Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
Autor |
Nachricht |
MaggieA FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 08.04.2005 Beiträge: 209
|
Verfasst am: 12.05.06, 09:17 Titel: Was bedeutet "persönliche Zwangsvollstreckungsung" |
|
|
Hallo,
Was bedeutet eigentlich "persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung"
z.B. A gibt Grundschuld als Sicherheit für Kredit von B
B soll nun zum Notar und "persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung" beurkunden lassen.
Was bedeutet das und was hat das für Auswirkungen?
Im Voraus Vielen Dank! |
|
Nach oben |
|
 |
Newbie FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 17.09.2004 Beiträge: 182
|
Verfasst am: 12.05.06, 10:59 Titel: |
|
|
Hallo,
sollte der Kredit nicht zurückbezahlt werden können, dient einerseits das Grundstück/Haus als Sicherheit für die Bank.
Das, was Sie mit Unterwerfung unter die persönliche Zwangsvollstreckung meinen, nennt sich die persönliche Haftung. Das ist im Gegensatz zur Grundschuld (dinglicher Titel) ein persönlicher Titel, der dem Gläubiger im Fall einer Nichtzahlung des Kredits auch ermöglicht in Ihr persönliches Vermögen zu pfänden oder auch eine Gehaltspfändung vorzunehmen.
Googlen Sie mal etwas unter dem Stichwort persönliche Haftung und Grundschuld.
Gruß
Newbie _________________ Nobody said that life would be easy. |
|
Nach oben |
|
 |
MaggieA FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 08.04.2005 Beiträge: 209
|
Verfasst am: 12.05.06, 16:52 Titel: |
|
|
Vielen Dank für die Info.
Aber warum möchte die Bank die persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung von B - und warum soll die notariell gemacht werden.
B ist der Kreditnehmer, in dessen Vermögen kann doch auch ohne notarieller Geschichten gepfändet werden... |
|
Nach oben |
|
 |
Karsten11 FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 17.06.2005 Beiträge: 3169
|
Verfasst am: 12.05.06, 16:55 Titel: |
|
|
Hallo,
MaggieA hat folgendes geschrieben:: | Aber warum möchte die Bank die persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung von B - und warum soll die notariell gemacht werden. |
Dies ist die rechtlich vorgeschriebene Form.
MaggieA hat folgendes geschrieben:: | B ist der Kreditnehmer, in dessen Vermögen kann doch auch ohne notarieller Geschichten gepfändet werden... |
Ja, aber erst müsste die Forderung tituliert werden und ein Vollstreckungsbescheid erlassen werden. Mit der vollstreckbaren Notarurkunde geht es schneller. |
|
Nach oben |
|
 |
MaggieA FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 08.04.2005 Beiträge: 209
|
Verfasst am: 12.05.06, 16:58 Titel: |
|
|
Die reguläre Grundschuldbestellung von A wäre aber dann ohne der persönlichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung - oder?
Gibt es heutzutage noch sowas wie einen Schuldwechsel? - Wäre das nicht eine günstigere Art einen schnellen Titel zu kriegen...
... muss gestehen, dass ich nicht mehr ganz genau weiss, wie das mit dem Wechsel ging, kann mich aber düster daran erinnern, dass man mit einem Wechsel pfänden darf... |
|
Nach oben |
|
 |
MaggieA FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 08.04.2005 Beiträge: 209
|
Verfasst am: 12.05.06, 17:02 Titel: |
|
|
Wäre eine Grundschuld damit eine bessere Bürgschaft auf einen Höchstbetrag = Grundschuldbestellungsbetrag? |
|
Nach oben |
|
 |
Karsten11 FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 17.06.2005 Beiträge: 3169
|
Verfasst am: 13.05.06, 07:47 Titel: |
|
|
Hallo,
MaggieA hat folgendes geschrieben:: | Die reguläre Grundschuldbestellung von A wäre aber dann ohne der persönlichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung - oder? |
Regulär ist das falsche Adjektiv. Ich kann wahlweise die Grundschuld mit oder ohne persöhnliche Haftung protokolieren lassen. Aber da die Bank regelmäßig auf der persönlichen Haftung besteht, ist diese Variante die "normale".
MaggieA hat folgendes geschrieben:: | ... muss gestehen, dass ich nicht mehr ganz genau weiss, wie das mit dem Wechsel ging, kann mich aber düster daran erinnern, dass man mit einem Wechsel pfänden darf... |
Nein. Aber ich kann mit dem Wechsel einen Urkundenprozess führen und so schneller meinen Titel bekommen.
