Bestellung auszuführen.
Dann werden wir Ihr in der Bestellung liegendes Angebot ganz oder teilweise annehmen. Dies geschieht in der Regel, indem wir die Ware ausliefern. Nur in Ausnahmefällen erhalten Sie eine ausdrückliche Auftragsbestätigung.
Mit der Auslieferung oder Auftragsbestätigung ist der Kaufvertrag zwischen uns im entsprechenden Umfang geschlossen.
Preis
Der oben ausgewiesene Preis ist verbindlich. ...
Das stand in der Eingangsbestätigung die der Käufer A per eMail erhalten hat.
Dazu nun noch die Frage, ist überhaupt ein Vertragsabschluss zustande gekommen? Denn der Käufer A hat zwar die Rechnung und "eine" Ware in den Händen aber eben die falsche Ware, ist mit Erhalt der Rechnung und eben dieser wenn auch falschen Ware nicht das Geschäft endgültig oder ist diese irrelevant solang nicht die richtige Ware geliefert wurde?
Desweiteren steht da noch "Der oben ausgewiesene Preis ist verbindlich." M.E gilt diese Verbindlichkeit nicht nur dem Käufer gegenüber sondern auch dem Verkäufer oder nicht?
Mir leuchtet es noch nicht ein warum der Verkäufer das Recht hat sich da auf Irrtum zu berufen, wenn er im Webshop einen anderen Preis hätte als später auf der Rechnung OK, dann mag das ein Irrtum sein, aber so auch?
Dazu nun noch die Frage, ist überhaupt ein Vertragsabschluss zustande gekommen?
Ein leidiges Thema. Eigentlich hat der Fernabsatz-Unternehmer vor Abgabe der Bestellung klar, verständlich und unzweideutig darüber zu informieren, wie der Vertrag zustande kommt.
Es erscheint schon mehr als fraglich, ob sich der Verkäufer darauf berufen könnte, daß seine Webshop-Inhalte noch keine Angebote (und damit nicht verbindlich) sind. Wenn man deshalb also erst die Bestellung als Antrag ansehen wollte, dann wäre außerdem zweifelhaft, weshalb der Bestell-Antrag mit einer Erklärung entgegengenommen werden könnte, die aus Sicht des Bestellers nur als (vertragsschließende) Annahme verstanden werden kann, wenn mit ihr nicht die Ablehnung erklärt wird.
Zitat:
Desweiteren steht da noch "Der oben ausgewiesene Preis ist verbindlich." M.E gilt diese Verbindlichkeit nicht nur dem Käufer gegenüber sondern auch dem Verkäufer oder nicht?
Das kann vernünftigerweise aus Sicht des Bestellers NUR so zu verstehen sein, daß damit der Preis bestätigt wird, der der Bestellung zugrunde gelegen hat - trotz eventueller Irrtümer also denjenigen "binden" soll, der diese Formel verschickt.
Zitat:
Mir leuchtet es noch nicht ein warum der Verkäufer das Recht hat sich da auf Irrtum zu berufen, wenn er im Webshop einen anderen Preis hätte als später auf der Rechnung OK, dann mag das ein Irrtum sein, aber so auch?
Meines Erachtens erscheint schon zweifelhaft, ob hier überhaupt ein "Irrtum" vorgelegen hat ...
Jedenfalls würde ein gesetzliches Irrtums-Anfechtungsrecht nicht bei sog. Kalkulationsirrtümern bestehen. Und in den Fällen einer berechtigterweise anfechtbaren Angebots-Erklärung wäre die Anfechtung zudem ausgeschlossen, wenn die anfechtbare Erklärung bestätigt wurde; außerdem hätte eine Irrtums-Anfechtung nur "unverzüglich" geschehen können. Das Verhalten des Shop-Betreibers widerspricht der Annahme, seine (vorgeschobene?) Irrtumsanfechtung sei unverzüglich nach der Feststellung einer (vorgeblich) irrtümlich abgegeben Preisangabe geschehen, wenn er den "Lock-Preis" noch tagelang unverändert weiter anbietet.
Also: Vertrag zum bestellten/bestätigten Preis ist (schon) geschlossen, verbindlich und Anfechtbarkeit ausgeschlossen/verspätet ---> Nachlieferung kann verlangt werden, und bei Weigerung Rücktritt/Schadensersatz ( = Differenz zur -teureren- Ersatzbeschaffung zum Marktpreis.)
Danke für die Antwort, hat mich in meiner Sichtweise doch bestätigt.
Die letzte Reaktion von Verkäufer B war nun das Käufer A die falsch gelieferte Ware zurückschicken soll und ihm das bezahlte Geld zurückgegeben wird mit der Begründung
Zitat:
Nach Wareneingang werden wir den Kaufpreis erstatten, da eine zeitnahe Lieferung leider nicht möglich ist.
Wenn man jedoch aktuell in den Webshop schaut ist dort der Artikel sogar aufgefüllt worden von gestern auf heute, "Lager: 5 Stück verfügbar".
Käufer A weiß nun nicht wirklich wie er sich verhalten soll, auf den Artikel bestehen, oder sich "geschlagen" geben und diese augenscheinliche Ausrede akzeptieren. Erstmal muss er darüber schlafen ...
Nach Wareneingang werden wir den Kaufpreis erstatten, da eine zeitnahe Lieferung leider nicht möglich ist.
Sollten Sie sich dafür entscheiden, den falsch gelieferten Artikel zurückzugeben, lassen Sie sich um Himmels Willen aber nicht mit der reinen Kaufpreiserstattung abspeisen. Teilen Sie dem Händler mit, daß Ihnen durch die Rücksendung des falsch gelieferten Artikels Kosten entstehen, z.B. Fahrtkosten zur Post (Kosten dabei genau beziffern), und daß er diese Kosten neben den Hin- und Rücksendekosten ebenfalls zu erstatten hat. Der Händler muß Sie exakt so stellen, als hätte ein Kauf nicht stattgefunden. Alternativ könnten Sie ihm freistellen, den Artikel bei Ihnen abholen zu lassen. _________________ Gruß
Lara
Ich bitte um Verständnis, daß ich mich nur an Diskussionen hier im Forum beteilige und daher keine an mich versandten Privaten Nachrichten beantworte.
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