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Beurteilung einer AGB

 
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Nicolas
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Anmeldungsdatum: 30.08.2005
Beiträge: 436
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 10.05.06, 16:55    Titel: Beurteilung einer AGB Antworten mit Zitat

Zitat:
Der Versand erfolgt bei Vorkasse und im Lastschriftverfahren, sobald der Rechnungsbetrag gutgeschrieben wird und die Ware ab Lager verfügbar ist. Rücklastschriften führen zur sofortigen Einleitung eines Inkasso-Verfahrens durch die xyz AG.


Moin moin,

über den obigen Ausschnitt bin ich vorhin gestolpert. Mir kam er ein wenig komisch vor auf Grund der restriktiven Vorgehensweise. Ausserdem ist mir vorher sowas noch nie begegnet.

Ist das rechtlich gesehen ok? (Jetzt abgesehen von der Zwischenmenschlichen Frage bei der man so ein Vorgehen ja eher verneinen würde).

Viele Grüße,
Nicolas
_________________
Audiatur et altera pars.
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 10.05.06, 18:54    Titel: Antworten mit Zitat

Androhen kann der AGB-Verwender das ja gerne. Aber ich sehe anhand der Formulierung nicht, daß der Verbraucher einer solchen Vorgehensweise durch bloße Kenntnisnahme der AGB bereits zustimmt. Inkasso-Gebühren wären in so einer Situation daher nicht pauschal einforderbar, zumal der Verbraucher ja z.B. immer noch widerrufen könnte, solange die Frist nicht abgelaufen ist.
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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/C/R/U/X/
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Anmeldungsdatum: 03.02.2006
Beiträge: 187

BeitragVerfasst am: 10.05.06, 20:07    Titel: Antworten mit Zitat

wo soll das problem sein?

ich habe nicht das recht geld mit dem ich eine ware oder eine dienstleistung bezahlt habe
selbst zurück zu buchen

in diesem fall wird das inkassobüro angedroht
wie ich finde zu recht

fg
C.
_________________
Es ist vielleicht nur meine Meinung.
Aber ich finde sie verdammt gut!
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Nicolas
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Anmeldungsdatum: 30.08.2005
Beiträge: 436
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 10.05.06, 20:31    Titel: Antworten mit Zitat

Moin /C/R/U/X/,

eine Rücklastschrift erfolgt automatisch auch bei einem nicht gedeckten Konto.
Mir selbst war es vor 3 Monaten einmal passiert als die hiesige Parkhaus Firma
von meinem Konto 3,15 EUR abbuchen wollte.
Konto war nicht gedeckt und die Bank schrieb mir dass sie es zurückgebucht hätten.
Daraufhin habe ich sofort bei der Firma angerufen und mich entschuldigt und die
jetzigen 8,15 EUR auf deren Konto überwiesen. War ja schliesslich mein eigener
blöder Fehler. Da lss ich mir die 5,00 EUR als "Lerneffekt" gerne gefallen.

Dasselbe kann Dir immer mal passieren. Ich hatte nicht bemerkt dass ich kein Geld
mehr drauf hatte. Es gab einfach eine Überschneidung von Geldaus- und -eingang.
So war halt einen Tag lang nur noch mickrige 0,40 EUR auf dem Konto - zu wenig für
das Parkhaus.

Ich hoffe Du willst mir jetzt nicht erzählen dass es dann mehr als gerechtfertigt wäre
den erheblichen Mehrbetrag zu zahlen nur weil eine Firma meint mit den Kunden
umspringen zu können wie sie will.

Ich finde ein derartiges vorgehen - und dabei reicht mir schon die Drohung - unter aller
...Kanone.

Stell Dir mal vor das macht jeder: Zack, die letzten 15,99 EUR Deiner Tokio Hotel CD von
einem großen Musikhändler konnten nicht abgebucht werden.

15,99 EUR
+ 5,00 EUR Mahngebühren
+ 30,00 EUR Inkassobüro
______________________=
50,99 EUR

Dafür dass das Konto nicht gedeckt war?
Also ich bitte Dich.

Ich habe zwar jetzt Zahlen aus der Luft gegriffen doch ich denke so falsch sind sie garnicht.


