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über einen Staubsaugervertreter wurde am 25.04.06 ein Kaufvertrag mit 14 tägigem Rückgaberecht abgeschlossen. Am 01.05.06 wurde dieser Firma per Post mitgeteilt, dass man von dem widerrufsrecht gebrauch machen möchte und man darum bitte, die Ware wieder abzuholen. Keine Reaktion der Staubsaugerfirma. Nach 1 Woche, d.h. am 05.05., 08.05. und 09.05. wurde unter der sog. Hotlinenummer telefonisch mitgeteilt, dass die Ware nicht mehr gewünscht ist. Von den sog. Servicemitarbeitern wurde ein Rückruf versprochen, der dreimal nicht eingehalten wurde. Nachdem die Firma nicht reagiert hat, wurde die Ware am 10.05. "unfrei" an die Firmenanschrift zurück gesandt.
Nun heute kam die Ware mit dem Vermerk "Annahme verweigert" wieder zurück.
Von dem Widerrufsrecht kann nun kein Gebrauch mehr gemacht werden, da die 14 tägige First beendet ist.
Was ist in dem Falle zu tun, kam denn nun der Kaufvertrag zustande?
Muss dieses ungewünschte Ding nun dennoch angenommen werden?
Sind telefonische Rüchtretungen eines Kaufvertrages rechtens?
Wäre die Firma nicht verpflichtet gewesen, die Ware anzunehmen?
über einen Staubsaugervertreter wurde am 25.04.06 ein Kaufvertrag mit 14 tägigem Rückgaberecht abgeschlossen. Am 01.05.06 wurde dieser Firma per Post mitgeteilt, dass man von dem widerrufsrecht gebrauch machen möchte und man darum bitte, die Ware wieder abzuholen. Keine Reaktion der Staubsaugerfirma. Nach 1 Woche, d.h. am 05.05., 08.05. und 09.05. wurde unter der sog. Hotlinenummer telefonisch mitgeteilt, dass die Ware nicht mehr gewünscht ist. Von den sog. Servicemitarbeitern wurde ein Rückruf versprochen, der dreimal nicht eingehalten wurde. Nachdem die Firma nicht reagiert hat, wurde die Ware am 10.05. "unfrei" an die Firmenanschrift zurück gesandt.
Nun heute kam die Ware mit dem Vermerk "Annahme verweigert" wieder zurück.
Von dem Widerrufsrecht kann nun kein Gebrauch mehr gemacht werden, da die 14 tägige First beendet ist.
Mutti
Was wurde vereinbart ?
Rückgabe oder Widerrufsrecht ?
Wenn Widerruf,wurde der Brief per Einschreiben oder normal verschickt ?
Das müßte alles im Kaufvertrag stehen _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
vereinbart wurde das Widerrufsrecht.
Zu unrecht wurde der Brief normal verschickt, nicht per Einschreiben.
Nun, im Kaufvertrag steht, dass vom Widerrufsrecht auch telefonisch gebrauch gemacht werden kann. "Dann würde die Ware abgeholt werden". Dies wurde ja gemacht, dennoch reagiert die Firma darauf nicht.
Oder zurückschicken, wurde auch gemacht, aber Annahme wurde verweigert.
Die nächste Telefonabrechnung zwecks Einzelverbindung aufheben.
Wenn es Zeugen für den Brief gibt ,gut.
Nochmal aber nun per Einschreiben unter Fristsetzung (14 Tage) die Rücknahme verlangen mit Hinweis auf ihren fristgerechten Widerruf.
Dabei natürlich auf das Verhalten der Hotline hinweisen.
(Die unfreie Rücksendung wird oftmals wegen den höheren Kosten nicht angenommen.)
Wenn telefonisch ,dann direkt den Hersteller und keine Servicenummer
BGB hat folgendes geschrieben::
§ 355
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.....
Hier im Forum suchen bringt ihnen auch noch weitere Infos.
MfG _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 13.05.06, 21:18 Titel:
Mutti hat folgendes geschrieben::
Zu unrecht wurde der Brief normal verschickt, nicht per Einschreiben.
Nun, im Kaufvertrag steht, dass vom Widerrufsrecht auch telefonisch gebrauch gemacht werden kann.
Idealerweise kann der K die rechtzeitige Rücksendung beweisen, wobei AFAIK strittig ist, ob eine unfreie Rücksendung angenommen werden muß.
Ansonsten könnte sich die Gegenseite auch darauf berufen, keinen Brief erhalten und nie mit dem K telefoniert zu haben. Den Zugang eines Briefes müßte der K beweisen (nicht bloß das Abschicken, daher sind Zeugen sinnlos) und ob die Tatsache, daß angerufen wurde, beweist, daß es dabei auch um einen Widerruf geht, ist zumindest unsicher. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Zu unrecht wurde der Brief normal verschickt, nicht per Einschreiben.
Nun, im Kaufvertrag steht, dass vom Widerrufsrecht auch telefonisch gebrauch gemacht werden kann.
Zitat:
Idealerweise kann der K die rechtzeitige Rücksendung beweisen, wobei AFAIK strittig ist, ob eine unfreie Rücksendung angenommen werden muß.
Wenn die Ware am 25.04. beim Käufer war,ist die Rücksendung außerhalb der Frist erfolgt.
Zitat:
Ansonsten könnte sich die Gegenseite auch darauf berufen, keinen Brief erhalten und nie mit dem K telefoniert zu haben. Den Zugang eines Briefes müßte der K beweisen (nicht bloß das Abschicken, daher sind Zeugen sinnlos)
Naja sehe ich anders,sollte es wirklich vor Gericht gehen,dürfte das bereits der Glaubwürdigkeit der Kläger dienlich sein.Ob der Brief nun tatsächlich nicht den Empfänger erreicht hat,ist unerheblich da es ja erstmal um den Willen zum Widerruf gehen würde.