MaggieA hat folgendes geschrieben:: | Wäre eine Grundschuld damit eine bessere Bürgschaft |
Jain. Stellt ein Dritter (also nicht der Kreditnehmer) die Bürgschaft, so haftet er mit seiner Immobilie für den Kredit. Die Wirkung ist also ähnlich wie bei der Bürgschaft.
Würde dann noch die persönliche Haftung mitprotokoliert, so könnte dennoch nur dann in das Vermögen außerhalb der Immobilie vollstreckt werden, wenn eine Forderung (z.B. aus einer in Anspruch genommenen Bürgschaft) besteht.
Daher wird bei Drittsicherheitsgebern regelmäßig auf die protokollierung der persönlichen Haftung des Dritten verzichtet. |
|
Nach oben |
|
 |
MaggieA FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 08.04.2005 Beiträge: 209
|
Verfasst am: 13.05.06, 09:29 Titel: |
|
|
Zitat: |
Jain. Stellt ein Dritter (also nicht der Kreditnehmer) die Bürgschaft, so haftet er mit seiner Immobilie für den Kredit. Die Wirkung ist also ähnlich wie bei der Bürgschaft. |
Meinten Sie " Stellt ein Dritter (also nicht der Kreditnehmer) die Grundschuld,..."?
Zitat: | Würde dann noch die persönliche Haftung mitprotokoliert, so könnte dennoch nur dann in das Vermögen außerhalb der Immobilie vollstreckt werden, wenn eine Forderung (z.B. aus einer in Anspruch genommenen Bürgschaft) besteht.
Daher wird bei Drittsicherheitsgebern regelmäßig auf die protokollierung der persönlichen Haftung des Dritten verzichtet.
|
Hab ich das nun richtig kapiert?
Hier ein Beispiel:
A trägt eine Grundschuld auf sein Grundstück für die Schulden von B ein. Dann wird regelmässig auf persönlicher Haftung von A verzichtet? Falls auf persönliche Haftung von A verzichtet wird, kann Bank nur Immobilie vollstrecken.
oder
A trägt eine Grundschuld auf sein Grundstück für die Schulden von B ein. Falls nun mit persönlicher Haftung eingetragen wird, kann die Bank sofort in das gesamte Vermögen von A vollstrecken?
und
Zweckbestimmung begrenzt den Umfang der zu sichernden Schuld - oder?
Gibt es in der Praxis noch Standard-Klauseln, die in der Regel in der Zweckerklärung stehen, wonach die Bank A unterm Strich für sämtliche Schulden von B belangen könnte (hab mal was von AGB-Pfändungsklauseln von Banken ??? grübel weiss nicht mehr - gehört...) |
|
Nach oben |
|
 |
Karsten11 FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 17.06.2005 Beiträge: 3169
|
Verfasst am: 14.05.06, 08:33 Titel: |
|
|
Hallo,
MaggieA hat folgendes geschrieben:: | A trägt eine Grundschuld auf sein Grundstück für die Schulden von B ein. Dann wird regelmässig auf persönlicher Haftung von A verzichtet? Falls auf persönliche Haftung von A verzichtet wird, kann Bank nur Immobilie vollstrecken. |
Ja
MaggieA hat folgendes geschrieben:: | A trägt eine Grundschuld auf sein Grundstück für die Schulden von B ein. Falls nun mit persönlicher Haftung eingetragen wird, kann die Bank sofort in das gesamte Vermögen von A vollstrecken? |
Nein, darf die Bank nicht, mangels Forderung gegen A.
MaggieA hat folgendes geschrieben:: | Zweckbestimmung begrenzt den Umfang der zu sichernden Schuld - oder?
Gibt es in der Praxis noch Standard-Klauseln, die in der Regel in der Zweckerklärung stehen, wonach die Bank A unterm Strich für sämtliche Schulden von B belangen könnte |
Während früher weite Sicherungszweckerklärungen (die Haftung der Sicherheit erstreckt sich auf alle, auch künftige oder bedingte Forderungen der Bank) üblich waren, so hat die Rechtsprechung diese Klauseln weitgehend für ungültig erklärt.
Daher sind heute enge Sicherungszweckerklärungen, die die betreffenden Forderungen konkret benennen, state of the art. |
|
Nach oben |
|
 |
MaggieA FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 08.04.2005 Beiträge: 209
|
Verfasst am: 14.05.06, 20:26 Titel: |
|
|
Hallo Karsten11
VIELEN VIELEN DANK FÜR IHRE SCHNELLE UND KOMPETENTE ANTWORT!!! |
|
Nach oben |
|
 |
|