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Verfasst am: 12.05.06, 21:16 Titel: Re: Einwohnermeldeamt und Personenbezogene Daten
alj hat folgendes geschrieben::
Muss ich das begründen, oder ist dieser Vermerk mein gutes Recht.
Hallo Alj,
die entsprechenden Vorschriften sind im Meldegesetz des jeweiligen Bundeslandes geregelt, z.B. http://www.datenschutz.hessen.de/Gesetzestexte/_virdat/HMG.htm in den §§ 30-35
Man unterscheidet zwischen Übermittlungssperre ( in bezug auf Anfragen an das Melderegister z.B. durch ehem. Schulkameraden für das nächste Klassentreffen oder durch Vereine, Parteien, neuerdings durch das Internet abrufbar usw.)
und
einer viel umfassenderen Auskunftssperre, bei der z.B. auch an andere Meldebehörden keine Daten herausgegeben werden (wie eigentlich im Melderecht vorgesehen). Gilt z.B. bei Gefahr für Leib und Leben oder Gesundheit und einigen weiteren Sachverhalten... für Details siehe HMG
Eine Übermittlungssperre gegenüber o.g. Institutionen, Vereinen oder Personen bedarf keiner Begründung und ist kostenlos.
Eine Auskunftssperre wird nach HMG nur in besonderen Fällen und zeitlich befristet bewilligt. Man muss dann tatsächlich glaubhaft machen, dass einer der in § 34 (5) - (7) HMG genannten besonderen Umstände vorliegt.
Wenn Du also z.B. von der Mafia verfolgt wirst oder ein bedeutendes öffentliches Amt bekleidest oder als Transsexueller Deinen Namen geändert hast, wird dem Antrag aufgrund der Begründung wohl stattgegeben werden...
Freundliche Grüsse
Risus _________________ Die Zukunft hält grosse Chancen bereit - aber auch Fallstricke.
Der Trick dabei ist, den Fallstricken aus dem Weg zu gehen, die Chancen zu ergreifen. Und bis 6 Uhr wieder zuhause zu sein.
[ Woody Allen ]
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