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Ein Strafbefehl wegen Betrugs gemäß $263 StGB ist über ein Jahr rechtskräftig. Der Beschuldigte versäumt die Einspruchsfristen , u. a. weil sein Anwalt das Schreiben, mit dem er über seine Einspruchsmöglichkeit informiert wird, an eine falsche Adresse weiterleitet und er so erst nach Ablauf der Einspruchsfrist davon Kenntnis erhält. Statt hier bereits tätig zu werden (Antrag auf Wiederaufnahme in den alten Stand o. ä.), begleicht der Beschuldigte die Geldbuße.
Gibt es eine Möglichkeit, hier noch einmal eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu erreichen, wenn die betrefende Person glaubhaft versichern kann, Beweise dafür vorbringen zu können, dass der Strafbefehl auf falschen Grundlagen beruht, zum Beispiel dass der Nachweis erbracht werden könnte, dass man zu einem angeblichen Tatzeitpunkt in stationärer Krankenhausbehandlung war und sich zu einem anderen Zeitpunkt nachweislich im Ausland aufgehalten hat.
Welche (formalen) Voraussetzungen müßten erfüllt sein?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen im voraus, Schreiner
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
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