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haftpflichversicherung in der familie....
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Orangina
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.03.2006
Beiträge: 48

BeitragVerfasst am: 29.04.06, 22:02    Titel: haftpflichversicherung in der familie.... Antworten mit Zitat

person a 19 jahre alt,in der ausbildung, wohnt noch bei den eltern.über eltern ja noch haftpflichtversichert.
person b,25 jahre alt,in der ausbildung,verheiratet,lebt mit mann zusammen und über ihn haftpflichtversichert.
person a und b sind geschwister.
A wollte B den Computer aufrüsten,hat aber dadurch nen kurzschluss verursacht,so dass nun teile durchgebrannt sind.die müssen nun neu beschafft werden Traurig
kann das nicht über die haftpflicht laufen??sind ja familienmitglieder...
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 29.04.06, 22:55    Titel: Antworten mit Zitat

i.d.r. sind in den versicherungsbedingungen schäden von angehörigen untereinander, die in häuslicher gemeinschaft leben, ausgeschlossen.

das ist hier offensichtlich nicht der fall, sodaß wahrscheinlich deckung besteht.

aaaber, das ganze klingt nach gefälligkeit, sodaß u.u. keine haftung besteht. wenn dem so ist, ist es aufgabe der PHV, versicherungschutz für die abwehr der rechtlich unbegründeten ansprüche zu gewähren. der geschädigte hätte in diesem fall keinen anspruch auf schadenersatz, und die PHV würde dies dem geschäditen mitteilen und im zweifel auch für den versicherungsnehemr vor gericht die sache austragen.
_________________
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vito-corleone
Gast





BeitragVerfasst am: 30.04.06, 14:34    Titel: Antworten mit Zitat

ob es sich nun um einen "gefälligkeitsschaden" handelt sei dahin gestellt.

nach meinen kenntnissen sind schäden die bei einer gefälligkeitsleistung entstehen, insbesondere wenn man die sache an der man die gefälligkeit erbringt beschädigt, nicht versichert.

in der betriebshaftpflich, wo man bearbeitungsschäden mit versichern kann, sind schäden an der bearbeiteten sache ausgenommen.

beispiel: ein klempner baut ein WC ein und beschädigt dies hierbei ; kein versicherungsschutz. beschädigt er jedoch die fliesen, müsste seine betriebshaftpflicht hierfür aufkommen.
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Orangina
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.03.2006
Beiträge: 48

BeitragVerfasst am: 30.04.06, 18:35    Titel: Antworten mit Zitat

naja....gefälligkeit!?! A macht auch nichts umsonst.Aber das wäre dann warscheinlich schwarzarbeit Winken
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vito-corleone
Gast





BeitragVerfasst am: 30.04.06, 18:45    Titel: Antworten mit Zitat

Orangina hat folgendes geschrieben::
naja....gefälligkeit!?! A macht auch nichts umsonst.Aber das wäre dann warscheinlich schwarzarbeit Winken


joo.......ausserdem macht das die sache noch "schlimmer", also bestimmt kein versicherungsschutz.
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 01.05.06, 21:42    Titel: Antworten mit Zitat

man muss hier zwischen deckung und haftung unterscheiden.

deckung (also versicherungschutz) würde bei einer gefälligkeitshandlung zwar bestehen, aber es mangeld an haftung. das heißt, der geschädigte hat keinen anspruch auf entschädigung.
das das so ist, hat nichts mit der haftpflichtversicherung zu tun, sondern wurde so -größtenteils- von gerichten entschieden.

bei tätigkeiten gegen bezahlung kann das ganze in eine richtung der beruflichen tätigkeit gehen (das muss nicht unbedingt der hauptberuf sein). bei einer beruflichen tätigkeit besteht u.u. zwar haftung, aber es besteht hierfür im rahmen der privaten haftpflichtversicherung keine deckung (also kein versicherungschutz), da berufliche tätigkeit ausgeschlossen ist. dafür gibts dann betriebs- bzw. berufshaftpflichtversicherungen.

im großen und ganzen ist das thema gefälligkeit etwas umstritten...und selbst die gerichte sind sich nicht einig, es wird mal so, mal so entschieden.
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ihuehn
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 02.05.06, 09:48    Titel: Antworten mit Zitat

Ich persönlich entscheide mich ja meist gegen die Gefälligkeitshandlung. Ob man aus der privaten Aufrüstung eines PC's Profit schlägt, kommt mir doch zweifelhaft vor........................ Da müsste man die Kosten zum Fachgeschäft vergleichen. Anders siehts natürlich aus, wenn es sich um Schwarzarbeit handelt (der Schädiger macht sowas normalerweise beruflich).

