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Expertenmeinung zu Doppelversicherung

 
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Bruno Blaubär
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 05.05.06, 10:28    Titel: Expertenmeinung zu Doppelversicherung Antworten mit Zitat

Folgende Denksportaufgabe für Profis:

Bei Kunden A besteht eine Betriebshaftpflicht, abgeschlossen über einen Agenten. Kunde A wechselt zu einem Makler. Dieser schließt eine weitere Betriebshaftpflicht ab.
Klar, ihr werdet jetzt sagen, kein Problem - Doppelversicherung.
Theoretisch schon, aber beide Haftpflichtverträge laufen bei ein und dem selben Versicherer. § 59, 60 VVG behandelt doch aber ausschließlich Verträge bei unterschiedlichen Versicherern.
Dazu kommt, dass der jüngere Vertrag (der vom Makler) mittlerweile umgedeckt wurde, der alte Vertrag (vom Agenten) immer noch läuft. Die Versicherungsgesellschaft stellt sich jetzt auf den Standpunkt, dass es keine Doppelversicherung gibt und für die Zeit rückwirkend kein Beitrag zurückerstattet wird.
Das jetzt wieder eine Doppelversicherung besteht und die Rechtsfolgen daraus sind schon klar, mir geht es um die Zeit, wo beide Verträge über ein und dieselbe Gesellschaft gelaufen sind (immerhin 4 Jahre lang).

Wie würdet ihr das beurteilen? Ist der Versicherer verpflichtet, sein Chaos zu bereinigen und dem Kunden zuviel gezahlten Beitrag zurückzuzahlen. Vielen Dank bereits im voraus für eine umfassende "Anlayse" von den Profis
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ihuehn
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Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 05.05.06, 10:57    Titel: Re: Expertenmeinung zu Doppelversicherung Antworten mit Zitat

Bruno Blaubär hat folgendes geschrieben::
Bei Kunden A besteht eine Betriebshaftpflicht, abgeschlossen über einen Agenten. Kunde A wechselt zu einem Makler. Dieser schließt eine weitere Betriebshaftpflicht ab.


Super gemacht Smilie Aber warum unterschreibt der VN für einen zweiten Vertrag? Vielleicht, weil er sich bereichern will.....................? Ich verstehe die Argumentation des Versicherers vollkommen.

Hattd en Fall selbst mal bei einem Kunden, da wurde genauso argumentiert. Vertrag zum Datum der Kenntnis aufgehoben. Keine Rückerstattung für die letzten Jahre (es handelte sich um eine Gebäudeversicherung).
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WM- ich war dabei!!
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Duisburger
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 05.05.06, 20:58    Titel: Antworten mit Zitat

Wie sieht den der Maklerauftrag aus? Darf der Makler für den Kunden Versicherungsverträge abschließen? Und hatte der Makler Kenntnis von der bestehenden Haftpflicht? Dann hat er sich ggf. schadenersatzpflichtig gemacht.

Wenn man einen Maklervertrag unterschreibt dann sagt man dem Makler doch welche Verträge bestehen und wo, bzw. gibt seinen Ordner mit den Policen ab damit der Makler was zu tun hat.

Der VR hat hier jedenfalls gute Karten. Und er muss ja nicht zwangsweise Kenntnis von beiden Verträgen haben. Normal werden Verträge ja nach VN "sortiert", und nicht nach Wagnis oder Versichertem. Wenn jetzt ein Vertrag auf den Namen des Betriebes und einer auf den Namen des Maklers (mit dem Betrieb als Versichertem) besteht merkt der VR das nicht unbedingt.
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MfG,
Duisburger

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Mogli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 08.05.06, 12:30    Titel: Antworten mit Zitat

Duisburger hat folgendes geschrieben::
Dann hat er sich ggf. schadenersatzpflichtig gemacht.



genauso seh ich das auch. Wobei möglicherweise ein Mitverschulden des Kunden in Betracht käme: denn der hat ja jahrelang doppelt Beiträge gezahlt, ohne es zu merken. Eine ordentliche Buchhaltung hätte das wohl merken können.

Aber, Frage an Bruno Blaubär: wolltest du eine derartige Antwort, oder wolltest du eher eine rechtsdogmatische Diskussion über die §§ 59 und 60 VVG vom Zaune brechen? Würd ich gerne (und mit Begeisterung) mitmachen, aber, so sorry, die nächsten Tage leider nicht. Hab dafür derzeit zu wenig Zeit. Vielleicht ein andermal.
_________________
Grüße, Mogli
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Bruno Blaubär
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 08.05.06, 13:43    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für Eure Beiträge.

