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Einwohnermeldeauskunft

 
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[MaxXx]
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 19.11.2004
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 19.11.04, 14:22    Titel: Einwohnermeldeauskunft Antworten mit Zitat

Hallo

Folgendes:

Ich bin auf der Suche nach den "leiblichen" Eltern von meinem besten Freund. Er wurde Adoptiert aber traut sich nicht, selber nach Ihnen zu suchen. Soweit zum Hintergrund.

Ich habe die damaligen Daten der Mutter lt. Mutterpass und habe Ihre Spur bis ins Jahr 1982 zurückverfolgt.
Leider weiß ich auch, das sie auf keinen Fall mehr so heißt, wie im Mutterpass eingetragen.

Jetzt zu meinen Fragen:

Die Gemeinden können mir Auskunft über den Ort geben, wo die Person nach jeweiligem Stand der Gemeinde hingezogen ist. Soweit so gut.

Aber dürfen sie auch mit den aktuellen Namen sagen oder ob sie evtl. zu der Zeit im Ort gestorben ist ????
Welche Gesetze greifen da ?
Kann ich mit einer Vollmacht des Sohnes eine Auskunft erwirken ???
bzw. wo ?

Über jeden Tip oder Ratschlag würde ich mich sehr freuen...
Danke schonmal

PS: Hoffenltich bin ich überhaupt richtig im Verwaltungsrecht ?!?!
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anna1
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2004
Beiträge: 543
Wohnort: 09

BeitragVerfasst am: 20.11.04, 14:26    Titel: Antworten mit Zitat

Du kannst dir beim zuständigen Einwohnermeldeamt, den neuen Wohnort scheinst du ja zu kennen, Auskunft über die Adresse holen. Da stets auch Geburtsnamen zu den Daten gehören (man gleicht schließlich mit den Daten im Personalausweis ab), wird man sicher weiterhelfen können. Das ganze ist jedoch kostenpflichtig, ich glaube zu um die 20-25 Euro. Bin mir aber nicht sicher. Das ganze nennt sich Einwohnermeldeauskunft.

Soviel zum Thema Datenschutz, liebes Deutschland.
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marc80
Gast





BeitragVerfasst am: 20.11.04, 15:28    Titel: Antworten mit Zitat

Die Datenauskunft gegenüber Privaten und Parteien lässt sich aber auch gaz einfach sperren durch einfachen (übrigens kostenlosen) Antrag bei der Meldebehörde. Diese Datensperre funktioniert zwar nicht bei dringendem Gefahrverdacht und staatsanwaltlicher Ermittlung, aber ansonsten schon, lasse ich bei jeder Ummeldung standardmäßig einrichten.
Gruß
Marc
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Gast






BeitragVerfasst am: 20.11.04, 20:24    Titel: Antworten mit Zitat

erstmal danke für eure antworten.

wisst ihr zufällig, ob ihre jetzigen daten bzw. ihren jetzigen namen einfach so erfragen kann bzw. wie sie damals geheisen hat ?
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anna1
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2004
Beiträge: 543
Wohnort: 09

BeitragVerfasst am: 21.11.04, 23:38    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, dazu ist doch die kostenpflichtige Einwohnermeldeauskunft da!!!!!!! Sind wir im Kindergarten? Du wirst nur darüber die Daten ermitteln können.

Wenn sie die Daten gesperrt hat wirds natürlich nichts mehr mit dem Aufspüren.
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Gast






BeitragVerfasst am: 22.11.04, 16:20    Titel: Antworten mit Zitat

bei adoptionen hilft das jugendamt, welches damals die adoption in die wege geleitet hat weiter. dort werden alle daten über die eltern 30 jahre lang aufgehoben
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EMA-Mitarbeiter
Gast





BeitragVerfasst am: 26.11.04, 14:35    Titel: Antworten mit Zitat

Abgesehen davon, dass tatsächlich das Jugendamt der Ansprechpartner sein sollte, ist hier einiges haarsträubend....

zuerst:
BGB § 1758
Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, dass die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.

