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X leiht Y eine Kamera aus. Y fällt diese hinunter und die Kamera ist kaputt. Muss die Haftpflichtversicherung von Y bezahlen, oder ist X selbst schuld, weil er sie verliehen hat?
nein. gemietete, geliehene Sachen sind in der Haftpflichtversicherung gewöhnlich nicht mitversichert.
FelixD hat folgendes geschrieben::
oder ist X selbst schuld, weil er sie verliehen hat?
nö, warum sollte der X schuld sein? Der Y hat das Ding doch fallenlassen, also ist der Y schuld. Wenn der X darauf besteht, muss ihm der Y die Kamera bezahlen (Zeitwertentschädigung! Wie viel das ist, darüber kann man sich prächtig streiten. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Danke für die Antwort. Ich frage mich allerdings, wann überhaupt zahlt die Haftpflicht denn? Ich habe hier schon gelesen, bei Gefälligkeitsleistung nicht, wenn es fahrlässig war nicht, wenn man etwas ausleiht nicht. Viel mehr Möglichkeiten gibt es doch gar nicht, etwas kaputt zu machen. Wozu hat man denn eine Haftpflicht, wenn sie nie zahlt?
Sauer über die zerstörte Kamera marschiert A zum nächsten Fotoladen. Aus Unachtsamkeit (er sinniert noch über seinen Fauxpas) übersieht er den vor ihm auf dem Gehweg spielenden 14Monate alten B und tritt ihm auf den Kopf. B erleidet schwerste Verletzungen und ist zeitlebens Invalide.... nicht schlecht, so ne haftpflicht... (für A UND B)
so einen Fall möchte man nicht heraufbeschwören. Ehrlich gesagt kann ich mir das auch für mich nicht vorstellen, dass so etwas oder ähnliches passiert. Und wenn mit dem Auto etwas passiert zahlt ja eine andere Versicherung. Ist das im übrigen nicht wieder grob fahrlässig und die Versicherung zahlt wieder nicht?
Das meiste sind wohl eher Sachschäden, aber da scheint ja so gut wie nie gezahlt zu werden, oder?
Ich frage mich allerdings, wann überhaupt zahlt die Haftpflicht denn? Ich habe hier schon gelesen, bei Gefälligkeitsleistung nicht,
richtig. Das ist allerdings strittig, ob hier eine Haftung des gefälligkeitshalber Tätigen besteht. Es gibt dazu recht kontroverse Urteile. Googeln ( oder weiter im Forum blättern kann hier helfen)
FelixD hat folgendes geschrieben::
wenn es fahrlässig war nicht,
nein. Genau dann wird eine Haftpflichtversicherung Schadenersatz leisten (wenn nicht ausnahmsweise ein nicht versicherter Tatbestand vorliegt)
FelixD hat folgendes geschrieben::
wenn man etwas ausleiht nicht.
Richtig. Auch das ist einer der wenigen nicht versicherten Tatbestände.
FelixD hat folgendes geschrieben::
Viel mehr Möglichkeiten gibt es doch gar nicht, etwas kaputt zu machen. Wozu hat man denn eine Haftpflicht, wenn sie nie zahlt?
Oh, es gibt viele Möglichkeiten, etwas kaputt zu machen: als Fußgänger unachtsam einen Verkehrsunfall verursacht; als Mieter versehentlich das Haus abgefackelt; als Besucher jemandem den Rotwein auf den Teppich gegossen; als Hauseigentümer die winterliche Räum- und Streupflicht nicht beachtet.... Die Liste kann man jetzt noch seitenlang weiterführen, und das bezieht sich nur auf den privaten Bereich. Einige Seiten für gewerbliche Haftpflichtversicherungen kämen noch dazu.
Es gibt wirklich nur recht wenige echte Ausschlüsse in der PHV: einer davon sind die Schäden an geliehenen Sachen (wobei Schäden an gemieteten Wohnräumen wieder eingeschlossen sind), ein anderer sind Schäden, die man verursacht als Führer eines KFZ. Im wesentlichen war´s das aber schon.
Die Sache mit den Gefälligkeitshandlungen ist keine versicherungsvertragsrechtliche, sondern eine haftungsrechtliche Problematik: ein Teil der Rechtsprechung geht eben davon aus, dass hier keine Haftung besteht und somit kein Grund zum Schadenersatz. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Ist das im übrigen nicht wieder grob fahrlässig und die Versicherung zahlt wieder nicht?
Das scheint unausrottbar zu sein. NEIN, die Haftpflichtversicherung prüft NICHT, ob ein Schaden grob oder leicht fahrlässig verursacht wurde. Das macht nur eine Sachversicherung (z.B. Hausrat, Gebäude, oder auch KFZ-Kasko).
FelixD hat folgendes geschrieben::
Das meiste sind wohl eher Sachschäden, aber da scheint ja so gut wie nie gezahlt zu werden, oder?
Das meiste sind (kleinere) Sachschäden. Das ist richtig. Und da wird sehr häufig gezahlt.
