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"Eine einmal bestandene Klausur (ab 4,0) darf nicht mehr abgelegt werden" ist die landläufige Aussage.
Nach der "Hauptklausur" wird für die Durchgefallenen eine Nachklausur geschrieben, in welcher 1-2 Aufgaben aus der alten Klausur 1:1 drankommen.
Stellt dies eine derartige Benachteiligung jener Studenten dar, welche die erste Klausur bestanden haben, selbst wenn dies nur mit 4,0 der Fall war, dass es eine Möglichkeit der Anfechtung gibt (welche und was?)?
Nach der "Hauptklausur" wird für die Durchgefallenen eine Nachklausur geschrieben, in welcher 1-2 Aufgaben aus der alten Klausur 1:1 drankommen.
Stellt dies eine derartige Benachteiligung jener Studenten dar, welche die erste Klausur bestanden haben, selbst wenn dies nur mit 4,0 der Fall war, dass es eine Möglichkeit der Anfechtung gibt?
Das glaube ich kaum, denn die Aufgaben in den Klausuren liegen nach meiner Erinnerung im Ermessen des Dozenten, während das hier
LegalAdvice hat folgendes geschrieben::
"Eine einmal bestandene Klausur (ab 4,0) darf nicht mehr abgelegt werden" ist die landläufige Aussage.
doch wohl in der Prüfungsordnung geregelt ist. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Wenn dies (verlässliche) gängige Praxis sein sollte, dass die Nachklausur Aufgaben der "Hauptklausur" 1:1 beinhalten, könnte ein taktischer Student, der in der Hauptklausur merkt "das wird max. eine vier" eine 5 riskieren und in der Nachklausur (Lösungen der Hauptklausur auf seiner zugelassenen Formelsammlung) dank seines "Vorwissens" u.U. besser abschneiden.
Und kann / muss dieses "Vorwissen" nun nicht doch als unlauterer Vorteil gegenüber den Studenten mit bestandener Erst-Leistung angesehen werden? Hat ein Dozent auch in dieser Hinsicht derartige "Freiheiten"?
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 29.04.06, 08:28 Titel: Re: .
LegalAdvice hat folgendes geschrieben::
Hat ein Dozent auch in dieser Hinsicht derartige "Freiheiten"?
Ich nehme mal an, hier geht es um eine Uni - mit denen habe ich keine praktische Erfahrung. Wenn ich aber nicht völlig falsch liege, haben die Dozenten dort noch größere Freiheiten als an der FH, wo es schon schwer genug war, wenigstens beim Lehrstoff alle unter einen Hut zu kriegen. Anders ausgedrückt: wahrscheinlich werden die Kollegen und / oder der PA auf den Betreffenden einreden können (wenn es denn tatsächlich gängige Praxis sein sollte), zwingen können sie ihn aber m.E. zu nichts. Und dementsprechend wird der PA auch keine Möglichkeit sehen bzw. haben, deswegen jemanden trotz bestandener Klausur erneut zuzulassen (mal abgesehen davon und ganz pragmatisch: bei welcher Note sollte er denn eine Grenze ziehen?). _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Ein rechtlicher Grundsatz, der das Prüfungsrecht beherrscht, ist die Chancengleichheit.
Dieser Grundsatz erscheint mir tatsächlich verletzt. Die Frage ist, wie man das aus Sicht der benachteiligten Studenten geltend macht. Sich mit einer 5 in eine neue Prüfung zu begeben ist riskant, dann es gibt schon gar keinen Anspruch darauf, dass Aufgaben wiederholt werden. Mitunter wählen Hochschullehrer auch das Siebprinzip und gestalten die Anforderungen in der Wiederholungsprüfung jedenfalls nicht niedriger.
Erheblich erscheint mir auch, ob es sich bei der Note um eine solche handelt, mit der die Studenten später konkurrieren. Dann wäre die Ausgestaltung der Wiederholungsprüfung sicherlich zu beanstanden. Da es kein subjektives Recht gibt, jemand anderem eine schlechtere Note oder schwierigere Prüfung zu verpassen, sehe ich vorerst nur den Weg der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Prüfer. _________________ Erik Günther
http://www.hlb.de/ http://www.raeg.de/
Diese Infos sind abstrakte Ausführungen zu rechtlichen Fragen. Damit will und kann ich Rechtsberatung nicht ersetzen. Es erfolgt keine Haftung.
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