Viele Grüße,
Nicolas
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Audiatur et altera pars.
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 10.05.06, 21:14    Titel: Antworten mit Zitat

/C/R/U/X/ hat folgendes geschrieben::
wo soll das problem sein?
Das Problem besteht darin, daß in den AGB eine Maßnahme unabhängig vom Verschulden angedroht wird. Denkbar wäre z.B. eine Rückgabe der Lastschrift, weil die Ware (evtl. trotz Mahnng und Fristsetzung) nicht beim Empfänger ankommt. Denkbar wäre z.B. auch, daß der abgebuchte Betrag den tatsächlichen Rechnungsbetrag übersteigt. In beiden Fällen gäbe es für den Kontoinhaber wohl keine Verpflichtung, sich (weiter) mit dem Versender auseinanderzusetzen.

Auch Nicolas hat m.E. grundsätzlich Recht: geht die Lastschrift mangels Deckung zurück und bemerkt der Zahlungspflichtige das und zahlt dann unverzüglich den geforderten Betrag, so dürfte die Einschaltung eines Inkassobüros wohl völlig unverhältnismäßig sein (wobei das Beispiel ja schon irgendwo unwahrscheinlich ist - Käufer von Tokio Hotel-CD's werden doch wohl kein Girokonto haben, oder ? Geschockt )

Im übrigen stellt sich für mich die Frage, ob es sich bei dieser Klausel in den AGB um eine überraschende Klausel im Sine des § 3 ABG-Gesetz handelt, die dementsprechend per se unwirksam wäre.
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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
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Nicolas
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Anmeldungsdatum: 30.08.2005
Beiträge: 436
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 10.05.06, 21:25    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
(wobei das Beispiel ja schon irgendwo unwahrscheinlich ist - Käufer von Tokio Hotel-CD's werden doch wohl kein Girokonto haben, oder ? Geschockt )

Ach Biber, das war nur ein Beispiel eben aus der Hand geschüttelt.
Wollte damit nur die Unsinnigkeit unterstreichen. Winken

Biber hat folgendes geschrieben::
Im übrigen stellt sich für mich die Frage, ob es sich bei dieser Klausel in den AGB um eine überraschende Klausel im Sine des § 3 ABG-Gesetz handelt, die dementsprechend per se unwirksam wäre.

Daran dachte ich auch kurz, war mir aber so unsicher, dass ich es erst einmal für mich behalten habe. Smilie

Edit: Meiner Meinung nach gibt es im Übrigen auch keni AGB-Gesetz mehr wie früher. Dies wurde, glaube ich, im Jahre 2002 in das BGB integriert.
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 10.05.06, 21:34    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
Käufer von Tokio Hotel-CD's werden doch wohl kein Girokonto haben, oder ? Geschockt )


Oder sich auf §104 2. HS BGB berufen? Lachen
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Nicolas
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Anmeldungsdatum: 30.08.2005
Beiträge: 436
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 10.05.06, 21:54    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Biber hat folgendes geschrieben::
Käufer von Tokio Hotel-CD's werden doch wohl kein Girokonto haben, oder ? Geschockt )


Oder sich auf §104 2. HS BGB berufen? Lachen

In diesem Forum kommen mir manchmal wirklich die Tränen.
Die Freudentränen wohlgemerkt, einfach köstlich auf das Ihr manchmal kommt Weinen Winken
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Audiatur et altera pars.
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jimmythebob
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Anmeldungsdatum: 13.01.2005
Beiträge: 510

BeitragVerfasst am: 10.05.06, 22:16    Titel: Antworten mit Zitat

Nicolas hat folgendes geschrieben::


Edit: Meiner Meinung nach gibt es im Übrigen auch keni AGB-Gesetz mehr wie früher. Dies wurde, glaube ich, im Jahre 2002 in das BGB integriert.


Stimmt natürlich, Biber hat sich nur verschrieben, es sollte eigentlich §305c BGB heissen. Winken
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 10.05.06, 22:46    Titel: Antworten mit Zitat

Nicolas hat folgendes geschrieben::
Ach Biber, das war nur ein Beispiel eben aus der Hand geschüttelt. Wollte damit nur die Unsinnigkeit unterstreichen. Winken
Schon klar - war auch mehr als Pöbelei gegen diese Band gedacht (obwohl, sie singen wenigstens noch halbwegs brauchbar...) Winken

jimmythebob, das hier
Zitat:
Stimmt natürlich, Biber hat sich nur verschrieben, es sollte eigentlich §305c BGB heissen
ist echt nett, aber um der Wahrheit die Ehre zu geben: ich hab' mich nicht verschrieben. Verlegen Den Inhalt wußte ich noch (großes Thema im Studium), den § natürlich nicht mehr, also schnell die Suchmaschine benutzt, ersten Eintrag genommen - und 'Aufgehoben durch ...' komplett übersehen. Mit den Augen rollen Jaja, wer lesen kann ist klar im Vorteil! Lachen
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