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Dass so viele Studenten im 1. Examen durchfallen liegt m.E. daran, dass in den ersten Semestern (und vielleicht auch überhaupt) zu wenig gesiebt wird.
Man fängt an Jura zu studieren, die Zwischenprüfung ist eine machbare Sache und die großen Übungen besteht man auch irgendwann/irgendwie, vielleicht einfach weil der Korrektor nen guten Tag erwischt hat.
Und im Examen kommt dann das böse Erwachen, denn da wird genauer hingeschaut und die Punkte werden nicht "ausgewürfelt" bis die Durchfallquote passt.
Sprich: Im Jurastudium, wird derjenige der eigentlich nicht dazu geeignet ist erst spät/zu spät auf den Boden der Tatsachen zurückgeholt, nämlich im Examen.
Ja, das ist leider völlig richtig.
Wenn Klausuren und Hausarbeiten immer wirklich leistungsgerecht bewertet würden, läge die Durchfallquote schon bei den Scheinen während des Studiums grundsätzlich sehr, sehr viel höher, als das tatsächlich der Fall ist.
60-80 % Durchfallquote wäre dann tatsächlich keine Seltenheit, sondern Normalität.
Da aber Professoren, die das so knallhart durchziehen, bei den Studenten häufig extrem unbeliebt sind und da Professoren auch nur Menschen sind, die so ihre Eitelkeiten haben, die "gemocht" werden wollen und die nicht vor leeren Hörsäälen lehren wollen, werden die Schnitte meistens nach oben korrigiert.
Teilweise gibt es für die Korrektoren schon gleich von vornherein vorgegebene Quoten. Also z.B. die Anweisung, dass höchstens 20-30 % durchgefallen sein dürfen.
Ich finde das allerdings auch extrem unfair. Denn was nützt es einem, wenn er in falscher Sicherheit gewiegt wird und eventuell erst mit Ende 20 oder sogar Anfang 30 eindeutig genug gesagt bekommt, dass er für Jura nicht geeignet ist. Und so alt sind viele, die zum zweiten Mal durchs 1. Examen gerauscht sind.
In dem Alter noch mal komplett umzusatteln, ist ja wirklich nicht so leicht.
Verfasst am: 10.04.06, 16:05 Titel: Re: Rasseln und pauken
senecag hat folgendes geschrieben::
Wintermute* hat folgendes geschrieben::
Nur mit Auswendiglernen, Pauken und Fleiß wird man es allerhöchstens (!) zu Mittelmaß im Studium und im Examen bringen. Und das auch nur, wenn man nicht vollkommen talentfrei ist und zumindest einigermaßen logisch denken kann.
[...]
Umgekehrt kann man allerdings als sehr talentierter und intelligenter Student praktisch ohne jemals wirklich etwas zu pauken ein brillantes Examen machen. (Vor allem in den Bundesländern, in denen im 1. Examen noch eine Hausarbeit geschrieben wird.)
In dem Fall braucht man keinen Repetitor, muss auch sonst kaum mal etwas explizit lernen, sondern lernt so ziemlich alles Nötige schon ganz von selbst, während des Verfassens von Hausarbeiten für die Scheine.
Heißt das mit anderen Worten, dass jemand, der gerne wissenschaftlich arbeitet, Hausarbeiten schreiben kann und sich lieber quasi in vivo mit den Sachverhalten auseinandersetzt, nicht dasitzen muss (Vergleichshorrorszenario: Seitenweise Vokabeln lernen in der Schule) und (scheinbar) sinnlos irgendwas in sich rein pauken?
Ja, das heißt es im Prinzip.
Allerdings betrifft das nur das erste Examen! Das sollte man unbedingt dazu sagen.
Für das zweite Examen muss man nämlich leider schon ziemlich stumpfsinnig pauken. Da muss man z.B. jede Menge Formalien auswendig lernen. Klar, auch da behält man viel schon einfach dadurch, dass man es andauernd macht. Aber alles eben nicht.
Beispiel:
Wer seine Strafstation beim Strafrichter zubringt und nicht bei der Staatsanwaltschaft, der muss den kompletten Aufbau einer Anklageschrift fürs Examen stur und stumpf auswendig lernen.
Und das ist ziemlich viel Holz, bei dem super pingelig auf jedes noch so kleine Detail geachtet wird. Z.B. darf man gewisse Formulierungen nicht nur so ungefähr und sinngemäß benutzen, nee, es kommt auf den ganz genauen Wortlaut an etc.
"Wer seine Strafstation beim Strafrichter zubringt und nicht bei der Staatsanwaltschaft, der muss den kompletten Aufbau einer Anklageschrift fürs Examen stur und stumpf auswendig lernen. "
Aber glücklicherweise werden in den begleitenden Arbeitsgemeinschaften die Formalien der staatsanwaltschaftlichen Arbeit auch den Referendaren nahe gebracht, die beim Gericht sind. Und natürlich hilft es, wenn der ausbildende Richter die Ermittlungsakte "strippt" und dem Referendar den Vorgang ohne Abschlussverfügung und Anklage/Strafbefehl mit der Aufforderung überlässt, die abschließende Entscheidung der Staatsanwaltschaft zu entwerfen. Sodann kann man unmittelbar vergleichen, das kann kaum ein Referendar bei der Staatsanwaltschaft... (positiv denken)!