Naja, der (Geburts-)Name der leiblichen Mutter ist ja bekannt.... also weiter:


@anna1:
Meldeauskünfte (einfache, erweiterte und Archivauskünfte) werden durch das jeweilige Landesmeldegesetz entsprechend dem Melderechtsrahmengesetz (MRRG) geregelt. Entgegen deiner Aussage
Zitat:
Du kannst dir beim zuständigen Einwohnermeldeamt, den neuen Wohnort scheinst du ja zu kennen, Auskunft über die Adresse holen. Da stets auch Geburtsnamen zu den Daten gehören (man gleicht schließlich mit den Daten im Personalausweis ab), wird man sicher weiterhelfen können. Das ganze ist jedoch kostenpflichtig, ich glaube zu um die 20-25 Euro. Bin mir aber nicht sicher. Das ganze nennt sich Einwohnermeldeauskunft.
ist hier zumindest ein berechtigtes Interesse vonnöten. Ansonsten beschränkt sich's auf eine einfache Melderegisterauskunft, in der nur Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften einzelner bestimmter Einwohner übermittelt werden. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Landesgebührenordnung (5,00 € die einfache, bis zu 10,00 € die erweiterte). Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat...
Zitat:
Soviel zum Thema Datenschutz, liebes Deutschland.
Da ist er doch, der Datenschutz, liebe anna1!

@marc80:
Zitat:
Die Datenauskunft gegenüber Privaten und Parteien lässt sich aber auch gaz einfach sperren durch einfachen (übrigens kostenlosen) Antrag bei der Meldebehörde. Diese Datensperre funktioniert zwar nicht bei dringendem Gefahrverdacht und staatsanwaltlicher Ermittlung, aber ansonsten schon, lasse ich bei jeder Ummeldung standardmäßig einrichten.
Du bringst Übermittlungs- und Auskunftssperren durcheinander. Auch hier hilft das MRRG (sowie das jeweilige Landesmelderecht) weiter: Sicherlich gemeint sind Übermittlungssperren nach § 19 Abs. 2 Satz 4 (Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied im selben Familienverbund leben), § 21 Abs. 1a (einfache Melderegisterauskünfte auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern, durch Datenübertragung oder im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet), § 22 MRRG (Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Auskünfte zu Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern). Schön und gut, aber unpassend hinsichtliche der ursprünglichen Fragestellung.
Daneben gibt es Auskunftssperren bei denen jegliche Melderegisterauskunft unzulässig ist. Die wirst du sicherlich nicht haben. Oder liegen bei dir Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dir oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann (§ 21 (5) MRRG). Oder darf bei dir etwa Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes (siehe unten) nicht gestattet werden bzw. liegt der Tatbestand von § 1758 (2) (siehe oben) vor?

PStG § ..61
(1) Einsicht in die Personenstandsbücher, Durchsicht dieser Bücher und Erteilung von Personenstandsurkunden kann nur von den Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen. Behörden haben den Zweck anzugeben. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher, auf Durchsicht dieser Bücher und auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
(2) Ist ein Kind angenommen, so darf nur Behörden, den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über sechzehn Jahre alten Kind selbst Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt werden. Ist ein angenommenes Kind im Familienbuch der Annehmenden eingetragen, so gilt hinsichtlich des dieses Kind betreffenden Eintrags für die Einsicht in das Familienbuch sowie für die Erteilung einer Personenstandsurkunde aus dem Familienbuch Satz 1 entsprechend. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod des Kindes; § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(3) Sind bei einer Person auf Grund des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) die Vornamen geändert oder ist festgestellt worden, dass diese Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, so darf nur Behörden und der betroffenen Person selbst Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt werden. Ist die betroffene Person in einem Familienbuch eingetragen, so gilt hinsichtlich des sie betreffenden Eintrags für die Einsichtnahme in das Familienbuch und für die Erteilung einer Personenstandsurkunde aus diesem Familienbuch Satz 1 entsprechend. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod dieser Person; § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen bleiben unberührt. [/quote]
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