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Krauser Interessierter
Anmeldungsdatum: 11.04.2005 Beiträge: 18 Wohnort: Melsungen
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Verfasst am: 09.05.06, 22:23 Titel: Preisangabenverordnung (PAngV) Brutto / Netto |
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Klausurfrage: Darf der Einzelhändler E. seine Preise mit Brutto und Netto gleichzeitig auszeichen? (JA / Nein) - Kein Aber, wenn...
Endpreise sind für Letztverbraucher nach PAngV Pflicht, aber es steht nichts da, dass zusätzliche Angaben verboten sind?
Kennt jemand Urteile dazu?
Gruß Roland |
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Krauser Interessierter
Anmeldungsdatum: 11.04.2005 Beiträge: 18 Wohnort: Melsungen
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Verfasst am: 23.06.06, 21:49 Titel: |
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Wurde aus Forum "Aus- und Weiterbildung " hier her verschoben. Hat jemand eine Antwort darauf?
DANKE |
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derblacky FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 24.03.2006 Beiträge: 1243 Wohnort: Sachsen
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Verfasst am: 27.06.06, 09:20 Titel: |
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Ich kenn nur eine große Warenhauskette für Gewerbetreibende... die zeichnen Ihre Preise sowohl Brutto als auch Netto aus. Mir würde auch kein Grund einfallen, dies zu verbieten .... immerhin ist dies ja eine Zusatzinformation.
E. sollte aber mit Sicherheit aufpassen, das der Nettopreis nicht zu groß und der Bruttopreis nicht zu klein ausgewiesen wird.
Ich kenn zwar kein Urteil hierzu, aber E bekommt in einem solchen Fall (falls Kläger vorhanden) bestimmt eins exclusiv nach Hause geschickt
Tschau
Majo _________________ Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht) |
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hanfsamen Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 17.02.2005 Beiträge: 229 Wohnort: Münster
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Verfasst am: 28.06.06, 19:21 Titel: |
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Die zusätzliche Auszeichnung mit dem Nettopreis ist zulässig, wenn es für den Kunden erkennbar ist und keine Verwechslungsgefahr besteht. |
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Krauser Interessierter
Anmeldungsdatum: 11.04.2005 Beiträge: 18 Wohnort: Melsungen
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Verfasst am: 28.06.06, 20:16 Titel: |
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Danke War wirklich eine von 5 Ankreuzfragen. |
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hanfsamen Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 17.02.2005 Beiträge: 229 Wohnort: Münster
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Verfasst am: 28.06.06, 21:16 Titel: |
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Gern geschehen. |
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Krauser Interessierter
Anmeldungsdatum: 11.04.2005 Beiträge: 18 Wohnort: Melsungen
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Verfasst am: 03.07.06, 11:48 Titel: |
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Ich muss es wieder aufwärmen Klausur zurück, es ist falsch
Richtige Antwort, ist laut Dozent (ein RA) - NEIN.
Ein Einzelhändler darf seine Preise nicht mit Brutto und Netto gleichzeitig auszeichen.
Und wie es kommen mußte, fehlen mir diese zwei Punkte an der Note Gut.
Beweislast trägt der Kläger - ich. Gibt es Kommentare, Beck oder wo kann man nachsehen?
Danke K. |
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jurico FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 03.08.2005 Beiträge: 6123 Wohnort: Chemnitz
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Verfasst am: 03.07.06, 20:05 Titel: |
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Hallo,
ich schmökere das erste Mal in der PAngVO, habe folglich keine Ahnung davon und gebe nur ein paar allgemeine Gedanken ab:
Aus § 1 Abs. 1 S. 1 PAngVO könnte man schließen, daß eine andere Angabe des Preises als in Form eines Endpreises unzulässig ist. Man kann den Nettopreis ja auch als Bestandteil des Endpreises und nicht als zusätzliche Information verstehen.
Jedenfalls könnten - bei gleichzeitiger Auspreisung von End- und Nettopreis - die Grundsätze "von Preisklarheit und Preiswahrheit" verletzt sein (siehe § 1 Abs. 6 PAngVO).
In den Kommentaren zum UWG bzw. zum Wettbewerbsrecht ist idR auch die Preisangabenverordnung mit kommentiert, wie ich eben beim gurgeln erfahren habe ...