Zitat:
ob die Tatsache, daß angerufen wurde, beweist, daß es dabei auch um einen Widerruf geht, ist zumindest unsicher
.
Das dürfte m.E. unzutreffend sein,wenn der Unternehmer den Widerruf per Telefon oder email einräumt,kann es nicht sein das der Verbraucher mehr als die Telefonate oder
den korrekten Emailausgang beweisen muss.Würde m.M. nach beides dem Sinn und Zweck des Widerrufsrechts(Verbraucherschutz) zuwider laufen. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 15.05.06, 09:42 Titel:
Smiler hat folgendes geschrieben::
Ob der Brief nun tatsächlich nicht den Empfänger erreicht hat,ist unerheblich da es ja erstmal um den Willen zum Widerruf gehen würde.
[...]
kann es nicht sein das der Verbraucher mehr als die Telefonate oder
den korrekten Emailausgang beweisen muss.Würde m.M. nach beides dem Sinn und Zweck des Widerrufsrechts(Verbraucherschutz) zuwider laufen.
Beides inkorrekt. Den *Zugang* des Widerrufs muß der K schon beweisen. Ansonsten würde das Widerrufsrecht darauf hinauslaufen, daß es schon genügt, daß irgendein Zeuge (z.B. auch mein Friseur) bezeugen könnte, daß ich innerhalb der Widerrufsfrist einen Widerrufswillen gehabt/geäußert habe - ohne daß der VK von diesem Willen erfahren müßte. Das ist absurd. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Ob der Brief nun tatsächlich nicht den Empfänger erreicht hat,ist unerheblich da es ja erstmal um den Willen zum Widerruf gehen würde.
[...]
kann es nicht sein das der Verbraucher mehr als die Telefonate oder
den korrekten Emailausgang beweisen muss.Würde m.M. nach beides dem Sinn und Zweck des Widerrufsrechts(Verbraucherschutz) zuwider laufen.
Beides inkorrekt. Den *Zugang* des Widerrufs muß der K schon beweisen. Ansonsten würde das Widerrufsrecht darauf hinauslaufen, daß es schon genügt, daß irgendein Zeuge (z.B. auch mein Friseur) bezeugen könnte, daß ich innerhalb der Widerrufsfrist einen Widerrufswillen gehabt/geäußert habe - ohne daß der VK von diesem Willen erfahren müßte. Das ist absurd.
Nö nix absurd,wenn der Richter die Ausführungen als glaubwürdig erachtet den schriftlichen Widerruf betreffend,was sollte dann das Thema der drei Telefonate gewesen sein ?Als richtig, die nicht Reaktion auf den Widerruf seitens des Unternehmers.
Wie soll der Kunde den Zugang des Widerrufs per Telefon beweisen ?
Wie soll der Kunde den Zugang des Widerrufs per email beweisen ?
Ihre Auslegung würde den Verbraucherschutz unterlaufen.
Selbst den Zugang des Briefes muss der Kunde nicht beweisen lediglich die rechtzeitige Absendung,was bei einem Standardbrief nicht möglich ist.
Bei einem Einschreiben hätte man zumindest den Beleg,und das ist beim Widerruf der entscheidene Faktor wann dieser erklärt wurde.Nicht wann er den Unternehmer erreicht. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
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Selbst den Zugang des Briefes muss der Kunde nicht beweisen lediglich die rechtzeitige Absendung,was bei einem Standardbrief nicht möglich ist.
Bei einem Einschreiben hätte man zumindest den Beleg,und das ist beim Widerruf der entscheidene Faktor wann dieser erklärt wurde.Nicht wann er den Unternehmer erreicht.
Sorry Smiler, aber das entspricht in keiner Weise dem Meinungsstand. Die rechtzeitige Absendung spielt nur für die Fristwahrung eine Rolle. Für das Wirksamwerden des Widerrufs ist aber der Zugang erforderlich, den der Verbraucher zu beweisen hat. Siehe § 130 I BGB.
Anders könnte es u.U. nur bei einem Widerruf mittels Rücksendung beurteilt werden.
Selbst den Zugang des Briefes muss der Kunde nicht beweisen lediglich die rechtzeitige Absendung,was bei einem Standardbrief nicht möglich ist.
Bei einem Einschreiben hätte man zumindest den Beleg,und das ist beim Widerruf der entscheidene Faktor wann dieser erklärt wurde.Nicht wann er den Unternehmer erreicht.
Sorry Smiler, aber das entspricht in keiner Weise dem Meinungsstand. Die rechtzeitige Absendung spielt nur für die Fristwahrung eine Rolle. Für das Wirksamwerden des Widerrufs ist aber der Zugang erforderlich, den der Verbraucher zu beweisen hat. Siehe § 130 I BGB.
Anders könnte es u.U. nur bei einem Widerruf mittels Rücksendung beurteilt werden.
Mir sind diese durchaus bekannt,nur hier geht es nicht um den Nachweis einer einmalig
verschickten Willenserklärung und deren Zugang sondern ob überhaupt eine verschickt wurde.
Wäre der Widerruf per Einschreiben erfolgt und kommt nicht an,=> es wird telefoniert wegen der nicht Reaktion,hätte man lediglich den Beleg.
Der Inhalt eines Einschreibens läßt sich ebenso gut oder schlecht beweisen wie der Widerruf per Telefon . _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
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