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Verfasst am: 08.05.06, 12:37 Titel: Aufwandsentschädigung bei keiner Deckung
Hallo
Bankkunde A hat noch 0,02 Euro auf dem Girokonto. Versicherung versucht abzubuchen, 10 Euro. Dispo wegen Privatinso keiner eingeräumt. Kunde hatte diese Versicherung vergessen, ist nur einmal jährlich fällig.
Jetzt berechnet die Bank dem Kunden 0,55 Euro Aufwandsentschädigung.
Ich denke, diese Gebühren sind nicht zulässig? Wo steht das? Möchte das gerne der Bank mitteilen und das Geld zurückfordern, auch wenns nur 55 ct sind.
Diese wurden übrigens mit 53 ins Minus geschrieben...
der BGH hat mit zwei Urteilen vom 21.10.1997 sowie einem Urteil vom 8. März 2005 (XI ZR 154/04) entschieden, dass die Bank keine Gebühren nehmen darf und sie ihren Aufwand auch nicht als Schadensersatz dem Kunden belasten darf.
Bei 55 ct scheint es mir aber eher um Portokosten zu handeln?
Hier gibt es ein Urteil des OLG Düsseldorf (WM 2000, 2239 ff. und BGH WM 2001, 563 ff.), dass die Bank keine Gebühren für die Benachrichtigung des Kunden über Lastschriftrückgaben nehmen darf.
Bevor ich wegen 55 ct einen Zwergenaufstand veranstalte, würde ich aber erst einmal prüfen, ob die Bank hier nicht evtl. einen Kontoauszug zugeschickt hat und die 55 ct die Portokosten hierfür sind. Diese Kosten darf die Bank dem Kunden weitergeben.
Ein weiterer Tip: Suchfunktion benutzen. Lastschriftrückgabegebühren sind als Thema nicht wirklich brandneu...
Wenn (!) die 55 ct z.B. der Preis einer Briefmarke sein sollten oder ähnliches, kann ich mir eine rechtmäßige Art vorstellen, das einzufordern.
Der Laie nennt so manche Kostenabrechnung "Gebühr" oder "Aufwandsentschädigung". _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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