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Verfasst am: 03.05.06, 15:00 Titel: Haftung beim Hüten von Hunden
Hallo,
ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen.
Es geht um die Haftung beim Hüten von Hunden.
Person A ist Hundetrainerin/Ausbilderin und hat ein entsprechendes Gewerbe angemeldet. Nun kann es mal vorkommen, dass sie einen "Kundenhund" zeitweise gegen Bezahlung in Pflege nimmt, z. B. übers Wochenende. Wenn sie nun mit dem Tier einen Spaziergang unternimmt, wer haftet dann für eventuelle Schäden, die der Hund anrichtet? Was kann man tun, um sich ggf. der Haftung zu entziehen und sie auf den Halter zu übertragen?
Wie sähe der Fall aus, wenn man als Privatperson einen Hund hütet (ohne Bezahlung)?
Vielen Dank schonmal. _________________ Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist WM- ich war dabei!!
Verfasst am: 05.05.06, 09:30 Titel: Re: Haftung beim Hüten von Hunden
ihuehn hat folgendes geschrieben::
Hallo,
ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen.
Es geht um die Haftung beim Hüten von Hunden.
Person A ist Hundetrainerin/Ausbilderin und hat ein entsprechendes Gewerbe angemeldet. Nun kann es mal vorkommen, dass sie einen "Kundenhund" zeitweise gegen Bezahlung in Pflege nimmt, z. B. übers Wochenende. Wenn sie nun mit dem Tier einen Spaziergang unternimmt, wer haftet dann für eventuelle Schäden, die der Hund anrichtet? Was kann man tun, um sich ggf. der Haftung zu entziehen und sie auf den Halter zu übertragen?
Wie sähe der Fall aus, wenn man als Privatperson einen Hund hütet (ohne Bezahlung)?
Vielen Dank schonmal.
Hallo, ich würde sagen A haftet in diesem Fall, da er nur Hüter ist nicht aus der Gefährdungshaftung ohne Entlastungsmöglichkeit, wie der Besitzer, sondern aus der Verschuldenshaftung mit vermutetem Verschulden. Sicher bin ich mir hierbei, dass er seine Schuld widerlegen kann... also entweder die oben genannte Verschuldenshaftung, oder die Gefährdungshaftung mit Entlastungsmöglichkeit, wobei ich eher zum ersten tendiere...
Beim Spaziergang haftet also A! A kann sich jedoch entlasten, wenn er beweisen kann, dass er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat und der Schaden trotz dieser Sorgfalt entstanden ist...
Sprich: Der Hund reißt sich unerwartet los und beißt jemanden... in diesem Fall haften dann die Tierhalter, welchen das Tier gehört, denn diese haften aus der Gefährdungshaftung ohne Entlastungsmöglichkeit (Ist die schärfste Haftungsart)
Grüßle Dookie!
Zuletzt bearbeitet von Dookie82 am 05.05.06, 10:21, insgesamt 2-mal bearbeitet
die hundetrainerin müsste doch eine betriebshaftpflichtversicherung haben, da sollte das hüten fremder hunde schon mit drin sein. risikoeinschlüsse können m.e. in der betriebshaftpflicht vereinbart werden.
in der phv ist das hüten fremder hunde doch eh mit drin.
Wie nett dass wir hier wieder zusammentreffen Es ging mir nicht um den Versicherungsschutz, sondern um die Haftung.............. Daher hier gepostet
Allerdings habe ich inzwischen mit einem der Kollegen in der Gewerbeabteilung gesprochen. Folgende Aussage:
1. Haftung ist gegeben, da man in dem Moment als Hüter auftritt. Ob der eigentliche Eigentümer eine Haftpflichtversicherung hat, ist irrelevant.
2. Über die PHV ist das Risiko normalerweise versichert (solange der Hund keiner mitversicherten Person gehört). Bei der Betriebshaftpflicht muss man sich den Vertrag genau ansehen (bei uns z. B. als Erweiterung einzuschließen).
3. Eine Mitversicherung des Schadens, den möglicherweise der Hund selbst erleidet, ist standardmäßig ausgeschlossen und kann/will auch nicht versichert werden (z. B. der Hund läuft unter ein Auto). _________________ Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist WM- ich war dabei!!
in der phv ist das hüten fremder hunde doch eh mit drin.
Ganz sicher?? IMO eher nicht...
das findet sich dann üblicherweise unter den erweiteten bedingungen. hier ein beispiel.
Zitat:
1.12 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren
und Bienen, nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen
Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerbli-
chen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
nehmers als Hüter von fremden Hunden (ausgenommen Kampfhun-
de), sofern dies gefälligkeitshalber und nur gelegentlich erfolgt und
soweit
Versicherungsschutz
über
eine
Hundehalter-
Haftpflichtversicherung des Hundehalters n
Edit
ich würde mal behaupten, wenn eine versicherung eine deckung anbietet gibt es hierfür auch eine gesetzliche haftungsgrundlage.
ich würde mal behaupten, wenn eine versicherung eine deckung anbietet gibt es hierfür auch eine gesetzliche haftungsgrundlage.
das muss ich jetzt aber nicht belegen, oder?
Naja als Frau ist man da etwas komplizierter in den Denkstrukturen Hätte mir auch auffallen können Trotzdem danke................. _________________ Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist WM- ich war dabei!!
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