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Verfasst am: 12.05.06, 16:35 Titel: Erfüllungsort bei Rücktritt nach § 323, 346 BGB?
Hallo Forum,
für die Zuständigkeit nach § 29 ZPO ist ja der Erfüllungsort maßgeblich...
Wo liegt der Erfüllungsort bei Rücktritt nach § 323, 346 BGB?
Beispiel: Käufer K aus München bestellt Ware bei Verkäufer V in Bremen und bezahlt diese auch gleich. Da V jedoch nicht liefert setzt er zunächst Frist zur Lieferung und tritt dann vom Kaufvertrag gem. § 323 Abs. 1 BGB zurück.
K möchte nun den bereits bezahlten Kaufpreis einklagen. Muss er dies in München (Erfüllungsort München) oder Bremen (Erfüllungsort Bremen) tun?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 12.05.06, 16:56 Titel:
Bremen. Ergibt sich konkludent aus § 447 BGB:
Zitat:
§ 447 BGB Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
§ 447 BGB Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
Beste Grüße
Metzing
Naja sollte der Käufer Verbraucher und der Verkäufer gewerblich sein,so ist natürlich der § 447 BGB eben nicht anzuwenden.
BGB hat folgendes geschrieben::
§ 474
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
(2) Die §§ 445 und 447 finden auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge keine Anwendung.
Der Erfüllungsort wäre dann der Wohnsitz des Käufers. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Nun möcht ich's noch ein bisschen genauer wissen:-) Bei § 29 Abs. 1 ZPO kommt es ja auf die "streitige Verpflichtung" an, die zu erfüllen ist.
Die streitige Verpflichtung resultiert in meinem Fällchen aus § 323 Abs. 1 BGB. Der Rücktritt ist ja eine einseitige Willenserklärung, die gegenüber dem Verkäufer zu erklären ist oder? D.h. dann doch eigentlich, dass die streitige Verpflichtung am Wohnort des Verkäufers zu erfüllen ist und trotz Verbrauchereigenschaft des K Bremen zuständig wäre?
Also ok,
bei vertragsgemäßen Verhalten,würde sich die Ware bei ihnen am Erfüllungsort
befinden.
Austauschort(Rücktritt) ist am Erfüllungsort,wenn sich die Ware an einem anderen als den vertragsgemäßen Erfüllungsort befindet ändert das den Austauschort nicht.Im Fall des Rücktritts nach § 355 müßten sie auch i.d.R.
die Ware verschicken bevor sie ihr Geld zurückerhalten.
Auch in diesem Fall würden sie ihre Klage vor ihrem zuständigen AG führen. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
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Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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