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Kündigung nach Teilkasko-Schaden möglich?

 
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Saschaa
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.04.2006
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 03.05.06, 09:36    Titel: Kündigung nach Teilkasko-Schaden möglich? Antworten mit Zitat

Hallo!
Kann man nach einem Teilkasko-Schaden (geflicktes kleines Loch in der Windschutzscheibe) bei dem man keine Selbstbeteiligung leisten muss, kündigen?

Oder ist dies nur möglich, wenn man sich bei einem normalen Schaden beteiligen muss?

Vilen Dank im Voraus

Sascha
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Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 03.05.06, 09:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Sascha,

was soll denn gekündigt werden? Die Kraftfahrt-Versicherung? ja, das ist möglich. Sobald ein ersatzpflichtiger Schaden vorliegt, kann (von beiden Vertragspartnern) gekündigt werden, vgl. § 4a der AKB.

Soll der gesamte Vertrag gekündigt werden (Haftpflicht und Kasko), oder nur die Kasko? Das ist beides möglich. Der Versicherungsnehmer sollte das auch deutlich zum Ausdruck bringen, was er will. (wir sind schließlich keine Hellseher, auch wenn das manche anzunehmen scheinen.....)

Die Kündigung sollte zweckmäßigerweise zum Ende des laufenden Versicherungsjahres ausgesprochen werden, denn dem Versicherer steht der Beitrag bis dahin zu (§ 4b, Abs. 3 der AKB)
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 03.05.06, 09:51    Titel: Antworten mit Zitat

die teilkasko versicherung kann anhand des schadenfalles gekündigt werden. (was man aber bei den meisten versicherern ohnehin jederzeit kann..)

die kfz-haftpflicht kann wegen einem teilkaskoschaden nicht gekündigt werden.

edit, der mogli war wieder mal erster Winken

aber:
Zitat:
was soll denn gekündigt werden? Die Kraftfahrt-Versicherung? ja, das ist möglich. Sobald ein ersatzpflichtiger Schaden vorliegt, kann (von beiden Vertragspartnern) gekündigt werden, vgl. § 4a der AKB.


wegen einem kasko schaden kann die haftpflicht gekündigt werden? das wäre was neues...zumindest für mich.
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Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 03.05.06, 09:58    Titel: Antworten mit Zitat

talla hat folgendes geschrieben::
die kfz-haftpflicht kann wegen einem teilkaskoschaden nicht gekündigt werden.


das ist nach den mir vorliegenden Bedingungen anders...

ich zitiere mal auszugsweise § 4b, der sich auf die Kündigung im Schadenfall bezieht: da steht im Abs. 4: § 4a Absätze 3 und 4 gelten entsprechend

Wenn man dann im § 4a, Abs. 3 nachliest, findet man:

Eine Kündigung kann sich sowohl auf alle für dasselbe Fahrzeug bestehenden Versicherungsverträge als auch auf einzelne Versicherungsarten beziehen...

(Abs. 4 ist hier nicht weiter von Bedeutung)

Also ist es (nach diesen Bedingungen) möglich, den gesamten Vertrag zu kündigen oder die vom Schaden betroffene Vertragsart, nämlich Kasko.

Allerdings stell ich mir die Frage: warum sollte der VN hier auf die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung im Schadenfall zurückgreifen? KFZ kann eh immer zum Jahresende gekündigt werden.
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vito-corleone
Gast





BeitragVerfasst am: 03.05.06, 10:03    Titel: Antworten mit Zitat

Mogli hat folgendes geschrieben::
:


Allerdings stell ich mir die Frage: warum sollte der VN hier auf die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung im Schadenfall zurückgreifen? KFZ kann eh immer zum Jahresende gekündigt werden.


weil er vielleicht nicht weiss,daß der versicherer anspruch auf die gesamte jahresprämie hat und durch einen wechsel geld sparen möchte..... Sehr glücklich
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Saschaa
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.04.2006
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 03.05.06, 10:06    Titel: Achsooo ..... Antworten mit Zitat

Hat man also bei einer ausserodentlichen Kündigung keinen Anspruch auf die (bis zum Jahresende) zuviel gezahlte Prämie?
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Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 03.05.06, 10:07    Titel: Re: Achsooo ..... Antworten mit Zitat

Saschaa hat folgendes geschrieben::
Hat man also bei einer ausserodentlichen Kündigung keinen Anspruch auf die (bis zum Jahresende) zuviel gezahlte Prämie?


