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Verfasst am: 29.04.06, 21:25 Titel: Personenkontrolle bei allgemeiner Verkerskontrolle???
Dürfen Polizisten eigentlich bei einer allgemeinen VK-Kontrolle auch die Personalien der Beifahrer überprüfen? Passiert mir nämlich ständig. Mein Freund fährt, wir werden angehalten und mein Perso wird mit eingesammelt und meine Personalien überprüft.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 29.04.06, 22:04 Titel: Re: Personenkontrolle bei allgemeiner Verkerskontrolle???
Sido hat folgendes geschrieben::
Dürfen Polizisten eigentlich bei einer allgemeinen VK-Kontrolle auch die Personalien der Beifahrer überprüfen?
Ja, warum auch nicht?
//Achtung: Off-Topic und nicht nett//
Sido hat folgendes geschrieben::
Passiert mir nämlich ständig. Mein Freund fährt, wir werden angehalten und mein Perso wird mit eingesammelt und meine Personalien überprüft.
Mmmh - mal über 'nen anderen Freund nachgedacht? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Verfasst am: 30.04.06, 12:41 Titel: Re: Personenkontrolle bei allgemeiner Verkerskontrolle???
Biber hat folgendes geschrieben::
Sido hat folgendes geschrieben::
Dürfen Polizisten eigentlich bei einer allgemeinen VK-Kontrolle auch die Personalien der Beifahrer überprüfen?
Ja, warum auch nicht?
...
Weil ein solcher Eingriff zumindest durch § 36 StVO nicht gedeckt ist. _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Anmeldungsdatum: 06.06.2005 Beiträge: 2351 Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond
Verfasst am: 30.04.06, 12:49 Titel:
Hallo !
Da möchte ich Klein- Fritzchen doch gern mal zustimmen... möglicherweise werden die Zwei aber meist auch nicht "Opfer" einer Verkehrskontrolle ? Dann scheint ja einiges mehr möglich zu sein, wie ich hier an anderer Stelle gelernt habe...
Herzliche Grüsse
Lulu _________________ Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)
viel wichtiger jedoch und keine Frage :
Jeder Einzelne zählt ! Du auch ! www.dkms.de
Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 3164 Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.
Verfasst am: 30.04.06, 13:17 Titel: Re: Personenkontrolle bei allgemeiner Verkerskontrolle???
Klein-Fritzchen hat folgendes geschrieben::
Biber hat folgendes geschrieben::
Sido hat folgendes geschrieben::
Dürfen Polizisten eigentlich bei einer allgemeinen VK-Kontrolle auch die Personalien der Beifahrer überprüfen?
Ja, warum auch nicht?
...
Weil ein solcher Eingriff zumindest durch § 36 StVO nicht gedeckt ist.
Hallöle
Aber eventuell durch die gute alte StPO oder polizeirechtlich. Irgend etwas findet sich sicherlich.
Grüssle _________________ Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
Zuletzt bearbeitet von Obermotzbruder am 30.04.06, 13:20, insgesamt 1-mal bearbeitet
Verfasst am: 30.04.06, 19:11 Titel: Re: Personenkontrolle bei allgemeiner Verkerskontrolle???
Klein-Fritzchen hat folgendes geschrieben::
Biber hat folgendes geschrieben::
Sido hat folgendes geschrieben::
Dürfen Polizisten eigentlich bei einer allgemeinen VK-Kontrolle auch die Personalien der Beifahrer überprüfen?
Ja, warum auch nicht?
...
Weil ein solcher Eingriff zumindest durch § 36 StVO nicht gedeckt ist.
Streng genommen legitimiert § 36 StVO auch keine Identitätsfeststellung beim Fahrer, sondern nur das Anhalten zu Kontrollzwecken. Die Befugnis zur ID-Feststellung von Fahrer und sonstigen Fahrzeuginsassen muss sich daher aus dem jeweiligen Polizeirecht ergeben. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 3164 Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.
Verfasst am: 01.05.06, 17:21 Titel:
Hallöle
Hier muss ich ein Veto einlegen. Siehe hier: VwV zu § 36 Abs. 5 StVO:
Zu Absatz 5
7 I. Verkehrskontrollen sind sowohl solche zur Prüfung der
Fahrtüchtigkeit der Führer oder der nach den Verkehrsvor-
schriften mitzuführenden Papiere als auch solche zur Prüfung
des Zustandes, der Ausrüstung und der Beladung der Fahrzeuge.
M.E. beinhaltet dies auch die Identifizierung des Fahrers. Mitinsassen werden über andere Rechtsvorschriften abgehandelt.
Grüssle _________________ Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
§36 Abs.5 StVO ermächtigt zwar u.a. zur Prüfung von Führerschein und Fahrzeugpapieren, wobei i.d.R. als Begleiterscheinung die Identität des Fahrers festgestellt werden wird.
Die Zweckrichtung der Maßnahme ist aber eine andere, denn die Verkehrskontrolle ist insoweit nur ein Spezialfall der allgemeinen Befugnis zur Prüfung von Berechtigungsscheinen (so auch: Pieroth/Schlinck/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, § 14 Rz. 14)
Ist tatsächlich nur gewollt die Identität des Fahrers festzustellen, ist daher auf die Rechtsgrundlagen des Landespolizeirechtes zurückzugreifen (so auch: Pieroth/Schlinck/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, § 14 Rz. 26). _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 3164 Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.