"Wer seine Strafstation beim Strafrichter zubringt und nicht bei der Staatsanwaltschaft, der muss den kompletten Aufbau einer Anklageschrift fürs Examen stur und stumpf auswendig lernen. "
Aber glücklicherweise werden in den begleitenden Arbeitsgemeinschaften die Formalien der staatsanwaltschaftlichen Arbeit auch den Referendaren nahe gebracht, die beim Gericht sind. Und natürlich hilft es, wenn der ausbildende Richter die Ermittlungsakte "strippt" und dem Referendar den Vorgang ohne Abschlussverfügung und Anklage/Strafbefehl mit der Aufforderung überlässt, die abschließende Entscheidung der Staatsanwaltschaft zu entwerfen. Sodann kann man unmittelbar vergleichen, das kann kaum ein Referendar bei der Staatsanwaltschaft... (positiv denken)!
Schon wahr, aber das macht ja nu nicht jeder Richter so. (Meiner damals jedenfalls nicht. )
In Sachsen z. B. (in welchen BL noch?) ist im 2. Examen eine Formularsammlung ("Böhme/Fleck/Kroiß", früher: "Böhme/Fleck/Bayerlein") zugelassen. Da braucht man also keine Formalien stur zu pauken. Gleichwohl ist es natürlich einfacher, wenn man schon ein paar Urteile und Abschlußverfügungen geschrieben hat (in der Station und/oder in der Klausur).
Meine Entwürfe in der Strafstation bei der StA gingen sehr oft so los: "Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 S. 1 StPO eingestellt. ..." Das ist für eine Klausur eher untypisch.
In Sachsen z. B. (in welchen BL noch?) ist im 2. Examen eine Formularsammlung ("Böhme/Fleck/Kroiß", früher: "Böhme/Fleck/Bayerlein") zugelassen. Da braucht man also keine Formalien stur zu pauken.
Wow! Da platze ich ja noch im Nachhinein vor Neid!
Gerade dieses stumpfe Pauken von Formalien fand ich nämlich extrem nervig. Na ja, immerhin könnte ich auch jetzt wohl noch selbst im Koma eine formal absolut korrekte Anklageschrift schreiben. (Nicht, dass ich das jemals tun müsste, aber egal. )
Ich habe mir sagen lassen, dass es im Studiengang "Sozialökonomie" an div. FH möglich ist, das Studium nach einer Regelzeit von 3 Jahren mit der Zulassung zum ersten juristischen Staatsexamen, sowie mit einem "Bachelor of Buisness Administration" zu beenden. Besagte Person hat diesen Studiengang gewählt, sollte sich diesbezüglich also auskennen. Dass die Rechtswissenschaften ein Teilgebiet in der Sozialökonomie darstellen und dieses sich auch via Schwerpunktwahl vertiefen lässt, stimmt zwar, doch zur Zulassung zum 1. Staatsexamen fand ich bisher nichts.
Daher folgende Fragen:
1. Ist das erste juristische Staatsexamen tatsächlich Teil des Studiengangs Sozialökonomie?
Für mich nur schwer vorstellbar, zumal die Regelstudienzeit nur 3 Jahre betrifft.. Der zusätzliche Bachelor wäre zudem auch nicht zu verachten.
2. Ergeben sich, sofern 1. mit "Ja" beantwortet werden kann, irgendwelche Nachteile, wenn die eigentliche Intention das 2. Staatsexamen und damit die Erlangung des Status eines Volljuristen ist (bis auf die eingeschränkte Wahl der Themengebiete)?
Das Studium der Rechtswissenschaften - ein bislang geisteswissenschaftlicher Studiengang - ist unter den klassichen Studiengängen einer der härtesten.
Grund ist u.a.: Der Lernstoff wird nicht wie bei vielen Diplomstudiengängen nach einer Prüfung im Studium "abgelegt", sondern muss nach der Regelstudienzeit von 9 (?) Semestern präsent sein. Und das nicht nur auf theroretischem Niveau, sondern mittels mehrfachem Transfer als Fallösung.
Bislang bekommen Sie nicht einmal mittels eines anderen Universitätsstudiengangs Zugang zur ersten Staatsprüfung. Aber unterstellen wir einmal der Bacherlor würde gleichgestellt: Wieso sollte es dann ein Bachelor einer FH sein? Und unterstellen wir einem, rein rechtlich ginge das - wie stellen Sie es sich denn vor, ein 9 semestriges Studium an der Universität mit 6 Semestern FH zu ersetzen und auf gleiches Leistungsniveau zu kommen?
Welche Anforderungen an die Zulassung zur Ersten Juristischen Prüfung zu stellen sind, ergbit sich übrigens vor allem aus den JAO/JAPOs der Länder. Lesen Sie es einmal dort nach. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 02.05.06, 16:11 Titel:
Brauerbauer hat folgendes geschrieben::
Ich habe mir sagen lassen, dass es im Studiengang "Sozialökonomie" an div. FH möglich ist, das Studium nach einer Regelzeit von 3 Jahren mit der Zulassung zum ersten juristischen Staatsexamen, sowie mit einem "Bachelor of Buisness Administration" zu beenden. ...
Hallo!
lies mal meinen Beitrag und ersetze "LLM" durch "FH" beim Lesen:
Das Studium der Rechtswissenschaften - ein bislang geisteswissenschaftlicher Studiengang -
Rechtswissenschaften ist ein Handwerk,
Was man dazu nicht alles schreiben könnte bei der Vorlage
Es ändert aber nichts an der rechtlichen Einordnung des Studiums der Rechtswissenschaften. Ob man das aus irgendwelchen Gründen gern privat anders sehen möchte als "Handwerk" oder "Vergnügen" oder was auch immer ist völlig egal. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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