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Lt. einem Schreiben von B. soll A. einen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eingelegt haben. Leider kann A. sich daran nicht erinnern. A. ist eigentlich sehr ordentlich und heftet jeglichen Schriftverkehr ab. Von dem Mahnbescheid hat A. aber nichts in ihrem Ordner.
Jetzt zu der Frage:
Der Mahnbescheid war vom 16.9.2004. A. hat bis zum 27.4.2006 keinerlei Post wegen dieser Angelegenheit bekommen. Jetzt schreibt B., daß A. bis 8.5.06 den Betrag in Höhe von 242,90 EUR begleichen soll. Wenn nicht würde B. Klage beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Ist das überhaupt nach so langer Zeit noch möglich?
Ist dies denn noch nicht verjährt, da der Widerspruch vom ''Sept. 2004 ist?
*...schieb...* _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Lt. einem Schreiben von B. soll A. einen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eingelegt haben. (...)
Wär es möglich, das etwas zu präzisieren?
Kann es sein, dass "B" ein Versicherer ist, oder der Vertreter eines Versicherers? Und "A" ist der Kunde (der Versicherungsnehmer)? Bei dem angeblichen Mahnbescheid geht es um rückständige Versicherungsbeiträge, die der A dem B (vermeintlich oder tatsächlich) schuldet?
Oder ist es ganz anders? Wenn ja, wie?
Grüße, Mogli (der immer mehr zu der Überzeugung kommt, ein Hellseherlehrgang könnte sehr nützlich sein.....)
na, dann hat sich der Nebel ja etwas gelichtet.....
also die Versicherung "B" hat Beitragsforderungen gegen den Versicherungsnehmer "A", und diese Forderungen sind im Lauf des Jahres 2004 entstanden, richtig? Dann sind diese Forderungen jetzt, in 2006, noch nicht verjährt.
Die Verjährungsfrist bei Nicht-Lebensversicherungen beträgt zwei Jahre (vgl. § 12 VVG). Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entsteht.
Beitragsforderungen, die im Lauf des Jahres 2004 entstanden sind, verjähren also am 31.12.2006 (sofern nicht die Verjährungsfrist durch Hemmung oder Unterbrechung verlängert wurde)
Aber wie das jetzt mit dem angeblichen Mahnbescheid und dem angeblichen Widerspruch darauf sein soll, das hab ich immer noch nicht begriffen. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
A. soll im Sept. 2004 gegen einen Mahnbescheid der Versicherung Widerspruch eingelegt haben. Daran kann A. sich nicht erinnern, A. hat auch keinerlei Unterlagen in ihrem Ordner darüber. A. heftet solche Unterlagen eigentlich immer ab.
dann spekuliere ich mal: könnte es sich evtl. um eine Verwechslung handeln? Dem A wurde damals gar kein Mahnbescheid zugestellt, erhält aber jetzt einen Brief (was für einen eigentlich? was steht denn da drin?), in dem es um diesen Sachverhalt geht?
Kann es sein, dass der Brief, den der A jetzt erhalten hat, eigentlich für jemand anderen bestimmt war? Vielleicht kann der A mal den Absender des Briefes anrufen und um Aufklärung bitten? Oder vielleicht kann uns zuvor Marisha mal mitteilen, um was es denn dabei geht? (wie schon gesagt, Hellseherkenntnisse sind überaus nützlich, bei mir aber nur rudimentär vorhanden)
Und außerdem, ab jetzt hat das imho nichts mehr mit Versicherungsrecht zu tun. Hier geht es wohl um eher ZPO oder Inkasso/Mahnbescheid/Zwangsvollstreckung. _________________ Grüße, Mogli
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A. hat jetzt den Widerspruch gefunden. Er war in ihrem Computer.
A. hatte am 19.6. und nicht am 16.9.04 den Widerspruch eingelegt und zwar deshalb, weil die Versicherung nicht wie üblich das Einzugsverfahren genutzt hatte sondern gleich mit einem Mahnbescheid kam. Da auch keine Rechnung kam, ging A. davon aus, daß die Beiträge abgebucht werden.
Bei allen anderen Verträgen, die A. bei dieser Gesellschaft hat, wurden die Beiträge abgebucht. Bei diesem Vertrag war es sonst auch so, nur dieses Mal nicht.
..... und zwar deshalb, weil die Versicherung nicht wie üblich das Einzugsverfahren genutzt hatte sondern gleich mit einem Mahnbescheid kam. Da auch keine Rechnung kam, ging A. davon aus, daß die Beiträge abgebucht werden.
sorry, muss nochmal nachfragen.
Handelt es sich wirklich um einen Mahnbescheid???
Ein Mahnbescheid wird vom Amtsgericht zugestellt, d.h. persönlich vom Briefträger gebracht; den Empfang muss man ihm quittieren.