Verfasst am: 01.05.06, 19:25 Titel:
Hallöle
Da gebe ich Ihnen recht. Ansonste dürfte z.B. der § 26 PolG BW (Baden-Würrtemberg) als Rechtsgrundlage dienen.
§ 26
Personenfeststellung
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,
1. um im einzelnen Falle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen,
2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, an dem erfahrungsgemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder der Prostitution nachgehen,
3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen,
4. wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei zum Zwecke der Fahndung nach Straftätern eingerichtet worden ist,
5. wenn sie sich innerhalb eines Kontrollbereichs aufhält, der von der Polizei eingerichtet worden ist zum Zwecke der Fahndung nach Personen, die als Täter oder Teilnehmer eine der in § 100a der Strafprozeßordnung genannten Straftaten begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet haben. Der Kontrollbereich kann, außer bei Gefahr im Verzug, nur vom Innenministerium oder von einer Landespolizeidirektion mit Zustimmung des Innenministeriums eingerichtet werden, oder
6. zum Zwecke der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität).
(2) Die Polizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten und verlangen, daß er mitgeführte Ausweispapiere vorzeigt und zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten und zur Dienststelle gebracht werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
(3) Die Polizei kann verlangen, daß ein Berechtigungsschein vorgezeigt und zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.
Grüssle _________________ Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
Und welcher dieser Punkte trifft nun bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle zu ? _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Zuletzt bearbeitet von Klein-Fritzchen am 02.05.06, 22:48, insgesamt 1-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 3164 Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.
Verfasst am: 02.05.06, 21:44 Titel:
Hallöle
Hallo Klein-Fritzchen. Ein wirklich interessanter Aspekt Ihres Einwandes. Ist wirklich eine Überlegung wert. Ich mach mich mal schlau und werde das Ergebnis alsbald mitteilen. Mhm..Mhm...grübel, grübel......
Grüssse _________________ Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 3164 Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.
Verfasst am: 03.05.06, 14:06 Titel:
Hallöle
Hat zwar gedauert. Aber hier die Antwort:
Deutscher Staatsbürger
PersAuswG § 1 Ausweispflicht
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der
allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu
besitzen undihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde
vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Paß besitzen und sich
durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines
vorläufigen Personalausweises genügt werden.
Nichtdeutscherr Staatsbürger
§ 48 Aufenthaltsgesetz
Ausweisrechtliche Pflichten
(1) Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung auf Verlangen den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Ergo prüfe ich hier, ob der Ausländer sich berechtigt in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, gegen ihn etwas vorliegt etc. etc. Natürlich gleiches bei unseren Volksangehörigen.
Bei einer Kontrolle auf einer X-beliebigen Landstraße.
Ansonsten ist der § 26 PolG BW ist Rechtsgrundlage an eben diesen angegegebenen Orten.
Grüssle _________________ Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
PersAuswG § 1 Ausweispflicht
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der
allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu
besitzen undihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde
vorzulegen...
Diese Vorschrift ermächtigt m.E. zu gar nichts. Hier wird der Bürger lediglich dazu verpflichtet, seinen Ausweis vorzulegen, wenn eine Behörde zur Prüfung der Personalien ermächtigt ist.
Zitat:
§ 48 Aufenthaltsgesetz
Ausweisrechtliche Pflichten
(1) Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung auf Verlangen den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen...
Wie kommst Du jetzt auf Ausländer ?
Die Frage war , welche Vorschrift die Polizei dazu ermächtigt, im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle die Identität der Fahrzeuginsassen festzustellen. _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 3164 Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.
Verfasst am: 03.05.06, 17:12 Titel:
Hallöle
Ich glaube Sie betreiben hier Wortklauberei. Vorlegen heißt nichts anderes, als jemanden Berechtigten zur Überprüfung auszuhändigen. Und wer anderes als u.a. die Polizei ist dazu berechtigt? Da können Sie gerne den einschlägigen Duden befragen. Und wenn ich dazu noch die Ausländer erwähne, komme ich Ihnen zuvor, bevor Sie den ausländischen Mitbürger bei einer etwaigen polizeilichen Kontrolle auch noch in den Raum werfen.
Ansonsten: Wenn Sie es besser wissen, sollten Sie und daran teilhaben lassen. Eventuell können Sie mit einer Kommentierung oder einem Gerichtsurteil aufwarten, welches das Gegenteil behauptet. Ich lasse mich gerne eines Bessseren belehren.
Die Frage war , welche Vorschrift die Polizei dazu ermächtigt, im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle die Identität der Fahrzeuginsassen festzustellen.
Wenn Sie den eine andere kennen. Oder wir haben hier einen Präzedenzfall. Im Übrigen ging es um den Beifafrer.
Mit vorzüglicher Hochachtung. _________________ Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
Zuletzt bearbeitet von Obermotzbruder am 03.05.06, 17:31, insgesamt 1-mal bearbeitet
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