PS: Wenn der RA bei der Besprechung nicht gesagt hat, warum die Anwort falsch war, dann ist dessen Aussage kaum etwas wert. |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 05.07.06, 21:50 Titel: |
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Krauser hat folgendes geschrieben:: | Darf der Einzelhändler E. seine Preise mit Brutto und Netto gleichzeitig auszeichen? (JA / Nein) |
Wenn die Frage tatsächlich absolut so lautete, ist die Antwort "Nein" zutreffend. § 1 VI 3 PAngVO gibt an:
PAngVO hat folgendes geschrieben:: | Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben. |
Da ein "Ja, aber er muß dann den Endpreis hervorheben" als Antwort nicht vorgesehen war, ist die Antwort "Ja" falsch, vgl. auch hier.
Allerdings könnte ein Widerspruch gegen die Benotung sinnvoll sein, da die Fragestellung m. E. nicht eindeutig ist. Man könnte auch argumentieren, "Ja" sei zutreffend, da die Auszeichnung von Waren mit Brutto- und Nettopreisen grundsätzlich zulässig sei - unter gewissen Voraussetzungen.
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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Krauser Interessierter
Anmeldungsdatum: 11.04.2005 Beiträge: 18 Wohnort: Melsungen
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Verfasst am: 24.08.06, 06:00 Titel: |
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Metzing hat folgendes geschrieben:: |
Allerdings könnte ein Widerspruch gegen die Benotung sinnvoll sein, da die Fragestellung m. E. nicht eindeutig ist. Man könnte auch argumentieren, "Ja" sei zutreffend, da die Auszeichnung von Waren mit Brutto- und Nettopreisen grundsätzlich zulässig sei - unter gewissen Voraussetzungen. |
Es geht in die nächste Runde:
Ich habe eine einseitige Stellungnahme des Dozenten und Studienleiter erhalten:
. Zitat: | ...Da die Fragestellung nicht eindeutig ist, .... und die Hervorhebung des Endpreises aus der Frage nicht hervorgeht..... ist zu unterstellen, dass der Endpreis in diesem Fall -nicht- hervorgehoben wurde.... |
Ist diese Auslegung in einer Prüfung bei einer Fallbeschreibung juristisch richtig? Oder wie dürfen Fragen bei Prüfungen ausgelegt werden?
Ich bin der Auffassung, bei fehlenden Angaben muss gesetzestreue (§ 1 Abs. 6 PAngVO) unterstellt werden und überlege mir jetzt Widerspruch über einen Anwalt einzuleiten, da meine Möglichkeiten erschöpft sind.
Danke Gruß K. |
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Rembrandt FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.08.2005 Beiträge: 2634 Wohnort: Saarbrücken
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Verfasst am: 26.08.06, 07:54 Titel: |
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Zitat: | (1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). |
Das halte ich juristisch für eindeutig. Es sind nur die Endpreise anzugeben. Die Antwort auf die Frage ist "nein". |
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Krauser Interessierter
Anmeldungsdatum: 11.04.2005 Beiträge: 18 Wohnort: Melsungen
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Verfasst am: 27.08.06, 20:13 Titel: |
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Um diese Diskussion geht es gar nicht mehr
(§ 1 Abs. 6 PAngVO) Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.
Bei der, gesetzlich erlaubten, gleichzeitigen Auspreisung von End- und Nettopreis - dürfen die Grundsätze "von Preisklarheit und Preiswahrheit" nicht verletzt sein. Nach § 1 (6) S. 3 PAngVO sind bei einer Aufgliederung von Preisen die Endpreise hervorzuheben. Erst der Verstoß gegen § 1 (6) S. 3 PAngVO stellt auch einen Verstoß gegen § 1 UWG dar. (OLG Köln, Urteil v. 13.12.96 - Az.: 6 U 191/96 - Brutto-Preisangabe).
Werden Nettopreise Bruttopreisen im gleichen Schriftbild und in gleicher Schrifthöhe gegenübergestellt, genügt eine farblich unterschiedliche Gestaltung der Preisangaben grundsätzlich nicht dem Gebot des § 1 V 3, den Endpreis hervorzuheben (BGH GRUR 01, 846, 849 - M-e-t-r-o V).
Hier gilt daher nach Meiner Auffassung die allgemeine rechtsstaatliche Unschuldsvermutung, also hier in diesem Fall wird die weitere Gesetzestreue des Einzelhändlers unterstellt, sodass davon auszugehen ist, dass der Einzelhändler die rechtlichen Grundsätze "von Preisklarheit und Preiswahrheit" nicht verletzt, und die Endpreise erkennbar hervorgehoben hat.
Andernfalls würde Gestzesbruch unterstellt
Gruß K. |
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