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Verfasst am: 05.05.06, 00:53 Titel: eingeschränktes Fernabgabegesetz bei Mobilfunkverträgen?
Werte Rechtsgemeinde,
ich möchte hier mal folgendes Thema anschneiden: Mir ist bereits des öfteren aufgefallen, dass diverse Online-Versandhäuser (sowohl dierekt die Netzbetreiber, als auch Provider) das 14tägige Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen beim Abschluss von Mobilfunkverträgen einschränken.
Da heißt es einmal: "Ein Widerrufsrecht besteht bei Mobilfunkverträgen nicht.", oder es heißt: "Sie dürfen das Handy testen und 1 SMS verschicken und/oder ein Telefonat von 1 Minute Dauer führen. Bei darüber hinausgehender Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht." oder "Sie ermächtigen uns bei Vertragsabschluss die SIM Karte bereits vor Ablauf der 14tägigen Widerrufsfrist zu aktivieren. Daher besteht kein Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Fernabsatz." oder ähnliches.
Ist so etwas eigentlich rechtens? Kann man nicht einen Mobilfunkvertrag abschließen, 14 Tage telefonieren, dann widerrufen und "die gegenseitig empfangen Leistungen zurückgewähren", d.h. die Gesprächsgebühren zahlen (aber nicht die Aktivierungsgebühr), und dann ist der Vertrag wieder null und nichtig?
Der konkrete Fall ist bei mir zwar noch nicht eingetreten, mich würde das aber mal interessieren, vor allem, da ich mal von einem Gerichtsurteil gehört habe, nach dem ein Online-Händler einen nach Kundenbedürfnissen zusammengebauten Laptop wieder zurücknehmen musste.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 05.05.06, 10:40 Titel:
§312d III BGB:
"Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen: [...] bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat."
Genau deswegen geht das nicht, was Sie vorhaben. Schon eine SMS wäre genug für das Erlöschen des Widerrufsrechtes (die o.a. Regelung ist also reine Kulanz des Unternehmers).
Der Sinn ist natürlich der, zu verhindern, was Sie vorhaben: einen Mobilfunkvertrag effektiv nur zum telefonieren zu nutzen und sich die Monatsgebühr zu sparen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Verfasst am: 05.05.06, 12:47 Titel: Re: eingeschränktes Fernabgabegesetz bei Mobilfunkverträgen?
andi3696 hat folgendes geschrieben::
Kann man nicht einen Mobilfunkvertrag abschließen, 14 Tage telefonieren, dann widerrufen und "die gegenseitig empfangen Leistungen zurückgewähren", d.h. die Gesprächsgebühren zahlen (aber nicht die Aktivierungsgebühr), und dann ist der Vertrag wieder null und nichtig?
Das kann man dann nicht, wenn das Widerrufsrecht schon durch (vorzeitig)selbstveranlaßten Ausführungsbeginn erloschen wäre.
ABER: es stellt sich die Frage, ob sich ein Fernabsatz-Unternehmer auf eine solche Vorschrift auch dann berufen dürfte, wenn er (noch) nicht ordnungsgemäß informiert hätte, sodaß zum Zeitpunkt des von ihm behaupteten vorzeitigen Erlöschens des Widerrufrechts die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts für den uninfomrierten Verbraucher (mangels ordnungsgemäßer Belehrung) noch gar nicht begonnen hätte ....
Verfasst am: 05.05.06, 13:36 Titel: Re: eingeschränktes Fernabgabegesetz bei Mobilfunkverträgen?
andi3696 hat folgendes geschrieben::
"Sie ermächtigen uns bei Vertragsabschluss die SIM Karte bereits vor Ablauf der 14tägigen Widerrufsfrist zu aktivieren. Daher besteht kein Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Fernabsatz."i
Ich denke, dass eine solche Bedingung als nichtig anzusehen ist.
Meine persönlichen Erfahrungen mit Mobilfunkanbietern, insbesondere große Versandhäuser, sind frustrierend. Man muss denen beim Widerruf im wahresten Sinne des Wortes die Pistole auf die Brust setzen. Ein Frechdachs hat mir mal das frankierte Handypaket ungeöffnet zurück geschickt.
Verfasst am: 05.05.06, 13:40 Titel: Re: eingeschränktes Fernabgabegesetz bei Mobilfunkverträgen?
Donny hat folgendes geschrieben::
Ich denke, dass eine solche Bedingung als nichtig anzusehen ist.
Begründung? Oder ist das einfach freie Erfindung? _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 05.05.06, 14:27 Titel:
Wobei noch zu fragen wäre, ob in der "Aktivierung einer SIM-Karte" bereits ein "Beginn der Ausführung einer Dienstleistung" i.S.d. §312d BGB liegt. Ansonsten würde ich hier eher einen Umgehungstatbestand vermuten. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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>ABER: es stellt sich die Frage, ob sich ein Fernabsatz-Unternehmer auf eine solche Vorschrift auch dann berufen dürfte, wenn er (noch) nicht ordnungsgemäß informiert hätte, sodaß zum Zeitpunkt des von ihm behaupteten vorzeitigen Erlöschens des Widerrufrechts die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts für den uninfomrierten Verbraucher (mangels ordnungsgemäßer Belehrung) noch gar nicht begonnen hätte ....
