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Handwerkerrechnung

 
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Paulchen26
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Anmeldungsdatum: 10.05.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 10.05.06, 09:45    Titel: Handwerkerrechnung Antworten mit Zitat

Hallo,

im Jahr 2002 hat ein Handwerker die Installation diverser Elektrik an meinem Haus vorgenommen. Meiner Bitte, mir Teilrechnungen zukommen zu lassen ist er nicht nachgekommen. Nach Fertigstellung der Arbeiten kam ebenfalls keine Rechnung. Ich informierte ihn (gegen Ende 2002, also ca. 3-5 Monate nach Fertigstellung), dass er mir noch eine Rechnung schicken solle. Er hat gemeint, dass ich bald damit rechnen solle.

Die Jahre vergingen und mittlerweile (09.05.2006) erhielt ich eine Rechnung von ihm.

Meine Frage lautet: Sind seine Ansprüche bereits verjährt oder muss ich der Zahlungsaufforderung nachkommen?

Vielen Dank für die Hinweise und Antworten.
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RechtsamWald
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 14.10.2005
Beiträge: 4711

BeitragVerfasst am: 10.05.06, 10:58    Titel: Antworten mit Zitat

Die Regelverjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Sie gilt für alle ab dem 1. Januar 2002 entstandenen Ansprüche, sofern keine Sonderverjährungsregeln anzuwenden sind.
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