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Hallo,
ein Ruhestandsbeamter (RB) ist bei der KvB - Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten - krankenversichert. Es handelt sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
RB hat Antrag auf Fahrtkostenerstattung wegen einer dreimonatigen ambulanten Behandlung bei der Bezirksleitung (Regelstelle) gestellt. Der wurde abgelehnt. Der "Verwaltungsrechtsweg" war Beschwerde bei der Beschwerdestelle der KvB (abgelehnt) und dann Beschwerde beim Vorstand. Der Vorstand hat der Beschwerde stattgegeben und den Erstattungsbetrag beziffert.
Nun kam der neue Bescheid der Bezirksleitung, welcher den vom Vorstand bezifferten Betrag aber gekürzt hat. Begründung: Vom RB zu tragender Eigenanteil laut Satzung.
Fragen: 1. Kann eine vom Vorstand erlassene Entscheidung dahingehend (Erstattungskürzung) von der untersten bearbeitenden Stelle geändert werden ?
2. Der Bescheid begründet weiter, dass der entsprechende Passus in den Tarifbestimmungen (Erstattungsregelungen) der KvB noch nicht eingearbeitet worden ist, dies aber in der nächsten Druckausgabe geschehen soll. Die Bestimmung existiere aber seit 01.04.2005 (!). Nachprüfbar ist das nicht, die Tarifbestimmungen wurden trotz Bitte nicht zugeschickt, die Änderungen wurden ebenfalls nicht zugeschickt, die Änderungen sind auch nirgendwo (z.B. internet) veröffentlicht !
Haben solche vorgeblichen Tarifänderungen dann überhaupt Gültigkeit ?
Ich bin der Auffassung,Tarifbestimmungen haben einen vergleichbaren Charakter wie AGBs.
m.E. müssten diese mit Beginn des beabsichtigten Wirksamwerdens veröffentlicht werden, andernfalls wird jede Erkrankung zum unkalkulierbaren Risiko.
Gibts darüber gesetzlichen Regelungen, welche die Körperschaft in ihrem Handeln bindet ? oder können die machen was sie wollen ?
3. Wo finde ich hilfreiche gesetzliche Grundlagen, welche das Handeln von Körpeschaften öffentlichen Rechts regeln ?
Eigentlich handeln KdÖR nach dem Verwaltungsverfahrensrecht. Aber sie können auch privatrechtlich handeln, und hier geht es vermutlich um einen Versicherungsvertrag.
Gerade bei diesem Versicherungsträger scheint die Abgrenzung nicht ganz einfach zu sein:
Wobei zu beachten ist: der VGH hat nur deshalb entschieden, weil sich vorher das Amtsgericht für unzuständig erklärte (offenbar fehlerhaft, nach Meinung des VGH). Von der Sache her ist es aber eine zivilrechtliche Angelegenheit, kein Verwaltungsverfahren.
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