Wenn´s streng nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB) geht, nicht. Es mag einzelne Versicherer geben, die nach Tagen abrechnen, aber da würd ich mich nicht drauf verlassen.
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Saschaa
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.04.2006
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 03.05.06, 11:32    Titel: Antworten mit Zitat

dann ist man mit dem Sonerkündigungsrecht aus dem Vetrag heraus, die Vrsicherung braucht nichts zu leisten, - bekommt aber Geld für diese Zeit?....Uiiiiiiiiiiiiiiiiiii !
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ihuehn
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 03.05.06, 11:39    Titel: Antworten mit Zitat

Die Prämie ist doch gar nicht überzahlt. Kündigungstermin ist doch der 1.1.- als würde man "ganz normal", d. h. ordentlich, zur nächsten Hauptfälligkeit kündigen. Bis dahin läuft der Vertrag unverändert weiter. Hat also überhaupt keinen Sinn, das so zu machen.
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Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist Winken
WM- ich war dabei!!
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Saschaa
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Anmeldungsdatum: 26.04.2006
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 04.05.06, 05:16    Titel: Antworten mit Zitat

Hat es auch keinen Sinn, wenn eine andere Versiherung wesentlich preisgünstiger ist?
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Mogli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 04.05.06, 06:52    Titel: Antworten mit Zitat

Saschaa hat folgendes geschrieben::
Hat es auch keinen Sinn, wenn eine andere Versiherung wesentlich preisgünstiger ist?


versteh ich das richtig: du fragst, ob es sich rechnet, wenn du deine bestehende Autoversicherung fristlos kündigst (Ausnutzung des Sonderkündigungsrechts im Schadenfall), für deine bestehende Versicherung bedingungsgemäß den Beitrag bis Jahresende weiterzahlst und gleichzeitig zu einer anderen, billigeren Versicherung wechselst? Ist deine Frage so gemeint?

Wenn ja, dann nimm dir ein Stück Papier und einen Stift, ggf. einen Taschenrechner dazu, und schreib dir auf, welche Beiträge du insgesamt bezahlst:

erstens: wie oben, bestehenden Vertrag per sofort kündigen, neuen abschließen

zweitens: Altenativ den bestehenden Vertrag erst zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen und dann erst zu einer billigeren Versicherung wechseln.

Auch ohne Zuhilfenahme eines Taschenrechners behaupte ich, die zweite Alternative ist die billigere.

Das könnte sich nur dann rechnen, wenn der bisherige Versicherer auch bei einer fristlosen Kündigung im Schadenfall (wenn, wie hier, der VN kündigt) auf sein bedingungsgemäßes Recht verzichtet und den Vertrag anteilig abrechnet. Ob er das in deinem Fall auch tut, musst du ihn fragen.[/quote]
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Saschaa
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Anmeldungsdatum: 26.04.2006
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 05.05.06, 07:46    Titel: Antworten mit Zitat

Ups, meine Frage war ironisch gemeint, da es oben hiess, dass gem AGB selbst bei einer Sonderkündigung der Beitrag der alten gekündigten Versicherung bis zum Jahresende zu zahlen sei:
##Saschaa:>Hat man also bei einer ausserodentlichen Kündigung keinen Anspruch auf die bis zum Jahresende zuviel gezahlte Prämie?
##
##
##Mogli :Wenn´s streng nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB) geht, ##nicht. Es mag einzelne Versicherer geben, die nach Tagen abrechnen, aber da würd ich ##mich nicht drauf verlassen.[/color]

Dass A+B mehr ist als A scheint auch ohne Taschenrechner einzuleuchten.

Und vielen Dank für die Antworten! Smilie
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