Oder hat die Versicherung einfach nur eine Mahnung versandt, weil der Beitrag nicht gezahlt wurde? _________________ Grüße, Mogli
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Also, dann versuch ich mal kurz zusammenzufassen, so wie ich´s bisher verstanden hab.
Versicherer "B" hat (zu Recht??) eine Beitragsforderung gegen den Versicherungsnehmer "A".
Diese Beitragsforderung wird, aus welchen Gründen auch immer, nicht bezahlt.
Daraufhin erwirkt der B einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen den A; der A legt gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein.
Soweit richtig?
Ich finde es allerdings etwas merkwürdig, dass (laut der Sachverhaltsbeschreibung) der Versicherer angeblich keine Mahnung nach § 39 VVG versandt hat. Oder handelt es sich womöglich um den Erstbeitrag? Sollte man nebenbei auch noch klären.
Aber wie auch immer, jetzt fragt der A, wie er sich verhalten soll.
Da seh ich zwei Möglichkeiten:
* Die Beitragsforderung besteht zu Recht. Dann muss der A bezahlen; ebenso die bisher aufgelaufenen Kosten.
* Die Beitragsforderung besteht (nach Ansicht des Versicherungsnehmers) nicht zu Recht. Dann wird der A wohl nicht bezahlen, der Versicherer B kann versuchen, seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Dazu müsste er beweisen, dass seine Beitragsforderung zu Recht besteht. Dies wird ihm dann gelingen, wenn er beweisen kann, dass
- ein Versicherungsvertrag besteht
- dem VN für diesen Versicherungsvertrag eine Beitragsrechnung zugegangen ist
- und diese Beitragsrechnung nicht bezahlt wurde.
Der Versicherer muss den VN nicht erst durch eine Mahnung "in Verzug setzen". Die Fälligkeit eines Versicherungsbeitrages wird durch ein genau bezeichnetes Datum bestimmt (z.B. 01.01.2006); wenn diese Rechnung nicht bezahlt wird, ist der Vertragspartner automatisch in Verzug. (wenn ich mich hier irren sollte, lass ich mich gern eines Besseren belehren)
in der Versicherungspraxis wird allerdings eine Mahnung für einen Folgebeitrag immer geschrieben, da nur so der Versicherer wegen der Nichtzahlung des Beitrages leistungsfrei werden kann (§ 39 VVG).
Also, so wie´s aussieht, wird dem Versicherer sehr wahrscheinlich der Beweis gelingen, dass seine Forderung zu Recht besteht. Dann würde der VN zur Zahlung verurteilt und hätte außerdem noch die Gerichtskosten am Hals.
Oder fehlen hier in der Sachverhaltsbeschreibung immer noch irgendwelche wichtigen Informationen? Bitte immer berücksichtigen: hier sitzen Leute mit nur begrenzten hellseherischen Fähigkeiten. _________________ Grüße, Mogli
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weil die Versicherung nicht wie üblich das Einzugsverfahren genutzt hatte. ... Bei diesem Vertrag war es sonst auch so, nur dieses Mal nicht.
Also ich hab mal gelernt, dass es das Pech des Versicherers ist, wenn es ne Einzugsermächtigung gibt und trotzdem nix abgebucht wird... Deswegen raten wir unseren Kunden doch immer zum Einzugsverfahren
Da find ichs nur ziemlich seltsam, dass dann gleich ein Mahnbescheid zugestellt wird... _________________ Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist WM- ich war dabei!!
versteh ich das richtig: das würde ja bedeuten, dass hier nicht mal der Versuch gemacht wurde, den Beitrag per Lastschrift einzuziehen, und dass auch sonst keine Rechnung geschrieben wurde, sondern gleich der MB!?
Sorry, aber das halte ich für nahezu ausgeschlossen. Sowas sollten die DV-Abläufe nicht zulassen. Es sei denn, es hätte jemand exorbitanten Mist gebaut. Soll ja vorkommen - aber ich halte es für extrem unwahrscheinlich.
Viel wahrscheinlicher ist, dass entweder die Lastschrift zurückging und dann eine Rechnung erstellt wurde, oder dass der Versicherer versehentlich den Beitrag gar nicht erst eingezogen hat, sondern gleich eine Rechnung gestellt hat. Der VN hat dann diese Rechnung "übersehen", da er ja vom Lastschriftverfahren ausging.
Ich vermute, man hat uns hier einige Details noch nicht genannt. _________________ Grüße, Mogli
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Es war wirklich keine Mahnung gekommen sondern gleich der Mahnbescheid. Hätte A. eine Rechnung oder eine Mahnung erhalten, dann hätte sie gleich bezahlt. Dem war aber nicht so.
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