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Verfasst am: 11.05.06, 09:35 Titel: Geschäftsbericht im Internet
Eine GmbH hat auf ihren Internetseiten ihren Geschäftsbericht als PDF Datei veröffentlicht. Die Kunden der GmbH sehen einen übermässig hohen Gewinn z. Z. sehr kritisch.
Die Datei mit dem Geschäftsbericht wurde nun aus offensichtlich politischen Gründen durch eine neue Version ersetzt. In der neuen Version wurde die Seite mit der Gewinn- und Verlustrechnung ausgetauscht.
Die neue Seite hat jetzt die Überschrift: "GuV ohne Beteiligung an der Gesellschaft xy". In der neuen Gewinn- und Verlustrechnung ist die Position mit der Verlustübernahme des Unternehmens xy mit Null angegeben. Dadurch hat sich der Betrag der Steuern erheblich vergrößert und der Bilanzgewinn ist erheblich kleiner geworden. Alle anderen Seiten sind unverändert, insbesondere ist auf den anderen Seiten der Bilanzgewinn mit dem alten Wert dargestellt.
Die Geschäftsleitung meint, das sei ja nur eine andere Sicht auf den gleichen Sachverhalt. Es stehe ja auch in der Überschrift der Seite. Am tatsächlichen Sachverhalt hat sich aber nichts gerändert. Nach dem Motto: Ist ja nur die Version fürs Internet.
Wie ist das rechtlich zu bewerten? Ist so etwas zulässig?
es besteht kein Pflicht, den Jahresabschluss auf den eigenen Internet-Seiten zu veröffentlichen. Von daher kann ich grundsätzlich auch einzelne Kennziffern oder Teile des Jahresabschlusses veröffentlichen.
Ich errinnere mich noch an die Internet-Börsen-Blase, wo serienweise Unternehmen statt des Gewinns
zuerst EBIT (Gewinn vor Zinsen und Steuern)
dann EBITA (Gewinn vor Zinsen und Steuern und Abschreibungen)
dann den EBITA ohne Sondereinflüsse
veröffentlich haben.
Kurz bevor die Unternehmen dazu übergingen,
EBA (Gewinne vor allen Kosten)
zu veröffentlichen, platzte dann die Blase...
Problematischer wird die Sache, wenn es sich um ein börsennotiertes Unternehmen handelt (was bei einer GmbH eher unwahrscheinlich ist ). Auch die Veröffentlichung bewusst falscher Zahlen wäre kritisch zu sehen.
auch wenn keine Veröffentlichungspflicht im Internet besteht. Müssen nicht gesetzliche Anfoderungen erfüllt werden, wenn man etwas als offiziellen Geschäftsbericht im Internet publiziert?
Die Frage ist doch, ob man einfach das offizielle Originaldokument im Internet verfäscht widergeben kann? - als offiziellen Geschäftsbericht. Die anhängende Beurteilung der Wirtschaftsprüfer ist doch damit wertlos.
lügen ist natürlich moralisch verwerflich. Wenn die GmbH also den Geschäftsbericht verfälscht veröffentlicht, ohne die Verfälschung kenntlich zu machen, so ist dies nicht schön (wobei ich den Ursprungsbeitrag so gelesen hatte, dass aus dem veröffentlichten Text deutlich wurde, dass es sich nicht um den vollständigen Abschluss handelt).
Die Frage, ob die Veröffentlichung einer verfälschten Bilanz auch rechtlich angreifbar ist, ist von der moralischen Verwerflichkeit natürlich getrennt.
Gerade, wenn ich "geschönte" Bilanzen veröffentliche, mache ich dies ja meist mit einem Ziel (nämlich das Unternehmen besser darzustellen, als es ist). Hier kann ich mir Situationen vorstellen, in denen Betrug vorliegen kann.
Aber hier, versucht ja das Unternehmen "sein Licht unter den Scheffel zu stellen". Warum sollte das Unternehmen dies im Beispielsfall machen?
zur Motivation: Es geht um einen Energieversorger dessen Kunden sich auf die Unbilligkeit der Preise berufen.
Laut Wikipedia ist der Geschäftsbericht Pflicht für eine Kapitalgesellschaft(GmbH). Nach Verweis aufs HGB habe ich mal selbst im HGB nachgesehen. Gibt's ja alles im Internet...
Wie gesagt: Der Geschäftsbericht ist im Internet veröffentlicht. Es ist nur eine Seite ausgetauscht worden. Die dort jetzt dargestellten Zahlen sind fiktiv.
Steht das in meinem ersten Beitrag beschriebene Vorgehen nicht eindeutig in Wiiderspruch zum §328 des HGB?
Macht die Geschäftsleitung sich damit nach $331 nicht sogar strafbar?
Das HGB regelt in § 325 die Offenlegungspflichten der Kapitalgesellschaft.
Offenlegung bedeutet hier, den (natürlich korrekten und vollständigen) Jahresabschluss beim Handelsregister einzureichen (und ggf. im Bundesanzeiger zu veröffentlichen).
Eine darüber hinausgehende Pflicht Dritte (z.B. über das Internet) zu informieren besteht nicht. Von daher sind die zitierten HGB-Vorschriften hier nicht anwendbar.
Aus dem korrekten und vollständigen Jahresabschluss ist jedoch die Kalkulation des Ernergieversorgers nicht zu erkennen. Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses ersetzt also nicht die teilweise geforderte Offenlage der Gaspreiskalkulation. Hierzu gab es schon einmal einen Thread:
Unabhängig davon: Wenn es Ziel wäre, aus der Ertragslage des Unternehmens auf die Unbilligkeit der Preise zu schliessen, wäre es doch gerade notwendig, die Erträge von Tochtergesellschaften herauszurechnen!?!
Beispiel:
Gasversorger nimmt gerade einmal kostendeckende Preise. Gewinn daher 0 Euro. Energieversorger hat aber eine Tochtergesellschaft, die Fahrräder herstellt. Diese macht 100 Mio Gewinn. Daher ist der Gesamtgewinn 100 Mio. Erkenne ich aus der letzten Zahl irgendetwas über die Gaspreiskalkulation?
jetzt fühle ich mich etwas missverstanden. Es geht nicht um die Offenlegung der Kalkulation. Davon ist man weit entfernt.
Hier sollen die Kunden doch schon mit dem Geschäftsbericht getäuscht werden, um garnicht erst auf die Idee zu kommen eine Offenlegung der Kalkulation zu verlangen.
Ich hatte auch nicht §325, sondern den §328 HGB genannt. Dort wird m.E. doch klar die "freiwillige" Publikation eines Geschäftsberichts geregelt.
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