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Anmeldungsdatum: 01.12.2004 Beiträge: 257 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 03.05.06, 14:41 Titel: Stellung im Verfahren
Liebe Experten,
in meinem theoretischen Fall hat ein "demenzkranker" älterer Mann seiner noch älteren Lebenspartnerin beizeiten eine umfassende Vollmacht erteilt. Über deren Rechtsgültigkeit soll nicht gestritten werden.
Nun hat die Krankheit ihren Verlauf genommen, der Patient kann sich nicht mehr richtig verständlich machen und hat offenbar zunehmend auch Verständnisprobleme.
Die Partnerin wird ihm gegenüber immer schroffer, ungeduldiger und bösartiger. Dann wird der Partner in ein Krankenhaus, anschließend in eine geschlossene Betreuungseinrichtung verbracht und lebt dort (zunächst) in einem sehr kargen Zimmer vor sich hin. Seither hat sich sein Zustand dramatisch verschlechtert.
Eines der (erwachsenen) Kinder empfindet das Verhalten der Bevollmächtigten als höchst unfreundliche "Abschiebung", sicher auch mit finanziellen Hintergründen, die aber nicht Thema sein sollen. Das Krankenhaus hat (auf ihre Anregung hin) noch vor der Einlieferung in das geschlossene Heim einen Betreuungsantrag beim AG gestellt. Das Kind selbst hat (noch) keine Anträge gestellt.
Nun hat das Kind vom Gericht eine Mitteilung über einen Ortstermin erhalten, zu dem die Bevollmächtigte hochgerüstet mit RA erscheinen wird. Das Kind will erreichen, dass der Vater möglichst menschenwürdig und angemessen und in möglichst gewohnter Umgebung seinen Lebensabend verbringen kann, was möglicherweise nur zu erreichen wäre, wenn die Vollmacht aufgehoben und ein (anderer) Betreuer eingesetzt wird oder wenn die Vollmacht überwacht wird.
Aber wie ist ihre Stellung in dem Termin? Ist das eine Art Erörterungstermin? Kommt sie überhaupt wirksam zu Wort?
Fragen über Fragen.
Grüße
fontane
Bei einem solchen "Ortstermin" (genauer: "Anhörung") erscheint der Betreuungsrichter (meist in Begleitung durch einen sog. "Verfahrenspfleger") des zuständigen AG und überzeugt sich durch Befragung des Patienten davon, ob überhaupt eine Betreuung erforderlich ist, mehr passiert üblicherweise zunächst nicht.
Wenn ein Patient geistig in der Lage dazu ist, kann er natürlich bei der Gelegenheit den Wunsch äussern, wer Betreuer werden soll und wer nicht. Entschieden wird das aber erst im Rahmen des eingeleiteten Betreuungsverfahrens, wo sich dann natürlich alle möglichen Leute zu Wort melden können.
Und erst wenn es richtig kompliziert wird, freut sich jeder Richter für Betreuungsangelegenheiten auf den Fall...
Aber es gibt ja hier im Forum Leute, die diesen Beruf ausüben, die können sich sicher kompetenter äussern als ich.
Freundliche Grüsse
Risus,
der nicht mit einem Richter für Betreuungsangelegenheiten tauschen möchte _________________ Die Zukunft hält grosse Chancen bereit - aber auch Fallstricke.
Der Trick dabei ist, den Fallstricken aus dem Weg zu gehen, die Chancen zu ergreifen. Und bis 6 Uhr wieder zuhause zu sein.
[ Woody Allen ]
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