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Bürgschaft

 
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schmitzer
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 07.05.06, 10:00    Titel: Bürgschaft Antworten mit Zitat

Hallo,
volgender Sachverhalt,
A hat eine Bürgschaft für B übernommen ,A hat ein paar Jahre bezahlt da B Arbeitslos war.
Als B wieder arbeitete sagte A auf der Bank bescheid damit B die Bürgschaft weiter
abbezahlen soll.
Die Bank weigert sich mit B Kontakt aufzunehem und sagte A solle weiter bezahlen.
Hat die Bank da Recht ?
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 07.05.06, 20:08    Titel: Antworten mit Zitat

Also,

eine Bürgschaft kann man normaler weise nicht abbezahlen.
Man bürgt für einen Schuldner für die Summe X gegenüber z.b. einer Bank, zahlt der nicht, wird die Bürgschaft im Allgemeinen sofort in der Höhe des noch offenen Betrages fällig.

Vielleicht das Ganze einmal ein wenig deutlicher Erklären, dann gibt's auch Antworten.

Gruss

report
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 08.05.06, 09:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich gehe von folgender Standardsituation aus.

B hat einen Kredit, für den A bürgt. A zahlt nicht, die Bank kündigt.

Bank hat nun eine fällige Forderung in Höhe der gesamten Restschuld gegen B.

Bank nimmt nun A aus der Bürgschaft in Anspruch.

Bank hat nun eine fällige Forderung in Höhe der gesamten Restschuld gegen A (und weiterhin gegen B).

Da A nicht die gesammte Summe zahlen kann, treffen Bank und A eine Rückzahlungsvereinbarung.

Wenn B jetzt später wieder zahlungsfähig wird kann die Bank sich mit ihrer Forderung an B halten, muss dies aber nicht, da sie eine Forderung gegen A und B hat. Sie wird es im Zeifel auch nicht tun, da sie die Erfahrung gemacht hat, dass A ein guter und B ein schlechter Zahler ist.

Einen Anspruch darauf, dass die Bank sich an B hält, hat A also nicht.

Allerdings hat A einen Anspruch gegen B in Höhe der Bürgschaftssumme und kann von B die gesamte Summe fordern. Da B dies nicht leisten kann, steht es A und B frei, sich auf eine Ratenzahlung zu einigen. Ansonsten muss A seine Forderung gegen B titulieren und per Gerichtsvollzieher eintreiben.
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schmitzer
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 08.05.06, 09:57    Titel: Antworten mit Zitat

Besten Dank genau das meine ich ,es ist immer schwer sich richtig auszudrücken.
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frantekunter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.12.2005
Beiträge: 625

BeitragVerfasst am: 14.05.06, 19:11    Titel: Antworten mit Zitat

Wie sieht der ganze Sachverhalt aus, wenn A und B verheiratet sind und nun getrennt leben?
Kann A dann von B das gezahlte Geld auch mit dem Gerichtsvollzieher einholen, oder gilt hier das der eine für den anderen aufkommen muß.

Gruß Frantek
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