Manchmal wird aber deswegen nicht gezahlt, weil der "Schadenverursacher" dem Geschädigten nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zum Schadenersatz verpflichtet ist. Und dann wird die haftpflichtversicherung den Schadenersatzanspruch zurückweisen, notfalls gerichtlich. Auch das gehört zu den vertraglich geschuldeten Leistungen der haftpflichtversicherung.
Und manchmal kommt es vor, dass die Haftpflichtversicherung nix zahlt, weil der Schaden eben nicht versichert ist. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Verfasst am: 09.05.06, 13:07 Titel: 30 cm...oder der kleine unterschied
mal 2 kamera fälle aus der praxis
1. fall
A und B gehen heilig abend in die kirche. A hat eine kamera mit, da er das krippenspiel knipsen möchte. A muss zwischendurch austreten und bittet B auf die kamera auzupassen.B kommt dem wunsch nach. durch eine ungeschicklickeit lässt B die kamera fallen.
bei genauem nachfragen ergab sich dann ein andere hergang. A legte die kamera auf seinen leeren sitz und B riss diese durch eine ungeschickte bewegung mit seinem mantel zu boden.
....überigens hat B seine PHV nach erfolgter Regulierung gekündigt.
2. fall
A macht eine Hafenrundfahrt, steht an der reling und knipst andere schiffe. durch eine ungeschickte bewegung von B wird ihm die kamera aus der hand gerissen und fällt ins hafenbecken.
die PHV von B reguliert den schaden.
......mittlerweile ist B ein "rundum" kunde mit einer fünfstelligen jahresprämie.
Verfasst am: 09.05.06, 19:33 Titel: Re: 30 cm...oder der kleine unterschied
vito-corleone hat folgendes geschrieben::
mal 2 kamera fälle aus der praxis
1. fall
A und B gehen heilig abend in die kirche. A hat eine kamera mit, da er das krippenspiel knipsen möchte. A muss zwischendurch austreten und bittet B auf die kamera auzupassen.B kommt dem wunsch nach. durch eine ungeschicklickeit lässt B die kamera fallen.
bei genauem nachfragen ergab sich dann ein andere hergang. A legte die kamera auf seinen leeren sitz und B riss diese durch eine ungeschickte bewegung mit seinem mantel zu boden.
....überigens hat B seine PHV nach erfolgter Regulierung gekündigt.
2. fall
A macht eine Hafenrundfahrt, steht an der reling und knipst andere schiffe. durch eine ungeschickte bewegung von B wird ihm die kamera aus der hand gerissen und fällt ins hafenbecken.
die PHV von B reguliert den schaden.
......mittlerweile ist B ein "rundum" kunde mit einer fünfstelligen jahresprämie.
Zu Fall 1:
Wenn ich als Kunde eine ordentliche PHV abschliesse bzw. meinen Kunden einen ordentliche PHV anbiete muss ich nicht mit solchen Tricks arbeiten und mich oder den Kunden des Tatbestands des Versicherungsbetrugs aussetzen. In diesem Fall kann man nicht von einer geliehenen Sache sprechen sondern eher von einem Gefälligkeitsschaden.
Zu Fall 2:
Warum nun B sein leben lang seine Dankbarkeit zeigt ist mir unbegreiflich, handelt es sich doch hierbei um einen klassischen PHV-Schadensfall, der sogar von der Pfefferminzia in Hintertupfingen bezahlt wird. _________________ ##################
Viele Grüße Eifeler
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Wer aufhört, besser zu werden, hört auf, gut zu sein !
bei fall 1 trifft weder der ausschluß leihe, noch der haftungsverzicht einer gefälligkeitshandlung zu.
und fall 2 gehört wirklich zu den standartfällen... _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
bei fall 1 trifft weder der ausschluß leihe, noch der haftungsverzicht einer gefälligkeitshandlung zu.
und fall 2 gehört wirklich zu den standartfällen...
Fall 1 ist reine Auslegungssache. Ich finde sehr wohl das es eine Gefälligkeitshandlung sein kann wenn ich kurzweilig unentgeltlich auf eine Sache acht gebe. Es muss nicht immer mit einem Umzug verbunden sein.
Es kommt daher auf die Kulanz der einzelnen Gesellschaft an und ob überhaupt Gefälligkeitsschäden mitversichert sind. _________________ ##################
Viele Grüße Eifeler
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Wer aufhört, besser zu werden, hört auf, gut zu sein !
eine gefälligkeit muß für den geschädigten einen wirtschaftlichen vorteil haben, d.h. man spart sich als geschädigter die kosten, z.b. einer umzugsfirma, einer werkstatt o.ä.
es ist eher unwahrscheinlich, das man eine firma beauftragt, die dann mal kurz auf ne kamera aufpasst.
von daher sehe ich im fall 1 den einwand des stillschweigenden haftungsverzicht als sehr problematisch.
natürlich mag die eine oder andere versicherung es mal probieren, im zweifel würde man aber den schaden sicherlich bezahlen, als nen rechtstreit zu riskieren. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
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