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Klage gegen Widerspruchsbescheid

 
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unlocked
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.04.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 14.05.06, 13:42    Titel: Klage gegen Widerspruchsbescheid Antworten mit Zitat

Ist die Klage gegen einen Widerspruchsbescheid beim Sozialgericht für Herrn A, wenn er sich keinen Anwalt nimmt, ohne jegliche Kosten verbunden. Herr A hat bei seinem Rentenversicherungsträger Fahrtkostenbeihilfe beantragt diese abgelehnt wurde.
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Stefanie145
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 14.05.06, 18:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

Gerichtskosten fallen keine an.
Sofern kein Anwalt genommen wird, fallen diese Kosten auch nicht an. Welche Kosten jedoch ggf. anfallen sind Fahrkosten zum Sozialgericht aber auch z.B. Verdienstausfall.
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 15.05.06, 17:45    Titel: Antworten mit Zitat

Äh...Entschuldigung, aber wie entstehen Fahrtkosten zum Sozialgericht?
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Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 15.05.06, 17:55    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Äh...Entschuldigung, aber wie entstehen Fahrtkosten zum Sozialgericht?
Ich denke schon, dass Fahrkosten anfallen, wenn man zum Sozialgericht muss. Denn es fallen ja schon Kosten für zum Beispiel Benzin an oder die Ticketpreise für den Bus. Vermutlich wohnen ja die wenigsten direkt neben einem Sozialgericht.
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Gerd aus Berlin
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.05.06, 18:38    Titel: Antworten mit Zitat

Stefanie wie immer clever und süffisant.

Nun dachte ich bislang immer, nur Zeugen, Schöffen und Gutachter könnten Fahrkosten geltend machen bei der Gerichtskasse. Und gegebenenfalls ein Mittagsessen in der Gerichtskantine, bekam ich früher jedenfalls immer.

Nun kriegen aber auch Kläger beim Terminbescheid den Vordruck zwecks Erstattung von Kosten. Ist dies formal, weil sie den selben Vordruck bekommen wie Zeugen, oder kriegen auch Prozessparteien Fahrkosten (und ggbf.) Kostkosten erstattet vom Gericht?

Frage aus Berlin, weil auch viele andere mich das fragen, Gerd
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Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 15.05.06, 20:20    Titel: Antworten mit Zitat

Gerd aus Berlin hat folgendes geschrieben::
Nun kriegen aber auch Kläger beim Terminbescheid den Vordruck zwecks Erstattung von Kosten. Ist dies formal, weil sie den selben Vordruck bekommen wie Zeugen, oder kriegen auch Prozessparteien Fahrkosten (und ggbf.) Kostkosten erstattet vom Gericht?
Ich meine, dass die Kläger eben diese Kosten schon selber tragen müssen. Daher hatte ich in meinem ersten Post geschrieben, dass diese Kosten anfallen.
Zumindest steht im § 64 SGB X, dass bei Verfahren vor dem Sozialgericht keine Gebühren und Auslagen vom Gericht erhoben werden. Zudem hatte der Dozent, bei dem ich vor 2 Wochen ein Seminar über die Sozialgerichtsbarkeit hatte betont, dass für die Versicherten lediglich keine Gerichtskosten anfallen.
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Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 16.05.06, 06:31    Titel: Antworten mit Zitat

Ich möchte meinen Post von gestern Abend gerne noch etwas erweitern. Ich hatte da das Sozialgerichtsgesetz (SGG) ganz vergessen.
Der § 183 SGG regelt, dass unter anderem für Versicherte das Verfahren vor dem Sozialgericht grundsätzlich Gerichtskostenfrei ist. Wobei das Gericht nach § 192 SGG in Ausnahmefällen Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise auferlegen kann (z.B. Vorsitzender weist darauf hin, dass eine weitere Rechtsverfolgung Missbräuchlich wäre und weist auch auf die Kosten hin).

Für die Kläger ist jedoch auch der § 191 SGG sehr wichtig. Dieser besagt, dass wenn das persönliche Erscheinen angeordnet ist, dass dann dem Beteiligten auf Antrag bare Auslagen und der Zeitverlust vergütet werden. Sie können auch dann vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erschienen ist und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.
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unlocked
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.04.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 16.05.06, 09:24    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die vielen Antworten.

MfG
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