Das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen, die im Fernabsatz vereinbart werden, soll nicht nur nach Ablauf der in §355 Abs. 3 bestimmten Frist, sondern ggf. auch schon sofort erlöschen, z.B. dann wenn die Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers sofort erbracht oder von ihm selbst veranlaßt worden ist.
(müßte in BR-Druck Bundesratsdrucksache 338/01, Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nr. 60 zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 entsprechend zu §312d Abs. 3 BGB stehen)
Nach §312d Abs. 3 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen (Art. 6 Abs. 3 FARL) demnach auch (dh. abweichend von §355 Abs. 3), wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlaßt hat.
>"Sie ermächtigen uns bei Vertragsabschluss die SIM Karte bereits vor Ablauf der 14tägigen Widerrufsfrist zu aktivieren. Daher besteht kein Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Fernabsatz."
Eine Zustimmung des Verbrauchers zur vorzeitigen Dienstleistungserbringung mittels vorformulierter Erklärung, die der Unternehmer einer Kundenbestellung beilegt, wird für unzulässig erachtet. Daher dürfte eine entsprechende AGB Klausel die Inhaltskontrolle nach §307 grundsätzlich nicht passieren.
Fuchs, ZIP 2000, 1273, 1283 unter Bezugnahme auf die Parallelproblematik eines Verzichtes auf das Widerrufsrecht nach §7 VerbrKrG a.F.; AcP 196 1996, 313, 355ff.
>ABER: es stellt sich die Frage, ob sich ein Fernabsatz-Unternehmer auf eine solche Vorschrift auch dann berufen dürfte, wenn er (noch) nicht ordnungsgemäß informiert hätte, sodaß zum Zeitpunkt des von ihm behaupteten vorzeitigen Erlöschens des Widerrufrechts die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts für den uninfomrierten Verbraucher (mangels ordnungsgemäßer Belehrung) noch gar nicht begonnen hätte ....
Das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen, die im Fernabsatz vereinbart werden, soll nicht nur nach Ablauf der in §355 Abs. 3 bestimmten Frist, sondern ggf. auch schon sofort erlöschen, z.B. dann wenn die Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers sofort erbracht oder von ihm selbst veranlaßt worden ist.
(müßte in BR-Druck Bundesratsdrucksache 338/01, Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nr. 60 zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 entsprechend zu §312d Abs. 3 BGB stehen)
Dies deutet doch darauf hin, daß höchstens derjenige Fernabsatz-Unternehmer sich auf ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts berufen können soll, dem diese Befugnis auch bei nicht von ihm mit ausdrücklicher Verbraucherzustimmung vorzeitig begonnener oder verbraucherveranlaßter Ausführung wegen Fristablaufs zustünde, also höchstens einem Fernabsatz-Unternehmer, der die Frist durch ordnungsgemäße Informationserteilung in Gang gesetzt hätte.
Zitat:
Nach §312d Abs. 3 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen (Art. 6 Abs. 3 FARL) demnach auch (dh. abweichend von §355 Abs. 3), wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlaßt hat.
Aber kann sich der Fernabsatz-Unternehmer auf ein vorzeitiges Erlöschen auch dann berufen, wenn die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Informations-Erteilung noch nicht in Gang gesetzt worden wäre, sofern weder der Unternehmer, noch der Verbaucher schon mit der Ausführung begonnen bzw. diesen Beginn veranlaßt hätten?
Jetzt wo Sie das so sagen muß ich feststellen, daß das Wort "auch" nicht gerade vielaussagend ist.
§312d BGB-RE Widerrufsrecht
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung abweichend von §355 Abs. 3, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung... vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlaßt hat.
Der Bundesrat hatte darum gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Verweisung in §312d Abs. 3 BGB-RE auf §355 Abs. 3 (bei nicht korrekt erfolgter Belehrung) dadurch erweitert werden kann, dass auch auf §355 Abs. 1 Satz 2 verwiesen wird (bei korrekter Belehrung), da der bloße Verweis auf §355 Abs. 3 suggerieren könnte, dass bei Vorliegen der Vorraussetzungen des §312d Abs. 3 BGB lediglich die Sechs-Monats-Frist des §355 Abs. 3 erlöschen soll, nicht aber auch die Widerrufsfrist von 2 Wochen nach §355 Abs. 1 Satz 2.
BR-Druck 338/01 - zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§312d Abs. 3 BGB)
Daher hatte man in §312d Abs. 3 BGB den Verweis auf §355 Abs. 3 BGB durch das Wort "auch" ersetzt.
Nun hat man aber glaube ich erst am 01.08.2002 folgendes an §356 Abs. 3 BGB angefügt:
"Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. "
Da ist ohnehin die Frage was jetzt "auch" erlischt.
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