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Verfasst am: 15.05.06, 18:01 Titel: Bankenhaftung bei Überweisung mit fehlerhaften Kontodaten?
Hallo!
Bringe dieses Thema jetzt nochmal, obwohl es vor kurzem schon mal behandelt wurde, da dann keine Beiträge mehr kamen, aber noch nicht alles geklärt war.
Es geht um folgenden Fall:
Max Muster hat per ausgefülltem Überweisungsauftrags-Formular bei seiner Bank A eine Überweisung (eines hohen dreistelligen Betrags) auf ein Konto bei Bank B veranlaßt, das ihm von XY genannt wurde.
Später stellt sich heraus, daß XY ein Betrüger ist, der Max Muster zur Überweisung die Kontonummer seiner Lebensgefährtin und dazu seinen eigenen Namen als Kontoinhaber genannt hatte. Das Konto lief aber in Wahrheit ausschließlich auf den Namen seiner Lebensgefährtin, Kontonummer und Kontoinhaber stimmten also nicht überein. Dennoch wurde das Geld vom Konto des Max Muster bei Bank A abgebucht und dem Konto der Lebensgefährtin von XY bei Bank B gutgeschrieben.
Meinen Informationen nach hat damit die Bank B (Empfängerbank) fehlerhaft gehandelt. Sie hätte Nummer und Inhaber abgleichen müssen und, da diese nicht übereinstimmten, keine Überweisung vornehmen dürfen. Habe von einem entsprechenden Urtel des Bundesgerichtshofs vom 3.Oktober 1989
gehört. Danach ist das Entscheidende bei einer Überweisung der Name. Da in dem von mir beschriebenen Fall aber als Kontoinhaber XY angegeben worden war, der selbst gar kein Konto bei Bank B hatte, hätte also wohl das Geld nicht dem Konto seiner Lebensgefährtin gutgeschrieben werden dürfen.
Ist nun Bank B verpflichtet den überwiesenen Betrag an Max Muster zurückzuzahlen? Dieser hat seit der Überweisung schon gut drei Monate Zeit verstreichen lassen, da er vorher keinen Fehler der Banken vermutet hat. Spielt hier auch irgendeine Frist eine Rolle?
Ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand in diesem Fall mit seinem Rat weiterhelfen und schreiben könnte, wie sich das rechtlich genau verhält und welches Vorgehen Max Muster zu empfehlen wäre. Ganz sichere Beschreibungen der Rechtslage wären am besten, aber andere nützliche Antworten sind auch sehr willkommen.
Viele Grüße! Rogans
PS: Bei XY und seiner Lebensgefährtin ist nichts mehr zu holen.
ob hier ein Rückforderungsanspruch bestanden hätte, wäre zweifelhaft.
Gemäß Sachverhalt hat die Empfängerbank fehlerhaft gehandelt, indem sie den Kontonummer/Namensabgleich nicht durchgeführt hat.
Hätte Sie dies korrekterweise gemacht, wäre über die Absenderbank eine Rückfrage beim Auftraggeber erfolgt. Dieser hätte (ggf. nach Rückfrage bei XY) die Gutschrift auf das genannte Konto bestätigt.
Unstrittig war der vom Kunden gewünschte Auftrag der, das Geld dem Konto gutschreiben zu lassen. Genau dieser Auftrag wurde erfüllt.
Das Urteil des BGH bezieht sich auf den Fall, dass der Auftrag unklar ist. Dies war hier zwar der Fall. Dennoch ist der Auftrag im Sinne des Kunden umgesetzt worden. Eine Haftung der Bank sehe ich daher nicht.
Da gehen anscheinend die Meinungen auseinander. Tatsache ist aber offensichtlich, daß die Bank einen Abgleich durchführen hätte müssen, was sie unterlassen hat.
Ob die Argumentation, daß eine Rückfrage sowieso zum Einverständnis von Max Muster geführt hätte, daß der Betrag dem Konto der Lebensgefährtin von XY gutgeschrieben wird, die Ansprüche gegenüber der Empfängerbank zunichte macht, ist wahrscheinlich fraglich. Vielleicht finden sich noch ein paar Stellungnahmen dazu.
Weißt Du irgendetwas von einer Frist, die eingehalten werden muß, wenn Max Muster seine Forderung gegenüber der Bank stellt, Karsten?
Vorstellbar wäre allerdings auch, das der Namensabgleich durchgeführt wurde, dem Sachbearbeiter die Verhältnisse zwischen Kontoinhaber und Lebensgefährte bekannt waren, und er somit zu der Einschätzung kam, "das ist dann schon in Ordnung". _________________ IANAL - I Am Not A Lawyer
Die Bank wäre zwar verpflichtet gewesen, den Abgleich durchzuführen, ist aber nicht haftbar, da das Geld über das Konto der Lebensgefährtin letzten Endes bei XY angekommen sei. Dies sei ja das Anliegen von Max Muster gewesen, daß XY das Geld erhält, und das wurde auch erreicht.
Es gibt ein BGH-Urteil vom Oktober 1991, das auch berücksichtigt, ob der Zweck der Überweisung objektiv erfüllt wird, auch wenn die Bank dabei subjektiv einen Fehler begangen hat. Ich weiß aber nicht, ob es direkt anzuwenden ist.
Ein Aspekt, der Max Musters Ansprüche unterstützen könnte, wäre, daß eine Voraussetzung für die Überweisung die Tatsache war, daß XY handlungsfähig ist, was darin zum Ausdruck kommt, daß er ein eigenes Bankkonto besitzt. Durch das Fehlverhalten der Bank sei Max Muster in dieser Annahme getäuscht worden. XY war schon von früher pleite und hatte eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, konnte also selbst kein Konto haben.
Es wäre schön noch Ansichten zu diesen beiden Punkten zu bekommen.
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