Ich würde den Schaden meiner Privathaftpflicht einreichen und dann schauen, was passiert.
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 02.05.06, 10:48    Titel: Antworten mit Zitat

die gefälligkeit wird meistens auf einen "wirtschaftlichen" vorteil abgestellt.

wenn man jemanden beim abspülen hilft, dabei ein glas oder nen teller fallen läßt, hatte der geschädigte keinen wirklichen wirtschaftlichen vorteil. es handelt sich zwar grundsätzlich um eine gefälligkeit, aber in so einem fall wird eine PHV i.d.r. den schaden erstatten

läßt man sich aber umfangreich beim umzug helfen, einem bekannten das auto reparieren, oder sich einen PC aufrüsten, hat man den wirtschaftlichen vorteil, das man sich die kosten einer umzugsfirma, einer kfz-werkstatt oder eines pc-fachhandels erspart.
und für solche fälle hat sich die rechtsprechung den "stillschweigenden haftungsausschluß" ausgedacht...weil es unverhältnissmäßig wäre, wenn man schon jemanden "aus gefälligkeit" hilft, das man dann auch noch mit u.u. unüberschaubaren schadenersatzansprüchen überzogen wird. die folge wäre vielleicht, das irgendwann keiner mehr dem anderen hilft...
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Zuletzt bearbeitet von talla am 02.05.06, 11:35, insgesamt 1-mal bearbeitet
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vito-corleone
Gast





BeitragVerfasst am: 02.05.06, 11:08    Titel: Antworten mit Zitat

ihuehn hat folgendes geschrieben::
I

Ich würde den Schaden meiner Privathaftpflicht einreichen und dann schauen, was passiert.


....da wird eine ablehnung bzgl. der regulierung kommen. Lachen Lachen
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ihuehn
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 02.05.06, 13:45    Titel: Antworten mit Zitat

Es wurden auch schon Fälle bezahlt, die nicht hätten bezahlt werden dürfen und umgekehrt. Warum nicht versuchen? Kostet einen Anruf oder ne Briefmarke.
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vito-corleone
Gast





BeitragVerfasst am: 02.05.06, 13:59    Titel: Antworten mit Zitat

ihuehn hat folgendes geschrieben::
Es wurden auch schon Fälle bezahlt, die nicht hätten bezahlt werden dürfen und umgekehrt. Warum nicht versuchen? Kostet einen Anruf oder ne Briefmarke.


stimmt...........aber letzterer fall kommt wesentlich häufiger vor Lachen Lachen
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ihuehn
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 02.05.06, 15:20    Titel: Antworten mit Zitat

vito-corleone hat folgendes geschrieben::
stimmt...........aber letzterer fall kommt wesentlich häufiger vor Lachen Lachen


Da hast du natürlich recht Winken
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WM- ich war dabei!!
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Tammi76
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.01.2006
Beiträge: 70

BeitragVerfasst am: 02.05.06, 17:21    Titel: Antworten mit Zitat

Es lohnt aber auch ein Blick in die Versicherungsbedingungen.
Es gibt inzwischen einige Versicherer, die sich nicht mehr auf Gefälligkeitshandlungen berufen, sprich, auch wenn es eine Gefälligkeit wäre, werden Schäden bis xx Euro bezahlt.

Früher gab es diese Klausel nur bei Kinder; inzwischen wird sie ausgeweitet.

Viele Grüße
Tammi76
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rediman
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.12.2005
Beiträge: 181
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 03.05.06, 14:56    Titel: Antworten mit Zitat

Tammi76 hat folgendes geschrieben::
Es lohnt aber auch ein Blick in die Versicherungsbedingungen.
Es gibt inzwischen einige Versicherer, die sich nicht mehr auf Gefälligkeitshandlungen berufen, sprich, auch wenn es eine Gefälligkeit wäre, werden Schäden bezahlt.


Dem kann ich nur zustimmen. Aus der Praxs kann ich sagen das es vermehrt
Versicher gibt, bei denen Ansprüche Gefälligkeitshandlungen mitversichert sind.

Ciao,
rediman


Zuletzt bearbeitet von rediman am 04.05.06, 06:49, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Orangina
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.03.2006
Beiträge: 48

BeitragVerfasst am: 03.05.06, 22:23    Titel: Antworten mit Zitat

viel zu kompliziert für vater von a und b.
die versicherung wurde warscheinlich schon vor 20 jahren abgeschlossen.und nie benutzt und vater hat auch keine ahnung was und wer versichert ist und meint a und b sollen sich untereinander einigen.Smilie
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