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Hinterlistiges Angebot bei Internetauktionshaus [Name geändert]

 
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dramaticer
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.02.2006
Beiträge: 91

BeitragVerfasst am: 06.05.06, 20:29    Titel: Hinterlistiges Angebot bei Internetauktionshaus [Name geändert] Antworten mit Zitat

Hallo,

heute wäre ich bei Internetauktionshaus [Name geändert] fast auf eine Auktion reingefallen. Mich würde dazu mal interessieren, wie die rechtliche Lage dazu aussieht.

Die Artikelbeschreibung (Titel der Auktion) lautet folgendermaßen:
18 DVDs <hier exemplarisch ein paar der bekanntesten Titel>

Die Artikelbeschreibung sieht folgendermaßeb aus:
Ich verkaufe eine Sammlung folgender DVDs: <Nennung aller Titel>. Bitte beachtet, dass ihr nur auf 2 der angebotenen DVD bietet (je eine aus jede der beiden Doppelreihen. Da alles bereits verpackt ist, kann ich keine Wahl treffen, wer was bekommt.

Man bietet hier also nur auf 2, obwohl oben von einer Sammlung und sogar "ich biete eine Sammlung folgender DVD" geschrieben wurde. Ist das rechtens?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 06.05.06, 22:40    Titel: Antworten mit Zitat

Je nachdem, wie deutlich oder undeutlich darauf hingewiesen wurde, daß in Wahrheit nur 2 DVDs versteigert werden, ist hier alles von "problemlos möglich" über "Käufer kann gesamte Sammlung fordern" bis "eindeutiger Betrug" möglich.

Generell gilt bei solchen "Wundertütenauktionen" à la "ich weiß selber nicht, wer was kriegt" immer: Finger weg! Das ist nur Dummenfang und die angeblichen Sahnestückchen kriegt niemand, sondern immer nur den Ausschuß.
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dramaticer
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.02.2006
Beiträge: 91

BeitragVerfasst am: 08.05.06, 19:01    Titel: Antworten mit Zitat

Speziell im DVD- oder Computerspielsektor werden selbst von gewerblichen Verkäufern solche Auktionen angeboten (Tagespowerauktion). Meist bei Insolvenzen (so zumindest die Info). Machen sich denn da selbst die gewerblichen Verkäufer strafbar?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 08.05.06, 23:20    Titel: Antworten mit Zitat

Auch da gilt: es gibt seriöse VK, die wirklich nur fremd vorverpackte Kisten aus Insolvenz verkaufen und unseriöse, die Schrott mit der Wundertütenmasche loswerden wollen.
Da man das von außen nicht unterscheiden kann (nur eingeschränkt durch Bewertungen), gilt auch hier: Finger weg oder eben darauf einstellen, daß man u.U. nur DVDs mit Uralt-Filmen bekommt und kein "Star Wars Episode III".
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Christoph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 09.05.06, 16:15    Titel: Antworten mit Zitat

Theoretisch dürfte der VK solche Auswahlauktionen auch garnicht einstellen, da dies nach den AGB von Internetauktionshaus [Name geändert] verboten ist.

Berührt aber nicht das Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer, da die AGB nur zwischen Mitglied und Internetauktionshaus [Name geändert] gelten.
_________________
Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.

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Chris0
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Anmeldungsdatum: 04.08.2005
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 09.05.06, 17:19    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Berührt aber nicht das Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer, da die AGB nur zwischen Mitglied und Internetauktionshaus [Name geändert] gelten.


Gerade das ist doch höchst umstritten. AG Moers vertritt bspw. diese Meinung (NJW 04, 1330ff.) Der BGH hat sich hierzu jedoch eher zurückhaltend geäussert und die Frage bisher offen gelassen.
Auch Stimmen in der Literatur mehren sich, die sich für eine Wirkung auch der Teilnehmer untereinander aussprechen (so bspw. Lettl, JuS 02, 219ff.), sog. Einbeziehungslösung. Man wird also abwarten müssen, wie sich der Streitstand in Zukunft entwickeln wird.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 09.05.06, 17:26    Titel: Antworten mit Zitat

Die mittelbare Wirkung zwischen VK und K beschränkt sich auf die Aspekte, bei denen es Sinn macht für einen Vertragsschluß nach Treu und Glauben.
Beispiel: Pflicht zur vollständigen Beschreibung, Bindung an den Antrag (BGH, "Ricardo-Urteil") etc.

Wenn aber VK und K willentlich einen Kaufvertrag über ein lebendiges Tier bei Internetauktionshaus [Name geändert] schließen wollen, stehen der Wirksamkeit dieses Vertrages sicherlich keine Verbotsregelungen seitens Internetauktionshaus [Name geändert] entgegen.
Das widerspräche auch dem Rechtsprinzip eines Vertragsschlusses zwischen zwei Parteien, für den Richtlinien Dritter nur in soweit Beachtung finden, wie beide Seiten nach Treu und Glauben darauf vertrauen konnten, daß der jeweilige Vertragspartner diese Regeln einhält. Bei einem bloßen Verstoß etwa gegen das Verbot des Verkaufes bestimmter Artikel läßt sich das aber gerade nicht begründen, da der K ja offenbar den Artikel erwerben wollte und ihm evtl. Einschränkungen seitens des Betreibers offensichtlich egal waren.
Es würde auch böswilligen VK eine Hintertür öffnen, ihre Auktionen mit AGB-Verstößen zu spicken und bei fehlendem Erfüllungswillen (z.B. zu billig weggegangen) sich einfach auf die Unwirksamkeit wegen AGB-Verstoß zu berufen.
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BuGeHof
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 09.05.06, 21:48    Titel: Re: Hinterlistiges Angebot bei Internetauktionshaus [Name geändert] Antworten mit Zitat

dramaticer hat folgendes geschrieben::
Die Artikelbeschreibung (Titel der Auktion) lautet folgendermaßen:
18 DVDs <hier exemplarisch ein paar der bekanntesten Titel>


Jenachdem, wie die täuschend die gesamte Gestaltung ausfällt, könnte der Verkäufer zur Lieferung aller 18 DVDs verurteilt werden:

Amtsgericht Syke hat folgendes geschrieben::
Der beklagte Anbieter hat, in der Headline seines Internetauktionshaus [Name geändert]-Angebots, die in Rede stehenden Artikel ... angeboten; die Headline ist keineswegs „missverständlich“, wie der Beklagte meint. An diesem Angebot muss er sich festhalten lassen. Denn bei dem Internetauktionshaus [Name geändert]-Portal handelt es sich, worauf auch der Kläger zu Recht hinweist, um einen Markt, der in besonderem Maße auf die Entschlossenheit und Schnelligkeit des potenziellen Käufers setzt. Das gilt vor allem dann, wenn sich eine Offerte erkennbar als Trouvaille (sog. Schnäppchen) erweist, bei dem die Gefahr, zu spät zu kommen und also vom Leben bestraft zu werden, besonders groß und evident ist. Der Kläger muss sich daher nicht darauf verweisen lassen, dass am Angebotsende und damit erst einen oder gar mehrere Mausklicke später die Artikelbeschreibung anders ausfiel als auf der ersten Seite. (....)


http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?p=247234#247234

Zitat:
Ist das rechtens?


Selbst wenn man nicht damit durchdringen würde, der Inhalt des "geklickten" Vertrags beziehe sich auf die Lieferung von 18 DVDs, sodaß gefälligst alle 18 DVDs zu liefern seien - vielleicht könnte man den Vertrag dann zumindestens wegen "arglistiger Täuschung" anfechten.

mbG
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