Das mit der Schadenersatzpflicht des Makler und einem eventuellen Mitverschulden steht sicherlich wieder auf einem anderen Blatt.
Mir ging es, wie Mogli schon richtig erkannt hat, um die Auslegung zu den entsprechenden Paragraphen im VVG. Also, jederzeit gern bereit zu Diskussionen, gern auch später.
Bis dann
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Mogli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 12.05.06, 09:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hmmm..... nicht einfach, das.

Patentlösung hab ich hier keine, das mal gleich vorausgeschickt.

Wir wollen zuerst mal prüfen, ob sowas wie "Doppelversicherung" bei der Haftpflicht überhaupt vorkommen kann.

Wenn man die Kommentierungen zu den §§ 59 und 60 VVG liest (z.B. Prölss/Martin, VVG-Kommentar), findet man, dass die sich
praktisch ausschließlich auf die Sachversicherung ("Feuer und Nebensparten") beziehen. Von Haftpflicht ist dort keine Rede.

Die beiden Paragraphen stehen allerdings im Abschnitt "Vorschriften für die gesamte Schadenversicherung", sind also auch für die
Haftpflichtversicherung, die ja Schadenversicherung ist, grundsätzlich anwendbar.

Allerdings kann man fragt sich auch fragen, ob denn überhaupt tatsächlich eine "Doppelversicherung" besteht. Schließlich ist ja
die Haftung des VN für seine Schadenfälle in der Höhe grundsätzlich unbegrenzt, während der Haftpflichtversicherungsvertrag
maximal bis zur Höhe der Deckungssumme leistet. Dadurch, dass man zwei Verträge abschließt, hat man also seine Deckungssummen
verdoppelt.

Für diese Auffassung findet sich aber nirgendwo Zustimmung. WEine Erhöhung der Deckungssummen wäre viel einfacher (und für den VN
viel billiger) innerhalb EINES Vertrages möglich. (zudem muss der Versicherer womöglich seinen Rückversicherungsvertrag prüfen;
aber das will ich hier nicht weiter vertiefen)

So, wir wollen uns also darauf einigen: Doppelversicherung ist auch in der Haftpflichtversicherung grundsätzlich möglich.

Der Begriff der Doppelversicherung setzt aber eigentlich voraus, dass dasselbe Riskio bei ZWEI Versicherern versichert ist. Und
das ist hier ja gerade nicht der Fall - es bestehen zwei Verträge bei ein und demselben Versicherer.

Welche Vorschriften (im Gesetz oder in den Bedingungen) sind hier anzuwenden? Im VVG finde ich nix, was direkt passt. In den AHB
auch nicht. Ich hab sogar noch eine "Geschäftsplanmäßige Erklärung über die Beseitigung von Doppelversicherungen in der
Allgemeinen Haftpflichtversicherung" gefunden. Aber die gibt dafür auch nix her; auch hier wird nur die Doppelversicherung bei
zwei Versicherern behandelt. (Unsere Haftpflicht-Leute, die ich gefragt hab, wissen auch nix - wenn man sie nach gesetzlichen
Regelungen fragt. In der Praxis allerdings würde man es nicht so weit kommen lassen und sich bemühen, den Streit möglichst
geräuschlos beizulegen).

Ich sehe da jetzt mehrere Möglichkeiten, wie man dem Problem beikommen kann:

* entweder man wendet die Bestimmungen über die Doppelversicherung, die für zwei Versicherer gemacht wurde, analog an. Das heißt,
der VN hat hieraus einen Anspruch darauf, dass der jüngere Vertrag aufgehoben wird, und zwar (nach gemäß den Richtlinien der
Geschäftplanmäßigen Erklärung) rückwirkend zum Beginn des Versicherungsjahres, in dem die Aufhebung beantragt wird. Bereits
gezahlte Beiträge für dieses Versicherungsjahr wären zu erstatten. Dies ist für den VN unbefriedigend, denn die Beiträge für die
vorherigen Versicherungsjahre wären verloren.

* Der Versicherer stellt sich auf den Standpunkt, es sei keine Doppelversicherung entstanden, weil eine Doppelversicherung
begrifflich nur bei ZWEI Versicherern bestehen kann. Dann müsste er sich allerdings entgegenhalten lassen, er hätte die Beiträge
für den zweiten Vertrag ohne Gegenleistung erhalten. Er hätte jeden Schaden nur einmal bezahlt (aus dem ersten Vertrag). Selbst
wenn der Versicherer mit der doppelten Versicherungssumme argumentiert, kann man dem entgegenhalten, er ihm stünde dafür nur der
Beitrag zu, den er als Mehrbeitrag für den ersten Vertrag verlangt hätte, wenn der VN die dort die Erhöhung der Deckungssummen
beantragt hätte. Den restlichen Beitrag müsste er wegen ungerechtfertigter Bereicherung (812 BGB) herausgeben.

