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Ich habe mal irgendwo gelesen, dass ein "Abmahnverein" das Recht hat, die Kosten für seine Inanspruchnahme dem Abgemahnten in Rechnung zu stellen (ca. 180€ aktuell).
Kann mir jemand helfen und sagen, welcher Paragraph in welchem Gesetzbuch das ist? Ich habe schon gegoogelt und finde dazu nichts, brauche das für ein Referat, an dem ich gerade arbeite. Wäre toll, wenn mir jemand helfen kann, vielleicht auch mit weiteren Links bez. rechtlichen Infos zu diesen Abmahnvereinen. Danke!!
Abmahnvereine sind mir keine bekannt.
Es gibt zB. IHKs, Wettbewerbsvereine und Verbraucherschutzvereine, die in bestimmten Fällen abmahnbefugt sind.
Sehr bekannt sind zB. die IHKs, die fast alle Mitglied in der [Link redaktionell entfernt] sind, damit diese nicht immer selbst abmahnen müssen. Wobei der genannte Wettbewerbsverein einer der bekanntesten ist.
Ein bekannter Verbraucherschutzverein ist [Link redaktionell entfernt] der auch gelegentlich abmahnt.
Die [Name redaktionell entfernt] muß auch öfters Unternehmer allerdings aus individualinteressen abmahnen.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 07.05.06, 01:38 Titel:
Ah, der geballte Sachverstand ist versammelt...
Also, als "Abmahnvereine" werden im "Volksmund" Verbraucherschutzverbände und Interessenverbände von Gewerbetreibenden bezeichnet. Deren Abmahnberechtigung und die Voraussetzungen hierfür sind im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) geregelt, §§ 2 - 4 UKlaG. Die zur Zeit gültige Liste des Bundesverwaltungsamtes zu abmahnberechtigten "qualifizierten Einrichtungen" nach § 4 I UKlaG findet sich hier.
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