* Der VN verlangt direkt die Erstattung der Beiträge für den zweiten Vertrag, und zwar aus dem gleichen Argument wie oben: nämlich
ungerechtfertigte Bereicherung. Der Versicherer kann für den zweiten Vertrag ja keine Gegenleistung erbringen (sieht man mal von
dem hypothetischen Fall ab, dass ein Schaden eintritt, der die Deckungssumme übersteigt).

Wenn man auf dieser Schiene fährt (Beitragserstattungsanspruch des VN aus ungerechtfertigter Bereicherung), braucht sich der VN
auch kein eventuelles Mitverschulden anrechnen zu lassen, das daraus resultieren könnte, dass seine Buchhaltung die
Doppelversicherung hätte bemerken müssen. Die Tatsache, dass der Versicherer ungerechtfertigt bereichert ist, ist unabhängig von
irgendeinem Mitverschulden.

Man müsste dann nur noch prüfen, ob dieser Anspruch des VN noch nicht verjährt ist.


Und, natürlich kann der VN auch seinen Versicherungsmakler wegen Schlechterfüllung des Maklervertrages in Anspruch nehmen.
Allerdings wäre das Mitverschulden des VN (seine Buchhaltung hätte die Doppelversicherung bemerken können) zu berücksichtigen. Und
auch hier müss die Verjährung geprüft werden.

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Diese Meinung ist zum Verriss freigegeben.
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vito-corleone
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BeitragVerfasst am: 12.05.06, 10:15    Titel: Antworten mit Zitat

es wäre noch zu prüfen inwieweit dem versicherer die doppelversicherung hätte auffallen müssen.

waren kunden und risikodaten identisch? war es die gleiche kundennummer?

falls der nachweis gelingt müsste m.e. der versicherer die zuviel gezahlten beiträge erstatten.
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 12.05.06, 10:41    Titel: Antworten mit Zitat

vito-corleone hat folgendes geschrieben::
es wäre noch zu prüfen inwieweit dem versicherer die doppelversicherung hätte auffallen müssen.



genau. Dieser Absatz muss beim Reinkopieren irgenwie abhanden gekommen sein.....
(ich hatte was dazu geschrieben, das fehlt jetzt aber Frage )
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vito-corleone
Gast





BeitragVerfasst am: 12.05.06, 10:46    Titel: Antworten mit Zitat

Mogli hat folgendes geschrieben::
vito-corleone hat folgendes geschrieben::
es wäre noch zu prüfen inwieweit dem versicherer die doppelversicherung hätte auffallen müssen.



genau. Dieser Absatz muss beim Reinkopieren irgenwie abhanden gekommen sein.....
(ich hatte was dazu geschrieben, das fehlt jetzt aber Frage )



Verlegen ....dabei hab ich deinen beitrag nur überflogen... Verlegen
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ihuehn
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 12.05.06, 10:55    Titel: Antworten mit Zitat

vito-corleone hat folgendes geschrieben::
Verlegen ....dabei hab ich deinen beitrag nur überflogen... Verlegen


ts ts, ab in die Ecke und schäm dich Lachen
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Bruno Blaubär
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 12.05.06, 13:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hab jetzt auch noch mal geblättert.
In der Kommentierung zum VVG hab ich auch nichts passendes gefunden.
Allerdings in meinem "alten" Unterlagen finde ich eine Ausführung eines Berliner Prof. hinsichtlich der Möglichkeit der Doppelversicherung. Er führt dazu aus, dass eine Überversicherung im Bereich der Passivenversicherung möglich ist, durch das Zusammenrechnen der Deckungssummen, wobei diese nicht unter die Regelungen zur Beseitigung der Doppelversicherung fallen (aus seiner Sicht).

Aber grau ist alle Theorie. Sicherlich ist wichtig, von welcher Seite man die Geschichte betrachtet.
Was mich mal wieder veranlasst hat, in den alten Unterlagen zu blättern. Was man nicht alles mal gelernt hat, ts ts.
Vielen Dank, Mogli, für deine wirklich umfassenden Beiträge, nicht nur zu meinem Thema, sondern generell in diesem Forum. Respekt.
Schönes Weekend.
Bruno
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Duisburger
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 13.05.06, 21:28    Titel: Antworten mit Zitat

Bruno Blaubär hat folgendes geschrieben::
... finde ich eine Ausführung eines Berliner Prof. ...


ich nehme mal an Du sprichst an auf die Ausführungen von Prof. Dr. Schirmer?
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MfG,
Duisburger

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Bruno Blaubär
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 15.05.06, 08:17    Titel: Antworten mit Zitat

Erraten!
Gruß Bruno
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